PM Piratenpartei Duisburg Fraktionsgelder – Es ging nie um finanzielle Gerechtigkeit

Ich könnte jetzt ja noch einige Schimpfwort ergänzen, aber ansonsten ist alles gesagt.

In seiner Sitzung am Montag hat der Rat der Stadt Duisburg die Änderung der finanziellen Zuwendungen für die Ratsfraktionen und Ratsgruppen beschlossen. Wie erwartet mit der Mehrheit von SPD und CDU. Die beiden Fraktionen können sich nun über deutlich höhere Zuwendungen freuen. Im Gegenzug erhalten vor allem die kleinen Fraktionen und alle Gruppen im Rat ab dem 01.01.2017 viel weniger Geld und müssen ihre politische Arbeit in Duisburg zum Teil neu planen.
Finanzielle Gerechtigkeit oder eine Schwächung der rechten Ratsgruppen waren nie das Ziel dieser Aktion. Die Fraktionen von SPD und CDU waren allein durch ihre Größe im Rat schon immer im Vorteil. Sowohl politisch wie auch finanziell. Wer das System aus Zuwendungen, Aufwandsentschädigungen und parteiinternen Regelungen kennt, weiß das. Die Neuberechnung der Zuwendungen dient nur einem Zweck: Den politischen Gegner in seiner Arbeit zu schwächen.
Ratsfrau Britta Söntgerath (PIRATEN):
„Für mich steht jetzt fest, wenn man während einer Legistaturperiode einen solchen Weg einschlägt und dem Gegner versucht das Wasser abzugraben, dann muss die Angst vor uns wohl sehr groß sein!“
Es ist ein offenes Geheimnis, das die Altparteien in den kommunalen Räten den kleinen Fraktionen und Gruppen mit einer gewissen Geringschätzung gegenüberstehen. Sie werden als „Störer“ empfunden und zuweilen als „Spaßparteien“ diffamiert. Dabei spiegeln gerade sie die politische Meinungsvielfalt innerhalb der Bürgerschaft ab. Natürlich sind sie unbequem. Das ist schließlich ihre Aufgabe als Opposition. Der Griff in die Fraktionskassen der kleinen Bündnisse durch SPD und CDU ist daher ein sehr durchschaubares Manöver.

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Stadtverschönerung mit alten Autoreifen

Das nenne ich doch mal eine nette Idee, das Stadtbild mit alten Autoreifen aufzuwerten.
IMG_20160409_152520 Gute Idee Bunte Autoreifen a

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Citystauapp

Es kommt in Städten häufig vor, dass es sich staut, aber dies erfährt man leider nirgendwo, sodass man andere Routen nehmen könnte und wenn man erst einmal im Stau steckt ist es ja zu meist spät. Besonders bei der Nutzung von ÖPNV.
Also wenn es da etwas brauchbares gäbe, würde zumindest ich mir das etwas kosten lassen.

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Die Piratenpartei ist unzweifelhaft gegen die Ausweitung des Flughafens

Wenn die Offenlage dann am 25.5. offiziell losgehen soll, dürfte die Position der Piraten klar sein.

Aus unseren Programmen:
Kommunalprogramm Duisburg
„Die Piratenpartei Duisburg setzt sich für größtmöglichen Lärmschutz ein. Alle Maßnahmen, welche die Lärmbelastung mindern können, sollen schnellstens umgesetzt werden. Es sind wirksame Maßnahmen gegen Industrie- und Verkehrslärm umzusetzen. Kapazitätsausweitungen sind nur akzeptabel, sofern Emissionen nicht ansteigen! Dies schließt vorhandene Lärmaktionspläne ein. Eine Ausweitung des Flugbetriebs am Düsseldorfer Flughafen, der zu einer Mehrbelastung für Duisburg führt, lehnen wir ab.“

Wahlprogramm NRW 2012
„… die als Ziel ein Leben der Menschen in Einklang von Natur, Lebensraum, Technik und Arbeit hat und dadurch eine gute Lebensqualität sichert.“
=> Fluglärm mindert die Lebensqualität und macht sie eher zur QUALität.

Bundestagswahlprogramm 2013
„Die durch menschliche Aktivitäten bedingten Klimaveränderungen erfordern konsequente Maßnahmen auf allen Handlungsebenen, um auch nachfolgenden Generationen würdige Lebensbedingungen zu ermöglichen. An diesem Ziel müssen sich alle Maßnahmen messen lassen.
=> Das heißt, dass gerade die Kohlendioxidschleuder Flugverkehr eingeschränkt und ganz bestimmt nicht ausgeweitet werden muss.

„Die Piratenpartei erkennt Verkehrs- und Industrielärm als Umweltbelastung und als Gesundheitsrisiko an. Das Recht der Bevölkerung auf Schutz vor Verkehrs- und Industrielärm ist Teil des Grundrechtes auf körperliche Unversehrtheit. Jeder Mensch hat das Recht auf Schutz vor Verkehrs- und Industrielärm unter Berücksichtigung des Standes der Technik. Aktiver Schutz (Vermeidung von Lärm an der Quelle) ist dem passivem Schutz (am Wirkungsort) vorzuziehen. Besonders schützenswert ist die Nacht.

Lärmemissionen sind in ihrer Wirkung unter Berücksichtigung aller Gesundheitskosten gesamtheitlich zu betrachten und wirtschaftliche Chancen den gesundheitlichen Risiken gegenüberzustellen.“

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Fluglärmbelastung durch Umwege

Am 23.4.16 schrieb ich verschiedenen mit Fluglärm befassten Stellen, weil Flugzeuge am Morgen Umwege fliegen, um die früheste Landezeit von 6 Uhr morgens einzuhalten.

Sehr geehrte Personen,

wegen Fluglärm rief ich heute morgen meine App Flightradar 24 auf. Der Vorteil ist, dass ich sofort sehen kann, wo ein Flugzeug langfliegt. die Flugzeuge betrafen zwar nicht Düsseldorf, was mir aber auffiel war um 5:45 der Flug von Adana nach Düsseldorf. Eine Boeing 737 (XG1380 D-ASXB) von Sun Express Deutschland.

Diese kam von Osten über Solingen (~ 2,5 km) und Hilden (~2 km) in einem weiten Bogen über Grevenbroich und Mönchengladbach (~1 km). Dass das Flugzeuge einen Umweg flog war deutlich erkennbar. Natürlich gilt es die 6 Uhr morgens einzuhalten, allerdings darf es nicht sein, dass Flugzeuge dafür vor 6 Uhr Umwege fliegen. Da ist es notwendig, dass die Maschinen einfach später abfliegen.

Das Vorgehen zeigt einmal mehr, dass die DFS keine Rücksicht auf den Lärmschutz der Bevölkerung nimmt, denn die für den Umweg vor 6 Uhr morgens in 1 km Höhe über eine Stadt zu lenken, ist komplett inakzeptabel und rücksichtslos. Dies wurde auch einzig und allein wegen der Einhaltung der 6 Uhr gemacht, wie man aus dem angehängten Screenshot von Travis ( http://dus-travis.dus.com/ ) sehen kann. Zum Anflug war dies nicht notwendig.
Ich gehe davon aus, dass dies kein Einzelfall ist, wie man auch an zwei weiteren Maschinen sieht.
Dies waren:
– Air Berlin AB 7447 von Punta Cana nach Düsseldorf mit Schleife über Erkelenz
– Air Berlin AB 8383 von Puerto Plata nach Düsseldorf

Da der Flughafen nun noch mehr Verkehr zu den Spitzenzeiten abwickeln will, was insbesondere 6-7 und 21-22 Uhr bedeutet, werden derartige Belästigung am Morgen vor 6 Uhr noch zunehmen. Je nach Windrichtung mit Sicherheit auch über Duisburg.

Dies ist absolut inakzeptabel, bedarf der sofortigen Handlung durch die zuständigen Stellen. Die Schlussfolgerung muss hier sein, dass ein zusätzlicher Zeitpuffer von mindestens 10 Minuten am morgen vorgesehen wird, dass heißt die erste Landung erst nach 6:10 Uhr stattfinden darf und Fluggesellschaften, welche zu früh abfliegen bzw. zu knapp kalkulieren, Strafgebühren zahlen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Scharfenort (Duisburg-Rheinhausen)

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Spruch zum Sonntag

Falls es wirklich so etwas wie ein Nachleben geben sollte, dann werden die Terrorschweine dort sicherlich nicht landen. Aber ohnehin ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sie einfach ihr Leben wegwerfen.

(Ulrich Scharfenort, 21.10.2014)

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Bestrafung von Grabschern

Eine Gesetzesänderung soll es richten.

Es ist natürlich ein Unding, wenn einfach gegrabscht wird, was ist aber in Fällen, wie einer Fahrt mit einem sehr vollem Bus. Man bewegt sich ein wenig und schon hat man eine Anzeige? Das kann es doch wohl nicht sein.
Mir klingt das Gesetzesvorhaben eher nach Popolismus. Es wird etwas gemacht, um Auswirkungen zu bekämpfen und nicht das Problem analysiert.
Es gibt bereits genug Personen, die durch vorgetäuschte Vergewaltigungen auf sich aufmerksam gemacht haben und damit Leben zerstörten.
Und wenn das Gesetz generell sexuelle Belästigung unter Strafe stellen würde, hätten wir Situationen, wie in den USA, wo absurde Urteile die Menschen erheblich einschränken.
Dann stellt sich die Frage, was ist Belästigung. Wird es dann irgendwann so sein, dass Anlächeln bereits als Belästigung bewertet wird? Oder ein unsensibler Spruch? Das Lesen eines Buches, was einen wie auch immer gearteten sexuellen Bezug hat?
Wieder einmal ein Vorhaben, was meiner Ansicht nach nicht durchdacht wurde. Denn wann sich jemand belästigt fühlt ist überaus individuell.
Mir klingt das eher, als hätten wir eine Tendenz weg von Freiheit hin zu Sittenpolizei, wie etwa in Saudi Arabien.

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Antwort vom Eisenbahnbundesamt zur Bahn und Pünktlichkeit

Da ich mal wissen wollte, wie die Bahn ihre komische Vorstellung von Pünktlichkeit definiert fragte ich dies beim EBA an, dies ist die Antwort:

Sehr geehrter Herr Scharfenort,

für Ihre Eingabe an das Eisenbahn-Bundesamt vom 10.04.2016 danke ich Ihnen.

Sie fragen an, nach welchen Kriterien die Deutsche Bahn Statistiken zur Verspätungslage von
Zügen aufstellt.

Hiernach beschweren Sie sich über veröffentlichte Statistiken der Deutschen Bahn AG betreffend der Pünktlichkeit von Zügen.
Die Pünktlichkeitsstatistik stellt die Deutsche Bahn in eigener Verantwortung auf.
Umfangreiche Informationen zu diesem Thema wurden auf der Seite
http://www.deutschebahn.com/linkableblob/de/2251406/data/faq.pdf

mit einem FAQ-Katalog sowie historischen Pünktlichkeitsdaten vom Konzern Deutsche Bahn bereitgestellt.
Die aktuellen Pünktlichkeitswerte veröffentlicht die DB unter:
http://www.deutschebahn.com/de/konzern/konzernprofil/zahlen_fakten/puenktlichkeitswerte.html
Die Fahrgastrechteverordnung überlässt es den Bahnen, die Dienstqualitätsnormen in jeweils eigener Verantwortung aufzustellen, fordert jedoch einen bestimmten Mindestumfang bei der Themenabdeckung.
So wird nach Artikel 28 folgendes gefordert:
„(1) Die Eisenbahnunternehmen legen Dienstqualitätsnormen fest und wenden ein Qualitätsmanagementsystem zur Aufrechterhaltung der Dienstqualität an. Die Dienstqualitätsnormen haben mindestens die in Anhang III aufgeführten Bereiche abzudecken.
(2) Die Eisenbahnunternehmen überwachen die eigene Leistung anhand der Dienstqualitätsnormen. Die Eisenbahnunternehmen veröffentlichen jährlich zusammen mit ihrem Geschäftsbericht einen Bericht über die erreichte Dienstqualität. Die Berichte über die Dienstqualität sind auf den Internetseiten der Eisenbahnunternehmen zu veröffentlichen. Sie werden ferner über die Internetseite der Europäischen Eisenbahnagentur zugänglich gemacht.“
Dabei sind nach Anhang III mindestens folgende Qualitätsmerkmale zu berücksichtigen:
„MINDESTNORMEN FÜR DIE QUALITÄT DER DIENSTE
Informationen und Fahrkarten
Pünktlichkeit der Verkehrsdienste, allgemeine Grundsätze für die Bewältigung von
Betriebsstörungen
Zugausfälle
Sauberkeit des Fahrzeugmaterials und der Bahnhofseinrichtungen (Luftqualität in den Wagen,
Hygiene der sanitären Einrichtungen usw.)
Befragung zur Kundenzufriedenheit
Beschwerdebearbeitung, Erstattungen und Ausgleichszahlungen bei Nichterfüllung der
Dienstqualitätsnormen
Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität“
Die Verordnung gibt somit den einzelnen Bahnunternehmen einen großen Spielraum, welche konkreten Anforderungen an die Qualität der angesprochenen Themenfelder gestellt werden.

Ein Verstoß der DB gegen Artikel 28 kann von hier aus bislang nicht festgehalten werden.
Auch hat der Verordnungsgeber eine „juristische“ Definition der Verspätung, in der Sie in Ihrem Anschreiben hinweisen, im Hinblick auf Züge allerdings gerade nicht formuliert. Jedem Bahnunternehmen erwächst aus der Artikel 28 VO (EG) 1371/2007 die Verpflichtung, Qualitätsnormen in eigener unternehmerischer Verantwortung mit einem selbst gewählten
Qualitätsziel zu unterlegen.

Bitte berücksichtigen Sie dabei auch, dass Verspätungen im Sinne von Art. 3 Nr. 12 der Fahrgastrechteverordnung allein den Aspekt der persönlichen Verspätung betrachten und nicht als Grundlage für die Pünktlichkeit von Zügen nach Artikel 28 herangezogen werden. Auch stellt eine persönliche Verspätung für sich genommen noch keinen Rechtsverstoß gegen die Verordnung

dar. Dies würde sich erst dann ändern, wenn eine Beschwerde bzw. ein Entschädigungsantrag
nach Artikel 16 bzw. 17 nicht, nicht rechtzeitig oder mit falschen Ergebnis bearbeitet UND die persönliche Verspätung dabei mindestens 60 Minuten betragen würde.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Rechtslage nachvollziehbar erläutern. Sollten Sie noch Rückfragen haben, wenden Sie sich unter Angabe des oben genannten Geschäftszeichens gerne wieder an das Eisenbahn-Bundesamt.

Eine überaus absurde Antwort, welche ich nicht unerwidert ließ.

Sehr geehrte****,

wenn Sie und das EBA Gesetze und Verordnungen derartig absurd interpretieren, ist es ja kein Wunder, dass die Bahn ständig vorgibt pünktlich zu sein, obwohl sie überwiegend unpünktlich ist.

Ich hätte ja mit vielen Antworten gerechnet, aber nicht mit einer derartigen, die man nur als verbraucherfeindlich bezeichnen kann.

Artikel 3 sagte ganz klar, dass die Begriffsbestimmungen für die gesamte Verordnung gelten, also auch für Artikel 28. Und natürlich ist eine Begriffsbestimmung im Rahmen einer Verordnung eine im Sinne des Gesetzes, also eindeutig und juristisch. Bei jeder Gerichtsverhandlung, wo ein Begriff bestimmt werden muss, werden genau derartige Begriffsbestimmungen genutzt. Hier jetzt eine ‚persönliche‘ Verspätung von der Fiktivpünktlichkeit der Bahn abzugrenzen. Selten sah ich etwas absurderes.

Nur weil den Unternehmen Ermessensspielraum eingeräumt wurde, darf nicht einfach ein eigener Zeitbegriff erfunden werden. In der Funktion als Aufsichtsbehörde hat das EBA hier eindeutig versagt. Womit dort eine Teilschuld für das Chaos, was uns Fahrgäste täglich erwartet, zu suchen ist.

Die Bahn hat hier keinen Ermessensspielraum. Eigentlich müsste die EU hier ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

In Kopie (auch BCC) habe ich einige weitere Stellen beteiligt.

Das einzig Positive ist, dass dieses Schreiben natürlich eine prima Beitrag für meine geplante Buchreihe über meine Erlebnisse mit der Bahn ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Scharfenort (Duisburg-Rheinhausen)

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Duisburger Umweltpolitik ala CDU und SPD

Habe mal ein erstes ‚Werbeplakat‘ für den gemeinsamen Wahlkampf von SPD und CDU gestaltet.

Stumpfe Politik

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Die Grünen und der Fluglärm

Ist ja schön, dass die Grünen auf ihrem Landesparteitag beschließen den Fluglärm zu reduzieren und ein Nachflugverbot fordern. Allerdings wundert es mich, dass sie dies nicht umsetzen. Schließlich sind sie in der Landesregierung, wo sie dies auch machen könnten.
Natürlich steht die SPD im Weg, weil es ja angeblich um Arbeitsplätze gehen würde, dabei vernichtet Fluglärm mehr Arbeitsplätze, als der Flugbetrieb bringt.
Mal ganz abgesehen von den Gesundheitskosten.

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Antiterrorterror der Bundesregierung

Da war es wieder. Ein angebliches Antiterrorpaket. Natürlich werden nicht die wirklichen Ursachen des Terrors angepackt. Die Perspektivlosigkeit und häufig auch die ursächliche fehlende Bildung. Nein nun sollen bei Prepaidkarten der Ausweis vorgelegt werden. Wobei dies sicherlich nur eine von vielen idiotischen Ideen ist.
Geht es noch schwachsinniger? Dann werden die Karten halt woanders gekauft oder gefälschte Ausweise genutzt. Sicherheitsgewinn gleich Null und Überwachung unschuldiger bei 100 %. Ein klassisches Überwachungsgesetz ist das und wenn man die gegenwärtigen Entwicklungen anschaut, wird bei einer Fortsetzung Deutschland ein ernstes Problem kriegen, besonders wenn RECHTSparteien an die Macht kommen sollten. Also jene die sogar die CSU rechts überholen.

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Warum hat Duisburg denn nun eine Mafiastraße?

Ich weiß nicht welche Amtsschimmel die zuständige Behörde hier geritten hat.
Deshalb schrieb ich ans Planungsamt:

Sehr geehrte Personen,

im Amtsblatt # 9 sah ich, dass eine neue Straße in Duisburg nun Mafiastraße heißt.

Ist es üblich in Duisburg Straßen nach kriminellen Organisationen zu benennen? Finde ich sehr bedenklich. Was kommt als nächstes? Die Benennung einer Straße nach einem kriminellen Rockerclub? Nach einer verbotenen Partei? Nach einem Verbrecher? Aus gegebenem Anlass wäre eine Viertel, wo die Straßennamen nach Despoten und Diktatoren benannt werden vielleicht nicht schlecht. Denn wer würde nicht gerne z.B. in der Assadstraße wohnen.

Und ich dachte am Sonntag sollte der Startschuss für eine Imagekampagne gegeben werden. Oder geht es hier um das Image als Kriminalitätshauptstadt?

Mir ist zwar klar, dass es auch eine Insel mit dieser Bezeichnung gibt, die Namenswahl ist aber aufgrund der gängigen Nutzung des Begriffes fest verbunden mit der Mafia und wäre für Anwohner höchst erklärungsbedürftig.

Attraktivität ist jedenfalls, wenn man sich auch bei solchen Details Gedanken macht.
Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Scharfenort (Duisburg-Rheinhausen)

PS: Es wäre nett, wenn Sie die Amtsblätter von der Dateigröße kleiner halten würden, denn niemand braucht die Druckvorlage. Es reichen also 150 DPI völlig aus. Das gilt insbesondere für die Wohlfahrtsmarkengrafik, die sehr viel Dateigröße verursacht.

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Spruch zum Sonntag

Wer die Umwelt zerstört, zerstört auch sich selbst, denn ohne diese gibt es keinen Menschen und somit bleibt auch nichts von der Kultur erhalten.

(Ulrich Scharfenort, 15.10.2014)

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Friemersheim muss Logport weichen

Bekannterweise sind die Kapazitäten an Flächen in Logport nahezu ausgeschöpft. Die Nachfrage nach Flächen für Logistikareale ist allerdings ungebrochen, deshalb wurde nun der Vorschlag eingebracht die Wohnbebauung Friemersheim ins Eigentum des Staatsunternehmens Duisport zu bringen.
Die Enteignung findet im Allgemeininteresse statt, denn die Ausweitung bringe in Duisburg dringend benötigte Arbeitsplätze. Eine Entschädigung ist nach Ansicht von Logport nicht notwendig.

Natürlich bzw. glücklicherweise ist dies nur Satire und Friemersheim sicher vor derartigen Ideen.

Keine Satire ist, dass der Flughafen Düsseldorf genau das oben beschriebene schon seit Jahrzehnten betreibt. Allerdings nicht als komplette Enteignung, sondern in Form einer sich ausweitenden Lärmenteignung, welche immer mehr größer. Das bedeutet 0,7 % Wertminderung für Immobilien pro dB(A) Fluglärm.

Hat das Flugzeug zum Beispiel eine sehr niedrige Lautstärke von 50 dB(A) und der Überflug dauert 1 Minute, blieben auf den Tag (24 Stunden) gemittelt immer noch ein Beitrag von etwa 18 dB(A) übrig. Vielleicht ist auch noch weniger, weil der Lärm anschwillt und wieder abnimmt. Natürlich nimmt der Fluglärm jetzt nicht um 18 dB(A) zu, dazu müsste man konkret berechnen, wie viele Flugzeuge derzeit fliegen und wie viele zukünftig.

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Antwort vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

Folgendes erhielt ich nun vom BAF:

Sehr geehrter Herr Scharfenort,

Ich nehme Bezug auf Ihre Email vom 11. März, deren Erhalt ich hiermit bestätige. Zu den aufgeworfenen Fragen möchte ich Ihnen zur Klarstellung und Ergänzung meiner vorangegangenen Email folgendes mitteilen:

Zu 1:
Die festgelegten Flugverfahren sind vom Luftfahrzeugführer zu befolgen, soweit die zuständige Flugverkehrskontrollstelle keine anders lautende Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 31 Absatz 3 LuftVO erteilt hat (vgl. § 33 Absatz 1 LuftVO). Flugverfahren sind somit als standardisierte und vorweggenommene Flugverkehrskontrollfreigaben zu sehen, die zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der Flugsicherung, im Einzelfall (nicht im Ausnahmefall) durch die zuständigen Fluglotsen ergänzt oder abgeändert werden können. Dies spiegelt sich auch in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung wider, die in den vergangenen Jahren in diesem Zusammenhang ergangen ist. Dem VGH Kassel zufolge, der als erstinstanzliches Gericht für die Entscheidung über die Klagen gegen Flugverfahren und Einzelfreigaben im Zusammenhang mit dem Verkehrsflughafen Frankfurt zuständig ist, „handelt es sich bei den durch Rechtsverordnung festgesetzten Anflugverfahren auch nicht um von den Lotsen zwingend einzuhaltende „Verkehrswege“ in der Gestalt von „Korridoren“ oder „Routen“ mit festen Wegpunkten, sondern nur um eine Grundkonzeption des von den Luftfahrzeugführern zu erwartenden Anflugverfahrens“. (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Juni 2014 – 9 C 1889/12.T -, juris). Weiter führt der VGH in demselben Beschluss aus, die Flugverfahren dienten zwar einer entsprechenden Verkehrsführung, enthielten jedoch keine die Lotsen unmittelbar beschränkenden Vorgaben für die Verkehrsführung. Dies sei auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn diese Freigaben regelmäßig erteilt werden, ohne dass besondere Sicherheits- oder meteorologische Gründe vorliegen und damit eine zusätzliche „faktische Flugroute“ über dem betroffenen Stadtteil von Frankfurt gebildet hätten. Von einer Bindungswirkung, wie sie noch 2003 vom damals zuständigen 2. Senat des VGH Kassel angenommen wurde (Urteil vom 11. Februar 2003, 2 A 1569/01), distanziert sich das Gericht in seiner aktuellen Rechtsprechung, auch und gerade unter Bezugnahme auf die seither durch das Bundesverwaltungsgericht gefällten Urteile.

Zu 2:
Die DFS ist gemäß § 29b Absatz 2 LuftVG verpflichtet, auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken. Dabei ergibt sich die Schwelle der Unzumutbarkeit nach der ständigen Rechtsprechung aus den Werten des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm.

Zu 4:
Von der hiesigen Aufsichtstätigkeit, in deren Rahmen rechtlich gesichert jederzeit die relevanten Informationen von den Flugsicherungsorganisationen angefordert werden können, ist die Auskunft nach dem UIG zu trennen. Dieses verschafft Antragstellern einen Anspruch auf Herausgabe vorhandener Informationen, nicht darauf solche zu generieren oder aufzubereiten.

Was Ihr Auskunftsersuchen angeht, so ist dieses aktuell nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 4 Absatz 2 UIG. Die Lotsen der DFS erteilen täglich und rund um die Uhr Einzelfreigaben für die unterschiedlichsten Luftfahrzeuge und in nahezu allen Flugphasen. Dabei unterliegen sie einem hoch komplexen Regelwerk, dessen Vorgaben auf eine Vielzahl von Dokumenten verteilt sind. Die Vorgaben beziehen sich auf fast alle denkbaren Umstände, die für die sichere, geordnete und flüssige Abwicklung eines konkreten Fluges oder die eben solche Abwicklung des Luftverkehrs allgemein relevant werden können. Ohne Angaben dazu, auf welchen Sachzusammenhang sich Ihr Interesse bezieht, ist es schwerlich möglich, die Dokumente oder deren Abschnitte ausfindig zu machen, die gerade die Informationen enthalten, an denen Sie interessiert sind. Ich bitte daher, wie vom Gesetz vorgesehen, um Präzisierung von Ihrer Seite. Die Prüfung, ob dem Antrag in Bezug auf die so ermittelten Informationen stattgegeben werden kann, erfolgt im Anschluss anhand der Bestimmungen des UIG.

Wenngleich einige der Informationen sehr hilfreich sind, stimmen m.M. einige Aussagen nicht.

Sehr geehrte****,

Ihre Ausführungen bzgl. UIG stimmen meiner Einschätzung nach leider nicht.
Mein Rechtsverständnis ist hier, dass auch Informationen aufbereitet werden, denn nicht ohne Grund heißt es „Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.“ Die Flugrouten und alle Informationen dazu fallen ganz sicher darunter.

Ihre Antwort kommt mir ausweichend vor. Als Expertin dürfte für Sie klar sein, worauf mein Begehren abzielt und nach UIG hätten Sie mich hier auch unterstützen müssen. Natürlich gibt es generelle Vorgaben als Rahmenbedingungen, da es aber bei meinem Begehren um den Flughafen Düsseldorf ging, wäre ein Anfang gewesen zumindest eine Liste der für diesen Flughafen geltenden Dokumente zu übermitteln. Als Aufsichtsbehörde dürften Sie ohnehin eine derartige Übersicht haben.

Aber um es in ‚BAF verständlicher Sprache‘ zu fassen: Mich interessiert die aktuell gültige Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 4 Nr. 8 LuftVG i.V.m. § 27a Abs. 2 LuftVO für den Flughafen Düsseldorf als PDF. Im Vorfeld wüsste ich natürlich gerne, ob und welche Kosten auf mich zukämen. Wobei ich davon ausgehe, dass das derartige Dokument zumindest als Entwurf ohnehin als Datei existiert.
Aus diesem Dokument kann ich dann auch ggf. weitere notwendige Dokumente herausfinden. Da der Flugverkehr zu einer Lärmenteignung (0,7 % pro dB(A) Fluglärm, gemäß Immissionsschutz 1/14 S. 30-34) führt bin ich als Eigentümer unmittelbar von der Rechtsverordnung betroffen.

Wäre natürlich deutlich einfacher, wenn das BAF eine Transparente Verwaltung wäre, die solche Dokumente von allgemeinem Interesse einfach auf die Seite der Behörde stellen würde. Dies sieht das UIG ja ohnehin vor. Warum wird dies also eigentlich nicht gemacht? Würde doch die Arbeit für Sie und andere erheblich vereinfachen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Scharfenort (Duisburg-Rheinhausen)

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Ode an den Erdowahn

Und noch nen Erdogan Gedicht, aus gegebenem Anlass.

Er spaltet die Türkei,
mit seiner Blödelei
Das Ego trägt er auf der Zunge,
und benimmt sich wie ein kleiner Junge,

Ja das ist Erdogan.

Der Despot vom Bospurus,
redet viel Stuss.
Er und seine Erdogang,
lassen es werden bang.
Nicht um die Region,
sondern auch die Freiheit der Religion

Ja das ist Erdogan.

Ein Bild zeigt ihn als Queerdogan,
aber ist wohl nur Slogan.
Vielmehr steigert sich der Erdowahn,
als hätte er nen entzündeten Zahn.

Ja das ist Erdogan.

Mit Grundrechten nicht viel am Hut,
kein Wunder bei einem Bauch voll Wut.
Dabei führt Zorn zur dunklen Seite
und ist ne emotionale Pleite.

Ja das ist Erdogan.

Du bekommst nicht immer deinen Willen,
sieh es ein und nimm deine Pillen.
Nun will ich stoppen
und bin sicher, dies ist noch zu toppen.

(Eigentlich zu viel der Ehre für Erdogan, so viele Gedichte und andere Kunstwerke gewidmet zu bekommen.)

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Urban Gardening

In einer Zeit wo Bäume zu Freiwild für Kettensägen erklärt wurden und immer mehr Grünflächen verparkplatzt werden, ist jedes Stückchen Grün wichtig.
So gesehen könnte man der diesjährigen Umweltwochen durchaus auch als Kritik, an der unnachvollziehbaren Entscheidung von SPD, CDU und ein paar Randgruppen, verstehen, welche die Baumschutzsatzung abschafften.
Durch gezielte Wahl der Bepflanzung ist es möglich zu einem kleinen Teil die Auswirkungen dieser Fehlentscheidung zu kompensieren.

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Allheilmittel Videoüberwachung in Duisburg Marxloh

So so, in Marxloh sollen nun Videokameras richten, was in der Vergangenheit alles schiefgelaufen ist.

Verhütung und Bekämpfung von Straftaten mit Videokameras zur Öffentlichkeitsüberwachung? Da habe ich erhebliche Zweifel dran, solange das Personal beim Ordnungsamt nicht massiv aufgestockt wird. Denn schließlich fängt niemand bei Straftaten an, sondern bei kleinen Dingen und wenn die Person damit durchkommt, wendet sie sich schlimmeren Dingen zu. Gans abgesehen davon, dass Kriminalität, schlecht Bildung und Perspektivlosigkeit Hand in Hand gehen.

Seltsam finde ich, dass die Polizei derartige Einschränkungen haben soll, während Banken, die Stadtwerke Duisburg, der Duisburger HBF und viele weitere Stellen Kameras auf die Bürgersteige und andere öffentliche Verkehrsflächen gerichtet haben.

Mein Fazit kann hier nur sein, dass diese allesamt illegal betrieben werden. Also unter totaler Missachtung des Datenschutzes.

In Köln sah ich auch zahlreiche Videokameras, die Banken auf öffentliche Verkehrsflächen richteten.

Das alles ist doch nichts weiter als Populismus, weil die Beseitigung der Ursachen einfach ziemlich teuer wäre.

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Ein Radweg in der Mitte der Straße

Ein Radweg in der Mitte der Straße ist eine wirklich exzellente Idee. Ich wüsste hier in Duisburg einige Straßen, die ebenfalls so eng sind, dass hier kann Autofahrer überholen darf.
Bestes Beispiel wäre hier ein Erlebnis mit einem Auto auf der … Straße in Rheinhausen. Da meinte doch ein Autofahrer ich solle gefälligst ganz am Rand fahren. Was alleine schon aufgrund des maroden Zustands der Straße nicht ging und überholen hätte er definitiv nicht dürfen, aber der Fahrer kannte wohl nicht den Umstand, dass Innerorts 1,5 m Abstand gehalten werden muss. Ein anderer wusste nicht, dass dies auch für den Gegenverkehr gilt. Der dachte allen ernstes er hätte Vorfahrt, obwohl er auf der Seite mit den parkenden Fahrzeugen war und die Straße nicht ausreichend Platz für den Sicherheitsabstand bot.
Also, wenn sich das Verkehrsministerium hier aufregt ist mir dies unverständlich, schließlich sind Gesetze und Regeln nicht einfach nur abstrakte Rahmen, die um jeden Preis eingehalten werden müssen, sondern sinngemäß. Gesetze dienen immer den Menschen und auch der Sicherheit auf körperliche Unversehrtheit. In diesem Fall dürfte es wohl um das Rechtsfahrgebot gehen, was aber auch nicht immer eingehalten werden muss. Wenn es zum Beispiel der Zustand der Straße nicht zulässt oder die Rahmenbedingungen, wie hier der Umstand der parkenden Autos, wo ohnehin durch den fließenden Verkehr ein Abstand von 50 cm zu eingehalten werden muss. Genau dies gibt der Radweg in der Mitte wieder. Würde den Abstand zur linken Seite auf etwa 50 bis 80 cm schätzen, also 50 cm plus eine Lenkerbreite. Ein wenig mehr ist notwendig, weil die Auto nicht immer so genau parken.
Der Radweg ist somit in meinen Augen völlig regelkonform.

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Vorgehen bei Wasserabstellung, weil Vermieter nicht zahlt

Es kommt häufiger vor, als man denkt, dass Mieter ohne Wasser dastehen, weshalb ich vor geraumer Zeit auch eine Petition hierzu einreichte, da Mieter über Weihnachten ohne Wasser da standen.

Mietrecht

Beschlussempfehlung

1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – als Material zu übenıveisen, soweit zu prüfen ist, ob die
bestehenden Fristen ausreichend sind, um eine entsprechende Vereinbarung
innerhalb der Mieterschaft und mit dem Versorger zu erreichen und somit zu
prüfen ist, ob die Informationspflichten ausreichend sind,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung
Der Petent fordert, dass Vermieter und Versorger Streitigkeiten über die Versorgung
mit Trinkwasser nicht zu Lasten der Mieter austragen dürfen.

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass bei Zahlungsrückstän-
den des Vermieters gegenüber seinem Wasserversorger nicht dieser, sondern die
Mieter unter einer Versorgungssperre litten. Er verlangt daher eine Gesetzesände-
rung, durch die eine solche Beeinträchtigung der Mieter ausgeschlossen werde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bun~
destages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 399 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 45 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Nach § 535 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Vermieter die Mietsache
dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu über-
lassen und sie während der Mietzeit auch in diesem Zustand zu erhalten. Zu diesem
vertragsgemäßen Gebrauch gehört grundsätzlich auch die Wasserversorgung. Die
Kosten hierfür trägt in der Regel zunächst der Vermieter, weil er Vertragspartner des
Versorgungsunternehmens ist. Bei einer Nettomietenabrede können die Kosten der
Wasserversorgung als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Bei einer
Bruttomiete sind sie mit dem Mietzins abgegolten. Der Mieter ist in beiden Fällen je-
doch nicht Vertragspartner des Wasserversorgers; dies ist nur der Vermieter.
Kommt der Vermieter seinen vertraglichen Pflichten aus dem Wasserversorgungs-
vertrag, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, nicht nach, so ist der Liefe-
rant berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben und die ,Wasserversorgung
einzustellen. Der Einstellung muss eine Mahnung voraus gehen, und es bedarf einer
Einstellungsandrohung mit einer Frist von 2 Wochen (§ 33 Absatz 2 der Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser [AVBWasser]). In der
Praxis wird die bevorstehende Einstellung der Versorgung von Miethäusern durch
die Wasserversorgungsunternehmen auch Mietern gegenüber bekannt gemacht, die
von der Einstellung betroffen sind.

Durch diese Benachrichtigung besteht für die Mieter die Möglichkeit, eine Versor-
gungssperre schon im Vorfeld abzuwenden. Denn es steht den betroffenen Mietern
frei, sich zu organisieren und durch Direktzahlungen dafür zu sorgen, dass der Was-
serversorger die Belieferung fortsetzt.

Wird die Trinkwasserversorgung – aus welchem Grund auch immer – eingestellt, so
stellt dies mietrechtlich einen Mangel dar, der kraft Gesetzes zu einer Mietminderung
führt (§ 536 BGB). Der Mieter muss dann nur eine geminderte Miete an den Vermie-
ter leisten. Daneben steht dem Mieter als Druckmittel zur Vertragserfüllung ein Zu-
rückbehaltungsrecht zur Seite (§ 320 BGB). Er kann also nicht nur die Mietminde-
rungen, sondern auch einen erheblichen Teil der Miete als „Druckzuschlag“ zurück
halten, solange die Trinkwasserversorgung nicht wieder hergestellt ist, und somit die
Herstellung des Zustandes zum vertragsgemäßen Gebrauch erzwingen.

Wird eine Versorgungssperre abgewendet, indem die Mieterschaft die unmittelbare
Zahlung der Kosten an das Versorgungsunternehmen übernimmt, so entsteht ein
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch zu Gunsten der Mieter (§ 536a
BGB). Dieser Anspruch deckt auch den Fall ab, dass der oder die Mieter die Zah-
lungsrückstände des Vermieters begleichen, falls der Wasserversorger die Fortset-
zung oder Wiederaufnahme der Belieferung von der Übernahme diese Rückstände
abhängig macht.

Die Mieter haben des Weiteren die Möglichkeit, im Wege des einstweiligen Rechts-
schutzes (§§ 935 ff. ZPO) gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierbei kann
durch eine einstweilige Verfügung angeordnet werden, dass der Vermieter die Was-
serversorgung wieder herzustellen hat. Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit,
dass seitens des Gerichts gegen den Vermieter eine Vorauszahlungsanordnung er-
lassen wird.

Schließlich können die Mieter die zuständigen Behörden der Wohnungsaufsicht ein-
schalten. Für Nordrhein-Westfalen sind die gesetzlichen Voraussetzungen beispiels-
weise im Gesetz zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum für das Land Nordrhein-
Westfalen (Wohnungsgesetz) geregelt.

Das derzeit geltende Recht schützt den Mieter somit grundsätzlich ausreichend vor
einer Wasserversorgungssperre.

Darüber hinaus weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin: Bundesweit gibt es
rund 6.000 Wasserversorgungsunternehmen_ Daten über Anzahl und Gründe von
Sperrungen der Wasserversorgung von privaten Haushalten werden von diesen nicht
zentral gemeldet oder anderweitig erhoben. Auch der Bundesregierung liegen keine
Erkenntnisse über die Zahl der infolge von Zahlungsrückständen eines Vermieters
erfolgten Wasserversorgungssperrungen durch die Wasserversorger vor. Nach Ein-
schätzung des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (er vertritt ca.
1.200 Wasserversorger mit rund 80% des deutschen Trinkwasseraufkommens)
spielen Wasserversorgungssperrungen allerdings nur eine auf Einzelfälle bezogene,
untergeordnete Rolle.

Eine generelle Belieferungspflicht von Mietwohngebäuden für Wasserversorgungs-
unternehmen erscheint vor diesem Hintergrund unter Abwägung der Interessen aller
Beteiligten nicht erforderlich. insoweit empfiehlt der Petitionsausschuss, das Peti-
tionsverfahren abzuschließen.

Aus verbraucherpolitischer Sicht wäre allerdings zu prüfen, ob die bestehenden Fris-
ten ausreichend sind, um eine entsprechende Vereinbarung innerhalb der Mieter-
schaft und mit dem Versorger zu erreichen. Zudem wäre zu prüfen, ob die Informati-
onspflichten ausreichend sind.

Beispielsweise wies das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt, Beschluss vom
04.12.2009 – 5 L264/O9 – auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hin und ging in
dem vorliegenden Fall davon aus, dem Mieter müsse ausreichend Zeit eingeräumt
werden, die Wassersperrung durch Maßnahmen gegenüber dem Vermieter abzu-
wenden oder sich auf eine andauernde Wassersperre einzustellen (ähnlich VG Leip-
zig, Beschluss vom 10.11.2011 – 6 L 676/11).

Soweit demnach zu prüfen ist, ob die bestehenden Fristen ausreichend sind, um eine
entsprechende Vereinbarung innerhalb der Mieterschaft und mit dem Versorger zu
erreichen und somit zu prüfen ist, ob die Informationspflichten ausreichend sind,
empfiehlt der Ausschuss, die Eingabe der Bundesregierung – dem Bundesministeri-
um der Justiz und für Verbraucherschutz – als Material zuzuleiten, damit sie bei zu-
künftiger Gesetzgebung in die Überlegungen mit einbezogen wird, im Übrigen emp-
fiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

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Spruch zum Sonntag

Wir Bürger sind die Kunden der Stadt Duisburg und der Kunde ist hier wahrlich nicht König, sondern Bittsteller.

(Ulrich Scharfenort, 13.10.2014)

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GEZÖRRe

Beginnen wir mit einem Zitat von Tom Buhrow (WDR): „Trotz geringer Mittel werden wir unsere Programmqualität auch weiterhin auf höchstem Niveau halten.“
Hohes Niveau hätte ich ja vielleicht noch durchgehen lassen, aber höchstes Niveau für die doch sehr stark schwankende Qualität der einzelnen Sendungen beim WDR. Allein schon die Lokalzeiten die leider zu wenig relevantes berichten und vielmehr über diese und jene Veranstaltung herfallen.

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Sicherheit an Flughäfen

Das klingt nicht gut, was die Gewerkschaft der Polizei da äußert, selbst wenn man den Populismus weglässt zeichnen sich noch immer nachweisliche Defizite in der Sicherheit ab. Dies führt zu dem Schluss, dass eine Ausweitung der Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn die Sicherheit noch weiter verringern würde. Eine Ausweitung bedeutet zwangsläufig auch mehr Passagiere und je größer das Aufkommen, desto schneller ist auch die Abfertigung inklusive der Sicherheitskontrollen.

Die Sicherheit muss hier oberstes Gebot sein. Der Flughafen kann hier vieles Versprechen, was zählt ist aber die Einschätzung der zuständigen Behörden. Da kann unser Innenminister eigentlich nur eines machen und die Ausweitung untersagen, bis die Sicherheit sichergestellt ist.

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Loveparadekatastrophe und Respekt

Dem Gericht die Schuld zu geben wäre falsch. Niemand wird eine Islamisten-Scharia wollen, wobei da Tanzen ja ohnehin schwer bestraft würde. Der Grundsatz, im Zweifel für den oder die Angeklagten ist unverhandelbares Grundrecht. So hart es auch sein mag. Die Hauptverantwortlichen waren ohnehin schlau genug nichts zu unterschreiben, sodass selbst ein Urteil nur ein Bauernopfer gewesen wäre.
Meine persönlichen Erfahrungen mit der Staatsanwaltschaft Duisburg ist, dass selbst eindeutige Verfahren eingestellt werden. Da ich mir nicht vorstellen kann, dass dies aus Bösartigkeit geschieht, würde ich eher eine akute Überlastung vermuten. Derartige Überlastungen führen regelmäßig zu Fehlern, wie etwa dem Gutachten.
Somit können derartige ‚Pannen‘ nur verhindert werden, wenn man der Staatsanwaltschaft ausreichend Personal gibt. Dies würde auch den vielfach angeprangerten fehlenden Respekt wieder herstellen oder zumindest die Situation verbessern.

Sogar der beanstandete fehlende Respekt ist dem Umstand geschuldet, dass bestehendes Recht nicht umgesetzt wird. Gerade bei kleinen Regeln wird aus Personalmangel nicht ausreichend durchgegriffen, obwohl Respekt hier beginnt und nicht bei Mord und Totschlag. Die angeblichen Personaleinsparungen rächen sich jetzt ebenso, wie die fehlenden Investitionen in Bildung.

Es hängt halt alles zusammen und Wirtschaftlichkeit drückt sich halt nicht nur in Lohnkosten, sondern auch in den nicht so leicht erfassbaren Werten, wie lebenswerte Umwelt, Sauberkeit und Sicherheit.

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Schlechte Nachricht für Altkleiderabzocker

Also jene die sich an der Altkleidersammlung bereichern und höchstens den Anschein einer Gemeinnützigkeit erwecken.

Im Amtsblatt 8 der Stadt Duisburg stand jetzt:

Verwertung von Altkleidercontainern
Es wurden 44 Altkleidercontainer, die keinem Aufsteller zugeordnet werden können, an folgenden Standorten im öffentlichen Straßenraum aufgefunden, eingezogen und in
Verwahrung genommen:

Es folgte eine Liste mit mehreren Containern.

Diese dem jeweiligen Aufsteller nicht zuzuordnenden Behälter sollen nun verschrottet werden. Mit dieser Bekanntmachung möchte ich die Eigentümer darauf hinweisen, dass gegen Zahlung der mit der Einziehung und Lagerung verbundenen Kosten die eigenen Container ausgelöst werden können. Eigentümer können sich innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung mit der Gemeinnützigen Gesellschaft für Beschäftigungsförderung mbH, Warbruckstr. 89, 47169 Duisburg in Verbindung setzen.
Wenn dort innerhalb dieser Frist keine schriftliche Mitteilung zwecks Auslösung der eingezogenen Altkleidercontainer vorliegt, werden diese am 17.05.2016 bei der Gemeinnützigen Gesellschaft für Beschäftigungsförderung mbH, Warbruckstr. 89, 47169 Duisburg verschrottet.

Eigentlich noch viel zu nett für diese Abzocker, aber zumindest ein guter Schritt.

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Es wird immer Schlimmer II

Pauschalisierende Popolisten werfen gerne in den Raum, dass es immer schlimmer würde. Belegt wird diese Behauptung natürlich nicht. Wahrscheinlich weil es gar nicht belegt werden kann. Die Vergangenheit erscheint zwar immer besser und erstrebenswerter, ist dies aber nicht.
Wobei natürlich eine gewisse Apathie der meckernden Mehrheit zu beobachten ist. Sich über alles beklagen, aber nichts ändernd. Wahrscheinlich, weil wenn man etwas macht oder sagt, es sofort heißt, dass man doch nicht alles so kleinlich sehen soll, wie etwa bei dreistem Verhalten. Etwa eine parkplatzblockierende Holzlieferung oder dreisten Falschparkern. Toleranz darf aber nicht heißen, dass man alles einfach so hinnimmt, sonder da agiert, wo notwendig.
Und wer nichts tut, hat auch das Recht verwirkt zu behaupten, es würde immer schlimmer. Dabei gibt es sehr viele Dinge, die man ganz legal tun kann.

Leider sind zu viele Menschen apathisch und beschweren sich dann hinterher.

Starte mit der Person im Spiegel, sach ich da nur.

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Einladung von Hasspredigern nach Duisburg und Essen im März

Mir kommen die Einladungen so vor, als wollte hier jemand sagen: „Ich
bin ja kein Islamist, aber …“

Wer jetzt hier behauptet, man könne nichts tun lügt. Man muss zumindest
prüfen, ob ein derartiger Verein zulässig ist. Daneben ist, wenn der
Verein als gemeinnützig gilt, diese Gemeinnützigkeit aufzuheben, denn
wer Hassprediger einlädt ist definitiv nicht gemeinnützig. Hier wären
die Finanzämter am Zug.

Wobei es natürlich auch so sein könnte, dass man diese Vereine gar nicht
auflösen will, weil man die Islamisten so einfacher beobachten kann. Hat
ja auch einen Vorteil, wenn man klar weiß, wer alles dazu gehört.

Das diese Vereine dreist behaupten sie hätten nichts gewusst, kann ich
mir nicht vorstellen. Man lädt doch nicht einfach jemand unbekanntes
ein. Kostet ja schließlich auch Geld.

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AfD – Geh Kochsalz essen!

Wie man diesem Artikel hier entnehmen kann haben rechte Verschwörungsesoteriker bei der AfD eine ‚Heimat‘ gefunden.
Eine Gelegenheit zu behaupten Kohlendioxid wäre gut für die Pflanzen und Klimawandel wäre nicht menschengemacht. Nur seltsam, dass die Kohlendioxidkonzentration in der Atmosphäre seit 1800 drastisch angestiegen ist und dies dann auch noch rein zufällig mit der Industrialisierung konform geht.

Also wenn mehr Kohlendioxid noch besser für das Pflanzenwachstum wäre, dann müsste nach der AfD-Logik mehr Kochsalz auch gut für den Körper sein.

Was natürlich Bullshit ist, die Dosis macht immer der das Gift, auch das Klimagift.

Also liebe AfD faltet eure Aluhüte und nicht vergessen diese nicht auf einen verschwitzten frisch rasierten Schädel zu setzten.

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Spruch zum Sonntag

Wer aus Angst die Freiheit beschneidet, errichtet eine Tyrannei der Paranoia.

(Ulrich Scharfenort, 30.09.2014)

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BMUB sieht keine Klagechance

Seltsam finde ich die Antwort vom BMUB:

Sehr geehrter Herr Scharfenort,
für Ihre erneute Nachricht vom 27. Januar 2016 danken wir Ihnen.
Aufgrund der Vielzahl der täglich eingehenden Anfragen gelingt es uns nicht immer, zeitnah zu antworten. Wir danken für Ihr Verständnis.

Zu Ihrer Nachfrage zur Klagemöglichkeit:

Eine erfolgreiche Klage vor dem EuGH setzt voraus, dass der Kläger beweisen kann, dass Europarecht, also solches der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, verletzt ist. Ein solcher Rechtsverstoß ist derzeit nicht erkennbar. Denn aufgrund der vielen unterschiedlichen Kraftwerkstypen in den Mitgliedsstaaten der EU kann das Europarecht keine detaillierten technischen Spezifikationen festschreiben. Daher verbleibt die Festlegung, was unter Sicherheitsgesichtspunkten genehmigungsfähig ist, rechtlich in jeweiliger nationaler Verantwortung. Die Bewertung der nuklearen Sicherheit der belgischen Atomkraftwerke sowie die Entscheidung über deren Betrieb liegen somit grundsätzlich in der Verantwortung der belgischen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde FANC.

Das Bundesumweltministerium sieht weiterhin einerseits in einer intensivierten Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit und andererseits in einer kritischen fachlichen Erörterung der offenen Sicherheitsfragen in Tihange 2 und Doel 3 den richtigen Weg. Auch insoweit stellt sich daher die Frage einer Klage für die Bundesregierung nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Ihr Bürgerservice im BMUB
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
Stresemannstraße 128 – 130
10117 Berlin

Sehr seltsam diese Antwort, wo NRW anscheinend recht gut Klagechancen sieht?

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Aus Grimms Tierleben

Sehr geehrte Männerinnen und Männer,

heute möchte von einem possierlichen Tierchen berichten. Dem Abmahngeier. Diese leider nicht vom Aussterben bedrohte Spezies zeichnet sich durch ihr lauerndes Verhalten aus. Insbesondere in Neuland (Internet) tummelt sich der Abmahngeier. Hier stürzt sich dieser auf arglose fehlende Impressen und Urheberrechtsverstöße. Größere Beute lässt er aus Bequemlichkeit liegen.

Auf bald

Ihre Anony Maus

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GEZÖRRe

Manchmal macht die Rundfunksteuer sogar Sinn. Während Roland Tichy in der Welt Angst und Hass, mit dem Konflikt Türkei/Russland, befördert, ließt man auf der TagesschauAPP eine ganz andere Bewertung mit Hintergrundinformationen. Hier wird als nicht wie an anderer Stelle auf Angsterzeugung gesetzt um Quote zu erzielen.
Für den Anteil zahle ich gerne, aber für Sport oder Krimivariante X wohl eher nicht.

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Nächtliche Nerv-SMS von Eplus

Gerade so schön am schlafen, plötzlich vibriert das Telefon los, weil eine SMS kommt.

Erste Frage natürlich wer schickt einem mitten in der Nacht eine SMS? In diesem Fall war es Eplus mit der Ankündigung, dass man mal wegen des Guthabens nachschauen sollte. Eigentlich eine gute Sache, aber muss man so etwas mitten in der Nacht schicken?

Antwort von E-Plus:


Die SMS-Mitteilungen haben Sie in Ihrer Nachtruhe gestört. Bitte entschuldigen Sie.

Mit den Kurznachrichten erfüllen wir unsere Informationspflicht, daher können die Mitteilungen nicht eingestellt werden. Der Versand wird automatisch vom System zu Zeiten veranlasst, in denen das Netz nur gering belastet ist. Dadurch erhalten alle Kunden rechtzeitig neue Informationen.

Auf meine Nachfrage, woraus sich denn die Informationspflicht ergäbe wurde dann nicht mehr geantwortet. Und eine Suche ergab hier auch nichts schlüssiges.

Also erst einmal blockieren der Nummer, welche derartige SMS schickt und hoffen, dass sich dann nicht ständig die Nummer wechselt.

Abschalten des Telefons ist keine Option, da man Nachts im Notfall ohne Zeitverzögerung telefonieren können sollte.

Die Bundesnetzagentur meinte zu meiner Frage, bzgl. einer Informationspflicht:

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) enthält keine Regelungen, die Unternehmen verpflichtet Informationen an Kunden per SMS und in der Nacht zuzustellen.

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Bundestag quasi für echte Gleschlechtergerechtigkeit

Gleichsprech ist ja der misslungene Versuch für Geschlechter Gerechtigkeit zu sorgen. An zahlreichen Stellen sieht man die zu Wortungetümen aufgehäuften Bezeichnungen für Männchen und Weibchen, als was nicht in diese Kategorie fällt ist automatisch ausgeschlossen. Eleganter sind hier natürlich geschlechtsneutrale Begriffe, die es bisher allerdings nicht überall gibt.
Um hier mal wieder zu versuchen Abhilfe zu schaffen, reichte ich eine Petition ein.

Hier nun das Ergebnis, was zumindest hoffen lässt.


Beschlussemgfehlung
Die Petition der Bundesregierung dem – Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend – zu überweisen.

Begründung

Der Petent möchte größere Anerkennung und mehr Schutz der Geschlechtsidentität
von Menschen erreichen, die sich im gesellschaftlich vorherrschenden binären Sys-
tem der Zweigeschlechtlichkeit nicht wiederfinden.

Er kritisiert, dass derzeit im Sprachgebrauch entweder die männliche oder die weibli-
che Form verwendet werden müsse, oder ein neutraler Begriff. Dies sei jedoch dis-
kriminierend, da es nicht nur zwei Geschlechter gebe.

Der Bitte des Petenten um Veröffentlichung seiner Eingabe auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages hat der Ausschuss nicht entsprochen. Der Ausschuss hat
im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit ge-
geben, ihre Haltung zu dem Anliegen darzustellen. Die Prüfung des Petitionsaus-
schusses hatte das im Folgenden dargestellte Ergebnis:

Der Deutsche Ethikrat hat im Auftrag der Bundesregierung im Jahr 2011 die Situation
so genannter intersexueller Menschen (Menschen mit Geschlechtsvarianz) und die
damit verbundene Herausforderung unter Einbeziehung der therapeutischen, ethi-
schen und sozialwissenschaftlichen und juristischen Sichtweisen im Dialog mit den
Betroffenen und ihren Selbsthilfeorganisationen aufbereitet. Der Deutsche Ethikrat ist
in seiner am 23. Februar 2012 vorgelegten Stellungnahme „Intersexualität“ zu dem
Ergebnis gelangt, dass gesetzliche Regelungen, die nur die Kategorien Mann und
Frau kennen, von den Betroffenen als Diskriminierung empfunden werden. Nach den
Ausführungen des Deutschen Ethikrates stellt sich jedoch die Frage nach der richti-
gen Bezeichnung. Wegen der vielfältigen Erscheinungsformen von Intersexualität
könne ein drittes Geschlecht lediglich eine Auffangkategorie sein, ein Sammelbecken
für Menschen, die nicht der binären geschlechtlichen Norm entsprechen.

Der Deutsche Ethikrat hat der Bundesregierung empfohlen, die Zwecke, die mit der
Pflicht zur Eintragung des Geschlechts nach derzeitigem Recht verfolgt werden. zu
evaluieren, um dergestalt eine Grundlage für die zukünftige Entscheidung des Ge-
setzgebers zu schaffen. Nach den Ausführungen der Bundesregierung wird das
Bundesministerium für Familie, Senioren,-Frauen und Jugend (BMFSFJ) in Kürze der –
Empfehlung durch Ausschreibung eines Rechtsgutachtens zu der Kategorie Ge-
schlecht im Recht und Möglichkeiten der Anerkennung von Geschlechtsidentität ent-
sprechen. Die Ergebnisse des Rechtsgutachtens sollen dazu dienen, gesetzgeberi-
sche Lösungsvorschläge in der interministeriellen Arbeitsgruppe „Inter-/Trans-
sexualität“ zu diskutieren. Diese wurde im September 2014 unter Vorsitz des
BMFSFJ eingerichtet und verfolgt die Zielsetzung, folgende Vereinbarungen aus dem
Koalitionsvertrag umzusetzen:
– Die durch die Änderung des Personenstandsrechts für intersexuelle Menschen
erzielten Verbesserungen sollen evaluiert und gegebenenfalls ausgebaut wer-
den.
– Die besondere Situation von trans- und intersexuellen Menschen soll in den Blick
genommen werden.

Der Petitionsausschuss hält die vorliegende Petition für geeignet, in die Arbeiten ein-
bezogen zu werden und empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem
BMFSFJ – zu überweisen.

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Bundestag möchte keinen ganzheitlichen Immissionschutz

Anscheinend fand man nicht so toll, dass ich anderer Ansicht, als die Bundesregierung war. Wobei es ja eher die Ansicht der Ministerien sein dürfte. So werden also nicht direkt die Fahrwege festgelegt, um die Bevölkerung zu schützen.

Immissionsschutz

Beschlussemgfehlung
Das Petitionsverfahren abzuschließen. –

Begründung
Mit der Petition wird eine Ergänzung des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der
12. Bundesimmissionsschutzverordnung dahingehend angeregt. dass auch Auswir-
kungen im Umfeld von Störfallbetrieben etwa durch Gefahrguttransporte mit berück-
sichtigt werden.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, Gefahrguttrans-
porte von und zu Betrieben, die der 12. Bundesimmissionsschutzverordnung (Stör-
fallverordnung) unterlagen (2. B. ein Gefahrstofflager), könnten schädliche Auswir-
kungen oder mögliche Gefahren für die Umgebung, z. B. Wohnbebauung, mit sich
bringen. Diese Auswirkungen sollten bei der Entscheidung über die Ansiedlung der-
artiger Betriebe mit berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Bitte des Petenten auf Veröffentlichung seiner Eingabe hat der Ausschuss nicht
entsprochen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss äußert Verständnis für die Befürchtungen des Petenten.
Gleichwohl sieht der Ausschuss keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sin-
ne der Eingabe.

Was die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts anbelangt, verweist der Petitions-
ausschuss, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die dem Petenten Bekannt gege-
bene Stellungnahme der Bundesregierung vom 07.04.2015. Sie ist aus Sicht des
Ausschusses inhaltlich nicht zu beanstanden. Im Ergebnis ist demnach insbesondere
festzuhalten, dass der Schutz des Umfeldes von Störfallbetrieben durch die beste-
henden rechtlichen Regelungen ausreichend sichergestellt wird. Der Petitionsaus-
schuss hebt hervor, dass das Bundesrecht zum einen das Recht für Gefahrgurtrans-
porte auf Grundstücken von Industrieanlagen und zum anderen auf öffentlichen Ver-
kehrswegen dergestalt abgrenzt, dass für Gefahrguttransporte auf Grundstücken von
Industrieanlagen das lndustrieanlagenrecht des Bundesimmissionsschutzgesetzes
zur Anwendung gelangt. Hingegen wird bei Gefahrguttransporten auf öffentlichen
Verkehrswegen der Schutz vor Gefahren durch zahlreiche andere rechtliche Vorga-
ben sichergestellt. Zu nennen sind hier insbesondere das Gejahrgutbeförderungsge-
setz nebst den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und das Euro-
päische Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße. Überdies wäre eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des Anla-
genrechts des Bundesimmissionsschutzgesetzes auf Gefahrguttransporte auf öffent-
lichen Verkehrsflächen nicht sachgerecht, denn relevant für das Anlagenrecht kön-
nen nur solche Umstände sein, die im Verantwortungsbereich des Anlagenbetreibers
– also innerhalb des Anlagegeländes – liegen.

Der Petent zeigte sich mit den Ausführungen der Bundesregierung nicht einverstan-
den und hat sich mit E-Mail vom 04.05.2015 erneut an den Petitionsausschuss ge-
wandt. Darin bekräftigt er sein Anliegen, trägt jedoch keine neuen entscheidungser-
heblichen Aspekte vor, die den Petitionsausschuss zu einer anderen Auffassung ge-
langen lassen würden.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Mag jeder selber zu den eigenen Schlüssen gelangen.

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Doch noch eine Antwort vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF)

Nur wenig Tage nachdem ich mich ans Bundesverkehrsministerium wandte, weil die Antwort des Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung schon seit fast einem Jahr aus stand kam eine Antwort.

Sehr geehrter Herr Scharfenort,

Bezug nehmend auf den mit Email vom 7. Mai 2015 übersandten Vorgang, Ihren Vortrag dazu, Ihre Email vom 13. Mai und Ihre Erinnerungen vom 6. August, 13. Dezember 2015 und 4. Februar 2016 möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:

1.
Duisburg-Rheinhausen liegt einerseits unterhalb des nominellen Flugpfades einer aus Norden kommenden Einflugstrecke sowie der nördlichen Verbindungsstrecke zum Endanflug zu den Landebahnen 05L und 05R (Start und Landung in Richtung Nord-Ost) des Flughafens Düsseldorf. Der Überflug im Bereich Ihres Wohnortes erfolgt bei Flügen auf diesen Flugverfahren von Nordost nach Südwest. Zum anderen verlaufen Abflugverfahren von den Startbahnen 23L und 23R, die nach einer nach dem Start folgenden Rechtskurve in Richtung Norden und Nordosten führen, über den Bereich Duisburg-Rheinhausen. Flugzeuge auf diesen Abflugverfahren werden Ihren Wohnort von Süd nach Nord überfliegen. Bei entgegengesetzter Betriebsrichtung verläuft der nominelle Flugpfad eines Abflugverfahrens zum ungerichteten Funkfeuer LIMA nach einer anfänglichen Linkskurve in etwa über den Bereich Duisburg-Rheinhausen; von Ost nach West. Über Ihrem Wohnort ist demnach schon aufgrund der Nutzung der bestehenden Flugverfahren regelmäßig mit Flugverkehr zu rechnen.

Hinzu kommt, dass Fluglotsen zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags, gemäß § 1 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und § 31 Absatz 3 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), dazu ermächtigt sind, bei der Bewegungslenkung der ihrer Kontrolle unterliegenden Flüge den Flugverlauf, insbesondere den Flugweg und die Flughöhe, durch entsprechende Freigaben im Einzelnen festzulegen. Diese sogenannten Einzelfreigaben durch Fluglotsen sind den festgelegten Flugverfahren stets vorrangig und können bei Abflügen in der Regel ab Erreichen einer Flughöhe von 5000ft (ca. 1500 m ü. NN) erteilt werden. Aus diesem Grund muss auch abseits der festgelegten Flugverfahren mit Luftverkehr gerechnet werden. Eine zahlenmäßige Beschränkung der Einzelfreigaben oder ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Flugverfahren einerseits und Einzelfreigaben andererseits lässt sich der aktuellen Rechtslage nicht entnehmen.

Die von Ihnen beschriebenen Flugverläufe sind insofern nicht zu beanstanden.

2.
Der An- und Abflugverkehr des Flughafens Düsseldorf und dessen Betriebszeiten sind durch den Planfeststellungsbeschluss und die Betriebsgenehmigung zugelassen worden. Die DFS als zuständige Flugsicherungsorganisation muss diesen zugelassenen Verkehr gemäß § 27c Absatz 1 LuftVG sicher, geordnet und flüssig abwickeln. Eine Möglichkeit das Verkehrsaufkommen zu beeinflussen oder zeitlich zu verlagern, besteht dabei nicht. Die Verpflichtung, Lärmmessstellen zu errichten und zu betreiben, ergibt sich für den Flughafenbetreiber aus § 19a LuftVG. Eine vergleichbare Verpflichtung der Flugsicherung sieht das Gesetz nicht vor. Ausnahmen von festgelegten Nachtflugbeschränkungen werden durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erteilt.

3.
Entgegen Ihrer Auffassung sieht das Umweltinformationsgesetz (UIG) einen uneingeschränkt kostenfreien Auskunftsanspruch nicht vor. Vielmehr werden gem. § 12 UIG grundsätzlich Auslagen und Gebühren für die erteilte Auskunft erhoben. Diese sind unter Berücksichtigung des Aufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Das heißt, dass die Gebührenerhebung im Einzelfall nicht prohibitiv wirken darf. Die einfache schriftliche Auskunft stellt einen der in § 12 Absatz 1 Satz 2 UIG normierten – kostenlosen – Ausnahmefälle von diesem Grundsatz dar. Dabei ist der Begriff der „einfachen Auskunft“ nicht gleich zu setzen mit dem einer einzelnen Frage. Inwieweit es sich bei Ihren Informationsbegehren um einfache schriftliche Auskünfte im Sinne des Gesetzes handelt, kann ich ohne weiteres nicht beurteilen. Informationen zur Höhe des der DFS bei der Beantwortung der Frage entstandenen Verwaltungsaufwandes liegen mir nicht vor. Ohnehin ist jedoch eine rein hypothetische Überprüfung einer in Aussicht gestellten Kostenerhebung im Voraus nicht vorgesehen. Sollten Sie eine einmal erfolgte Kostenerhebung einer nachträglichen Prüfung unterwerfen wollen, so bleibt Ihnen dies selbstverständlich unbenommen.

4.
Ein Dokument mit dem Titel „interne Betriebsanweisung der DFS zur Flugverkehrskontrollfreigabe“ liegt mir nicht vor. Seine Existenz ist mir nicht bekannt. Um nachvollziehen zu können, welches Dokument Sie konkret meinen, bitte ich um Präzisierung des von Ihnen vermuteten Inhalts. Soweit Sie die Betriebsanweisung Flugverkehrskontrolldienste (BA-FVD) meinen, schlage ich vor, dass Sie sich mit konkreten Hinweisen zum Gegenstand der geforderten Unterlagen unmittelbar an die DFS wenden, da die DFS in diesem Zusammenhang selbst öffentliche Stelle ist.

Abschließend bitte ich, die übermäßige Verzögerung bei der Bearbeitung Ihrer Anfrage nachzusehen.

Natürlich lasse ich so etwas nicht unerwidert.

mit Verlaub muss ich sagen, dass mich diese Antwort doch sehr überrascht.

Erstens, dass ich überhaupt eine Antwort bekommen habe. Was wohl nur dem
Umstand zu verdanken ist, dass ich mich vor einigen Tagen ans
Bundesverkehrsministerium wandte, eben weil ich keine Antwort bekam.
Zweitens über die Art der Antworten, welche den Eindruck erwecken, dass
man mit Informationen erschlagen werden soll.

zu 1.
Bereits aus dem Begriff Einzelfreigabe ergibt sich, dass dies kein
Regelfall sein darf. Und selbstverständlich gibt es dazu eine
Rechtslage, wie ein Rechtsgutachten des UBA ab S. 7 klar darlegt.
http://www.uba.de/uba-info-medien/4244.html
Sollte die Rechtslage, aber noch nicht ausreichend sein, gibt es
sicherlich genügend Stellen, die hier Interesse daran hätten für
entsprechende Klarheit zu sorgen.

zu 2.
Wenn ich das richtig verstehe, hat die Deutsche Flugsicherung, welche
Geld für die Abwicklung bekommt, keinerlei Verpflichtung auf die
Bevölkerung Rücksicht zu nehmen, dies wird nur den Flughäfen auferlegt.
Dann ist es wohl an der Zeit das Gesetz zu ändern, denn die DFS ist
maßgeblich für den Lärm verantwortlich, insbesondere, wenn hier
lärmintensive Flugverfahren erlaubt werden.

zu 3.
Wo steht, dass ich von einem generellen kostenfreien Auskunftsanspruch
ausgehe? Nirgendwo, mein Anspruch war hier ganz eindeutig auf die
Auskunft zu einem Flug abgestellt.
Die Praxis, dass die ersten Auskünfte kostenfrei ergangen sind, zeigt
doch klar, dass hierbei kein erheblicher Aufwand vorliegt. Zudem soll
das UIG sicherstellen, dass eben keine hohe Hürden für den Zugang zu
Umweltinformationen bestehen, wie etwa abschreckende Gebühren durch die
DFS für einfache Auskünfte.
Zumal die DFS anders, als wir Bürger Zugang zu allen Informationen hat.
Mit Travis ist dies ja nicht der Fall, da bereits bei 6 km oder weniger
der Flugverlauf aus unerfindlichen Gründen gekappt wird, sodass man nicht
mehr erkennen kann, welches Flugzeug sich wo aufgehalten hat.
Die Kostenerhebung war nicht in „Aussicht gestellt“, sondern angedroht.
Ganz klar, um die Rechteeinforderung zu unterbinden.

zu 4.
Als Aufsichtsbehörde für die DFS müsste es Ihnen leicht fallen bei der
DFS nachzufragen, ob es ein derartiges Dokument gibt.
Sind in den von Ihnen genannten Dokument (Betriebsanweisung
Flugverkehrskontrolldienste (BA-FVD)) die Einzelfreigaben geregelt? Wenn
nicht, in welchem Dokument ist dies geregelt?

Tut mir Leid eine nicht nachvollziehbare entschuldigte Verzögerung kann ich nicht
entschuldigen.

Ich habe mir erlaubt, den gesamten Vorgang noch einmal für die in BCC
beteiligte Presse anzuhängen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Ulrich Scharfenort (Duisburg-Rheinhausen)

Mein Eindruck, dass man klar für Dumm verkauft werden soll.

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Offener Brief wegen Videoüberwachung in Rheinhausen

Wenn Artikel zum Fremdschämen animieren dann dieser hier, wo sich Carsten Alberts und Marcus Mellenthin (SPD) zu Videoüberwachung äußern und akute Unkenntnis zeigen.

Dies äußerte ich auch in einem Schreiben an sie:

Sehr geehrter Herr Alberts, sehr geehrter Herr Mellenthin,

was Sie da bezüglich Videoüberwachung behaupten ist mit Verlaub einfach Quatsch mit ein paar Fünckchen Wahrheit. Mir als Überwachungsgegner ist klar, dass es Regeln gibt, welche eingehalten werden müssen. Wobei dies in Duisburg die wenigsten Überwachungskameras tun. Selbst die von der Stadt oder im städtischen Umfeld nicht.
Allein schon dies Aussage, dass Videoüberwachung im öffentlichen Raum gegen das Recht am eigenen Bild verstoßen würde. Dann gäbe es hier in Duisburg tausende Verstöße. Wobei das Recht am eigenen Bild höchstens eine untergeordnete Rolle gegenüber dem Bundesdatenschutzgesetz spielt. Sollte man als Rechtsanwalt eigentlich wissen.
Eine Videoüberwachung im privaten Raum ist auch nicht zulässig, wenn dieser Raum zwar privat, aber öffentlich zugänglich ist, wie etwa in Kaufhäusern. Auch in Wohnungen ist eine Überwachung unzulässig, soweit sie die Persönlichkeitsrechte dritter verletzt, dann ist dies allerdings auf zivilrechtlichen Weg zu klären.
Von Ihnen Herr Alberts wüsste ich mal gerne, warum die Überwachung dort pauschal unzulässig sein sollte?
Es entspricht auch nicht den Tatsachen das nur eine Liveüberwachung zulässig ist. Wenn eine Überwachung notwendig ist, und dies es eher selten der Fall, dann bedarf es einer konkreten Begründung, die dich dann auch in Art und Umfang niederschlägt. Die Erwartung von Sachbeschädigung reicht hier nicht aus.
Es gibt vom LDI, was Ihnen beiden wohl unbekannt ist, eine schöne Übersicht unter welchen Bedingungen Videoüberwachung zulässig ist und was man dabei alles beachten muss. Da stehen übrigens auch die Rechtsgrundlagen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Scharfenort (Duisburg-Rheinhausen)

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Petition zur Berücksichtigung aller Flugbewegungen bei Fluglärm

Für die Flughäfen würde es natürlich ziemlich teuer, wenn man endlich, wie vom Gesetz gefordert, jede Flugbewegung berücksichtigen müsste, da die Lärmschutzzonen so wachsen würden und mehr betroffene Anspruch auf Entschädigung hätten.

Nur leider drücken sich die Flughäfen derzeit noch darum dies entsprechend umzusetzen. Hier soll meine Petition Abhilfe schaffen.

Erste Antwort auf einen Kommentar

Bei einer Boeing 737 erreichen, bei einer Flughöhe von 10 km noch etwa 65 bis 70 dB(A) den Boden, von ursprünglich etwa 100 dB(A) an der Maschine. Dies geht aus Unterlagen zu dem Flugzeug hervor. Somit wäre die Maschine selbst in dieser Höhe etwa so laut, wie ein lauteres Auto, was dicht vor dem Fenster vorbeifährt. Man kann dies aber schön selbst mit entsprechenden Apps überprüfen. Es schon verwunderlich, wie hoch manche Flugzeuge sind, die man noch laut und deutlich am Boden hört. Mitunter stammt der Lärm also gar nicht von dem Flughafen, den man im Verdacht hat.

Nach Lärmexperten werden Werte oberhalb von 60 dB(A) als störend wahrgenommen. Wobei gerade dieses auf und abschwellende Geräusch eines Flugzeuges besonders störend ist.

Die DFS hat über das BAF bestätigt, dass der Lautstärkeunterschied zwischen 2 und 6 km 10 dB(A) beträgt, was ja gerade in Anbetracht der logarithmischen (natürlicher Logarithmus e und nicht der dekadische) Einteilung interessant ist. Kann man alles sehr gut berechnen, wenn man Ahnung hat und nicht nur rumtrollt.
Wobei ein Unterschied von 10 dB(A) vom menschlichen Gehör als Verdopplung wahrgenommen wird.

Im übrigen ist Lärm schon von der Definition her störend:
„Lärm ist jedes unerwünschte laute Geräusch.“ (BMUB)
Also ist es reichlich seltsam zu behaupten man solle sich an Lärm nicht stören. Wenn es nicht stören würde, wäre es kein Lärm.

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Lärm und Depressionen

Im Rahmen einer Studie haben Forscher Deutscher Universitäten und Forschungsinstitute sich mit einem Zusammenhang zwischen Lärm und Depressionen beschäftigt.

Unter dem Titel:
Residential Road Traffic Noise and High Depressive Symptoms after Five Years of Follow-up: Results from the Heinz Nixdorf Recall Study
wurde dies veröffentlicht.

Das Ergebnis, dass es einen Zusammenhang zwischen Lärm und Depressionen gibt ist wenig verwunderlich. Schließlich verursacht Lärm je nach Art und Lautstärke bei Menschen bei Menschen Stress. Stress wiederum beeinflusst das körperliche Wohlbefinden. Bei Dauerstress sind zum Beispiel Schlafstörungen eine mögliche Folge, aber eben auch Depressionen. Zumal Lärm bei Nacht die Erholung durch den Schlaf einschränkt.

Es ist eigentlich ziemlich simpel, die Stresseffekte, welche man in Form von Herz-Kreislauferkrankungen findet, sind die gleichen, welche auch auf die Psyche wirken, denn Körper und Geist bilden eine Einheit. Das eine beeinflusst das andere.

Man hätte das Ergebnis der Studie aus Betrachtung der bekannten Fakten problemlos ableiten können. Es ist somit eigentlich nicht erstaunlich. Dennoch ist diese Studie sehr wichtig, da sie erneut den Nachweis erbringt, dass Lärm auch für die Psyche sehr ungesund ist.

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Staatsanwaltschaft Düsseldorf will weiter nicht gegen Flughafen Düsseldorf ermitteln

Habe es natürlich nicht anders erwartet, als das der Flughafen, als Umweltverunreiniger nicht dafür belangt wird.

Schon interessant, wie nicht darauf eingegangen wird, dass der Rhein ein anderes Gewässer ist, was der Flughafen verunreinigte, weil er nichts bzw. nicht rechtzeitig unternahm, um den PFT-Eintrag zu verhindern.

Rhein und Grundwasser sind halt nicht einfach Gewässerteile, sondern zwei unterschiedliche Gewässer. Aber wer geht schon gegen den Flughafen vor, welcher in der eigenen Stadt liegt.

Hier die juristisch verklausulierte Antwort:

Sehr geehrter Herr Dr. Scharfenort,

auf Ihre Beschwerde vom 22. November 2015 gegen den Bescheid der
Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 26. Oktober 2015 (10 UJs 2758/15)
sind mir die Akten zur Entscheidung vorgelegt worden.

Nach Prüfung des Sachverhalts sehe ich keinen Anlass, die Aufnahme
der Ermittlungen anzuordnen. Die Ablehnung der Aufnahme von Er-
mittlungen entspricht in allen Belangen der Sach- und Rechtslage. Zu-
reichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
verfolgbaren Straftat bestehen nicht.

Ihr Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung. Insoweit
bemerke ich:
Der Verfolgung steht zunächst bereits die mittlerweile eingetretene Ver-
jährung entgegen.
Es handelt sich bei §§ 324, 324a StGB um sogenannte Erfolgsdelikte
(zu vgl. BGH, Urteil vom 19. August 1992 – 2 StR 86/92; BGHSt 38, 325
ff.). Gemäß §§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78a StGB beträgt die Verjährungsfrist
jeweils fünf Jahre, beginnend mit Beendigung der Tat.

Der Tatbestand der Bodenverunreinigung gemäß § 324a StGB ist voll-
endet und beendet, wenn die nachteilige Bodenveränderung eingetreten
ist (zu vgl. Heine/Hecker in Schönke/Schröder, 29. Aufl. (2014), Rdnr.
17 zu § 324a). Entsprechend ist § 324 StGB mit dem Eintritt der
Verunreinigung oder nachteiliger Veränderung des Wassers beendet
(zu vgl. Heine/Hecker, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 324). Eine weitere Aus-
breitung der Stoffe bei eingetretenem Erfolg schiebt den Beginn der
Verjährungsfrist nicht auf. Kommt es durch das Einleiten der
Schadstoffe zu einer Ausdehnung der Verunreinigung auf weitere Ge-
wässerteile, so ist darin keine erneute Tatbestandserfüllung zu sehen
(LK-Steindorf, 11. Auflage, § 324 Rn 40; SK-Schall, StGB 8. Auflage,
§324 Rn 33). Zum einen wäre andernfalls wegen der typischenıveise
schleichenden Veränderungen eine Beendigung kaum jemals anzu-
nehmen. Im Übrigen fehlt es an den für ein Dauerdelikt maßgebenden
Voraussetzungen. Die Fortsetzung des Begehungsdeliktes durch un-
echtes Unterlassen infolge Vergrößerung der Gefahr kann ohne Rück-
sicht auf Handlungsmöglichkeit, Zumutbarkeit und Willensentschluss
nicht in Frage kommen (zu vgl. Fischer, 61. Aufl. (2014), Rdnr. 11 zu §
324a).

Demnach liegt der Verjährungsbeginn für beide Delikte bereits mehr als
fünf Jahre zurück. Die Bodenverunreinigung ist bereits mit dem
Einsickern des Löschschaumes in den Boden im Jahr 2005 erfolgt.
Auch wenn die Verunreinigung des Grundwassers nicht unmittelbar mit
Abschluss der Löscharbeiten eingetreten ist, war jedenfalls im Jahr
2007 eine Verunreinigung des Grundwassers eingetreten. Bereits in
diesem Jahr hatten die Stadtwerke Duisburg erhöhte PFT-Gehalte des
Wassers festgestellt. Weitere „Spätschäden“, die durch Ausbreitung des
Schadens entstanden sind, sind – wie oben dargestellt – insoweit jeden-
falls strafrechtlich nicht relevant.

Unabhängig von der Verjährung liegen auch die rechtlichen Voraus-
setzungen der §§ 324, 324a StGB nicht vor, da die Verwendung des
PFT-haltigen Löschschaumes zum Zeitpunkt seines Einsatzes
verwaltungsrechtlich zulässig war.
Nach §§ 324, 234a StGB macht sich derjenige, der unmittelbar im Ein-
klang mit verwaltungsrechtlichen Vorschriften handelt, nicht strafbar.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sein genehmigtes Verhalten
aufgrund von Summations- oder Kumulationseffekten für erhebliche Be-
einträchtigungen der Umwelt mitursächlich ist (zu vgl. Steindorf in
Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch, 11. Aufl., Rdnr. 30 vor §
324). Bei § 324 ergibt sich diese Venıvaltungsakzessorietät aus dem
Begriff des „unbefugten Handelns“, bei § 324a StGB ist es die Voraus-
setzung des „Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Pflichten“.

Der PFT-haltige Schaum war daher im Jahr 2005 als Löschmittel zuge-
lassen, sein Einsatz wurde zum damaligen Zeitpunkt als unbedenklich
angesehen. Gesetzlich geregelte Grenzwerte für PFT gab es nicht. Seit
dem Jahr 2007 weiß man von der allgemeinen Schädlichkeit von PFT,
in diesem Jahr wurde die Verwendung durch EU-Verordnung
weitgehend verboten.

Ihre Beschwerde weise ich insgesamt als unbegründet zurück.

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Mysterium Bibel

Hatte van Däniken mit seinen so absurdklingenden Theorien recht? Oder waren es Zeitreisende, wie in meinem Zeitreise zum Ursprung der Menschheit?

Wenn man die Bibel mal genau betrachtet, beschreibt sie die Evolution und Entstehung vom Urknall bis heute im Buch Genesis. Das Paradies, wo die Menschen nackt war, ist nichts weiter als der Urmensch ohne Kleidung. Der Baum der Erkenntnis ist hier die Metapher für das Bewusstwerden der eigenen Existenz. Der Schritt vom Tier zum Mensch. Eine Vertreibung war es wohl eher nicht, sondern eine Entwicklung die noch anhält.

Das einzige was man sich hier Fragen muss ist, woher die Autoren der Bibel das wussten.

In der Bibel steht etwas von sieben Tagen, könnte man jetzt anmerken, aber wer weiß, ob die Zahl sieben nicht bewusst gewählt wurde und einfach nur eine Einteilung der Ereignisse erfolgte. Betrachtet man nicht alles so eng, dann passt das erstaunlich gut in bezug auf die Entstehung des Universums und dem Rest.

Wobei die Kirche bei dem Buch ja ohnehin viele Inhalte zurückhält in ihre Predigten und nur jene nimmt, die nicht den Glauben erschüttern können. Die landwirtschaftlichen Abschnitte, genauso wie die Ahnentafel oder Hygienevorschriften bleiben außen vor. Dabei sind viele Riten von alltäglicher Nützlichkeit abgeleitet. Wie etwa die Beschneidung. Eine zu enge Vorhaut kann zu ziemlichen Hygieneproblemen und letztlich dem Tod führen. Deswegen wurde die Beschneidung ritualisiert, um dies zu verhindern. Ein gute Idee, welche heute viele Fehlentwicklungen zeigt. Heute kann man deutlich besser abschätzen, wo eine Beschneidung notwendig ist und wo nicht.

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Ist Urlaub ein ganzer Tag?

Die meisten Menschen werden jetzt natürlich denken. Ja klar Urlaub ist immer ein ganzer Tag.
Es gibt sowohl Erholungsurlaub, wie auch Urlaub aus besonderen Gründen. Wie etwa um kranke Angehörige zu Pflegen und ich meine sogar für Bildung.
Teilweise ist der Sonderurlaub mit Bezahlung teilweise ohne. Wenn man zum Beispiel Kandidat für den Landtag ist bekommt man zwar Urlaub, aber kein Geld. Hier wäre es natürlich schön, wenn man nur ein paar Stunden Urlaub benötigen würde auch nur diese nehmen bräuchte. Aber nach meinem Verständnis wäre dies dann Arbeitsbefreiung.
Zumal zwei Stunden Urlaub auch schwer abzurechnen wären. Die Sonderurlaubsverordnung führt hier als Sonderfall einen halben Tag Urlaub in § 12 auf, aber Urlaub stundenweise egal ob nun im Vorfeld oder eine Verrechnung hinterher ist dort nicht aufgeführt.
Es versteht sich von selbst, dass derartiger Sonderurlaub immer eine Ausnahme darstellt und niemals die Regel sein darf.
Nun ist mir aber ein Fall bekannt, wo eine personalverantwortliche Stelle Urlaub nur stundenweise gewährt bzw. zwar Urlaub erlaubt, aber möchte, dass man im Nachgang die wirklich notwendige Abwesenheit nachverrechnet. Was ja praktisch schon an der Kenntnis der Verkehrsverhältnisse scheitert. Besonders bei weiteren Wegen.
Viel interessanter ist aber hier die grundsätzliche Frage, ob man Urlaub derartig einschränken darf. Ich meine man könnte ja sonst auch auf die Idee kommen bei Erholungsurlaub zu sagen, dass der wirklich für Erholung notwendige Anteil im Nachgang belegt werden muss. Also quasi eine Urlaubskürzung.

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Verengung Friedrich-Ebert-Straße

Auf jeden Fall sollte man austesten, ob und wie der Verkehr funktioniert, wenn man die Friedrich-Ebert-Straße einschränkt. Zum Beispiel durch Fahrbahnmarkierungen. Allerdings natürlich nicht nur eine Woche, sondern wirklich mindestens einen Monat bis sich alles eingespielt hat.

Es ist leider eine weit verbreitete Illusion, dass weniger Straße zu mehr Problemen führen würde. Die Wahrheit ist, dass mehr Straßen den Verkehr nicht zwangsläufig flüssiger fließen lassen. Und auch breitere nützen nur begrenzt etwas. Die Anzahl der Kreuzungen und der dortige Verkehrsfluss ist maßgeblich.

LKW sorgen an Ampeln zum Beispiel erfahrungsgemäß für Rückstau, weil sie nur so langsam beschleunigen können und damit der Verkehrsfluss erheblich gehemmt wird. Um so wichtiger ist es sich über die Schaltung der Ampeln ausreichend Gedanken zu machen, aber dies geschieht in Duisburg nicht. Wenn es sich auf der A40 staut ist schnell die Brücke der Solidarität dicht, weil es sich von der Moerserstraße rückstaut. Suboptimal geplant ist das halt alles.

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Duisburger Autor: Ulrich Schnakenberg

Schnakenberg, Ulrich ; Deutsche Nationalbibliothek; Seite; Wikipedia; Artikel 1,
* Helmut Schmidt in Karikaturen

Eine komplette Übersicht der Duisburger Autoren gibt es hier.

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Duisburger Künstler: Manuel Schöter

Schöter, Manuel; Musik; Seite: Facebook, Youtube; Wikipedia; Artikel 1,
* Reached

Eine komplette Übersicht der Duisburger Künstler gibt es hier.

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Kot macht den Boden tot

Und wieder einmal ist Frühjahr, und wieder verklappen die Bauern Gülle auf den Äckern, weil die Entsorgung sonst zu teuer wäre. Gibt es hier eigentlich Metzger, wo man Fleisch bekommt ohne Gülleverklappung?

Da Bauernverband lügt hier. Es geht nicht um Düngung des Bodens, das ginge auch anders, sondern alleine um die Kosten für eine umweltverträgliche Entsorgung des Giftcocktails namens Gülle.

Die Gewässer inkl. Grundwasser sind nachweislich überdüngt, und dies kommt nachweislich durch die Überdüngung der Felder. Dies geht mit Mehrkosten einher.

Zusätzlich wirken sich die Antibiotika zusammen mit den anderen Giftstoffen, die ausgebracht werden, u.a. das krebsverdächtige Glyphosat, sehr schädlich für das Bodenleben. Der Boden wird so nach und nach abgetötet.

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Gemeindezentrum auf dem Wege fällt weiterhin negativ auf

Ein Gemeindezentrum sollte sich für die Gemeinde einsetzen. Das verschandeln bzw. vermüllen gehört sicherlich nicht dazu. Genau dies praktiziert dieses ‚Gemeindezentrum‘ schon seit längerem.

Zuerst hatte ich gedacht, dass sie es nicht besser wüssten und auf die bestehenden Regelungen hingewiesen und die Missstände entfernt.

Aber da hier eine offensichtliche Lernresistenz besteht wandte ich mich ans Ordnungsamt. Bei den kommerziellen Anbietern scheint dies allerdings eher zu fruchten, als bei diesem Gemeindezentrum.

Ich frage mich, ob hier mit zweierlei Maß gemessen wird, dabei ist falsch, falsch egal wer das Falsche macht. Zumal andere den Plakatspam des Gemeindezentrums bereits zum Anlass genommen haben weitere Plakate aufzuhängen. Verstehen ja manche nicht, was das für einen Rattenschwanz hinterher zieht.

Falsche Toleranz führt zu Missständen, zumal eine Regeln entweder für alle gilt oder für niemanden.

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Burn-Out

Es gibt viele Mythen über Burn-Out, aber die Wenigsten entsprechen der Wahrheit. Erst einmal ist Burn-Out keine Auszeichnung, sondern zeigt, dass sich jemand massiv übernommen hat. Das Tückische ist, dass die Person selber teilweise gar nicht realisiert, dass diese in einen Burn-Out steuert.
Es gibt unterschiedliche Symptome, welche auf einen Burn-Out hindeuten können u.a. sind dies:
– Aggressionen
– Depressionen
– psychosomatische Beschwerden (körperliche Symptome, wie etwa Rückschmerzen oder Verdauungsstörung)
– Schlafstörungen
– schwindende Freizeit
– Verleugnung der Probleme
– Kontaktverlust
– Suizidgedanken
Dies resultiert aus Leistungsstreben und überhöhte Erwartungen. Es gibt keine unbedingt immer zutreffende Reihenfolge.

Gegenmaßnahmen:
– Erkennen, was man zu leisten in der Lage ist und genügend Freiräume zum Ausgleich finden.
– Nicht mehr arbeiten, als man kann.
– Sich bewusst machen, dass niemandem damit gedient ist, wenn man ausfällt.
– Erkennen, dass man nicht unersetzlich ist.
– psychische Hilfe finden.

Dies ist natürlich sehr vereinfacht, es gibt aber im Netz genügend weitere Informationsquellen.

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Gefahrgutrouten Duisburg

Da auf der Erörterung bzgl. Greiwing behauptet wurde, dass für Gefahrgüter generell ein Antrag für die Festlegung der Routen notwendig wäre, habe ich mal nachgeschaut.

Auf der Homepage der Stadt Duisburg wird derzeit (Stand 05.03.2016) der Eindruck erweckt, dass man für alle Gefahrgüter einen Antrag stellen müsste, welche nicht in der Allgemeinverfügung des Positivnetzes der Stadt Duisburg stünden.

Für die Beförderung von Gefahrgütern, für die keine Allgemeinverfügung vorliegt, muss gemäß § 35 GGVSEB eine Fahrwegbestimmung beantragt werden.

Allerdings zeigt § 35 der GGVSEB ganz klar, dass dies nur für bestimmte Gefahrgüter zutrifft und dies auch nur unter bestimmten Bedingungen. Die meisten Gefahrguttransporte können ihre Routen vergleichsweise frei wählen.

Zumal Absatz 1 des § 35 sehr viele Rahmenbedingungen aufführt mit der man Routen umgehen kann.

Um so trauriger ist es, dass die Stadt Duisburg, trotz eines Hinweis von meiner Seite der Meinung ist, dass alles geregelt wäre und keine Gefahr bestünde, was natürlich Quatsch ist. Keine Ahnung, ob dies nun Augenwischerei ist oder der § 35 nicht vernünftig ausgewertet wurde.

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Eisenbahnbundesamt verweigert die Durchsetzung der Fahrgastrechteverordnung

Folgende Mail bekam ich vom EBA

Sehr geehrter Herr Scharfenort,
am 15.02.2016 haben Sie sich per Mail an das Eisenbahn-Bundesamt in Bonn gewandt. In Ihrem
Schreiben schildern Sie zwei Sachverhalte im Zusammenhang mit Fahrpreisentschädigungen
nach Artikel 17 der VO (EG) 1371/2007 (Fahrgastrechteverordnung). Ich danke Ihnen für Ihre
Zuschrift.
Im ersten Sachverhalt bemängeln Sie, dass die DB aus Ihrer Sicht bei der Ent schädigungshöhe
für Zeitkarteninhaber gegen die Fahrgastrechteverordnung verstoße. Insbesondere stellen Sie hier
am Beispiel der Bahncard 100 fest, dass die Preise für den Erwerb derselben signifikant gestiegen
seien, die Entschädigung selbst aber noch unverändert zehn bzw. fünfzehn Euro betrage.
Im zweiten Sachverhalt schildern Sie Ihre Erfahrungen als Reisender auf der Strecke zwischen
Duisburg und Bonn. Aus Ihrer Sicht verstößt die DB hier ebenfalls gegen die
Fahrgastrechteverordnung. Aus den Bestimmungen der Verordnung über wiederholt auftretende
Verspätungen oder Zugausfälle während der Gültigkeitsdauer einer Zeitfahrkarte leiten Sie einen
Anspruch gegenüber der DB ab, weil nach Ihrer Schilderung fast kein Tag vergehe, wo die Züge
pünktlich auf Ihrer Strecke zwischen Duisburg und Bonn verkehren.
Sie fragen abschließend, was das Eisenbahn-Bundesamt hier zu unternehmen gedenke.
Sehr geehrter Herr Scharfenort, zu Ihrem geschilderten ersten Sachverhalt teile ich Ihnen mit,
dass auf der Grundlage des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des europäischen
Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste
im Eisenbahnverkehr unter Absatz 1 ausgeführt wird, dass „Fahrgäste, die eine Zeitfahrkarte
besitzen … eine angemessene Entschädigung gemäß den Entschädigungsbedingungen des
Eisenbahnunternehmens verlangen können.“ Die entsprechenden Angaben zur Art und Umfang
der Entschädigungsleistungen der DB AG finden Sie in den Beförderungsbedingungen der
Deutschen Bahn AG (Nr. 600 des Tarifverzeichnisses Personenverkehr) z.B. unter Nr. 1.3 für
Streckenzeitkarten oder Nr. 3.10.1 für Inhaber der BahnCard 100. Ich habe Ihre Frage zu einer
Erhöhung der Beträge von zehn bzw. fünfzehn Euro aufgegriffen und die Deutsche Bahn AG um
Auskunft gebeten, ob eine Anpassung der genannten Beträge angedacht ist. Sobald mir die
Antwort zu meiner Anfrage vorliegt, komme ich unaufgefordert wieder auf Sie zu.
Im geschilderten zweiten Sachverhalt verweise ich ebenfalls auf die einschläg igen Bestimmungen
des bereits erwähnten Artikels 17 der o.a. Verordnung. Hiernach sind Entschädigungsleistungen
vorgesehen, wenn Verspätungen von mindestens 60 Minuten am Zielort auftreten. Ein
Anspruch auf Leistungen auf der Grundlage der Fahrgastrechteverordnung für Verspätungen unter
60 Minuten ist nicht gegeben. Dies gilt auch in den Fällen, bei denen Reisende im
Gültigkeitszeitraum einer Zeitfahrkarte wiederholt von Verspätungen und Zugausfällen unter 60
Minuten betroffen sind.
Selbstverständlich steht es den Eisenbahnverkehrsunternehmen frei, günstigere Regelungen als
in der Fahrgastrechteverordnung vorgesehen festzulegen. Ein rechtlicher Anspruch hierauf
besteht allerdings nicht – dementsprechend kann dies auch von der Durchsetzungsstelle
Fahrgastrechte des Eisenbahn-Bundesamtes nicht eingefordert werden.

Es wird offensichtlich, dass sich das EBA nicht im Sinne der Kunden für faire Regeln einsetzt, sondern hier den Bundesbetrieb Deutsche Bahn schützt. Deshalb antwortete ich wie folgt.

Sehr geehrte Frau ***,

die Bahn hat keine Regelung zur wiederholten Verspätung getroffen. Das sind alles Einzelentschädigungen, welche nicht mit der Fahrgastrechteverordnung konform gehen, da diese das Ziel hat die Rechte von Fahrgästen zu stärken und es der Bahn nicht erleichtern soll nur in Ausnahmefällen entschädigen zu müssen.
Der Großteil der Verspätungen liegt im Bereich unter 60 Minuten bei 2 bis 20 Minuten. Davon sind natürlich Pendler/Zeitkarteninhaber erheblich betroffen. Gerade deswegen fordert hier die Fahrgastrechteverordnung eine entsprechende Umsetzung.
Eine Beschwerde wegen der fehlenden Umsetzung der Fahrgastrechteverordnung habe ich zudem bereits bei der EU-Kommission auf den Weg gebracht. Offensichtlich hat das EBA nicht die Absicht für angemessene Umsetzung der Fahrgastrechte zu sorgen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Scharfenort (Duisburg-Rheinhausen)

Selbstverständlich prüfe ich bereits weitere Optionen, weil ich mir diese nicht gefallen lasse und wenn es auf dem weichen Weg nicht geht, dann halt auf dem Harten.

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