#Duisburg: LKW-Fahrverbote wegen klammer Kassen – #Grundsteuer

Auf vielen Straßen durch Duisburg werden LKW gefahren und machen die Straßen kaputt. Der Schaden durch LKW-Verkehr ist im Vergleich zu PKW-Verkehr deutlich größer. Man sollte meinen, dass eine klamme Kommune, wie Duisburg deshalb LKW-Verkehr auf möglichst wenig Straßen fokussieren würde, aber die Stadt Duisburg will scheinbar kein Geld sparen. Erst jüngst wurde wieder ein Antrag Einschränkungen für LKW-Verkehr mit den gleichen schwurbeligen Argumenten abgelehnt. Es wird quasi die behauptet die Stadt Duisburg dürfte das nicht, was natürlich nicht stimmt.

Ein Blick in StVO § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen liefert aus meiner Sicht direkt mehrere Ansätze:
„(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.“

Es dient selbstverständlich der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, wenn LKW-Verkehr, insbesondere Transitverkehr aus Wohnbereichen verbannt wird. Die Stadt Duisburg hat sogar ein LKW-Routenkonzept was die Hauptrouten definiert. Wenn man hier brauchbar die Gefährdung durch LKW-Verkehr analysiert (z. B. Rechtsabbiege-„Unfälle“) dürfte ganz schnell eine Begründung auf Basis von Sicherheit herleitbar sein, die auch vor Gericht bestand hat.

Aber auch die Straßenschäden durch LKW-Transit-Verkehr können als Begründung herangezogen werden
„2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,“
ebenso könnte dies zum
„3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,“
begründet werden.
Wobei man hier neben Lärm die Erschütterungen betrachten muss, welche durch LKW-Verkehr verursacht werden.

Auch Absatz 2 enthält einen Ansatz:
„(2) Zur […] Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken.“

Und was, wenn nicht ein erheblicher Verschleiß durch LKW-Verkehr qualifiziert als außerordentliche Schäden, denn schließlich sind dies zwar reguläre Straßen, die aber nicht für LKW-Transitverkehr vorgesehen und gebaut wurden. Das heißt die Lebensdauer wird stark reduziert. Wie man hier nachlesen kann gilt:
„Ein Lkw mit 12 Tonnen und zwei Achsen nutzt die Straße etwa so stark ab wie 4.000 Pkw mit 1,5 Tonnen, ein 26-Tonner mit drei Achsen wie 25.000 Pkw und ein 40-Tonner mit vier Achsen wie 60.000 Pkw.“
Damit kann man aus meiner Sicht gerade bei einer frischen neuen Straße sehr gut begründen, warum man diese für Transit sperrt.

Sehr beleibt bei der Stadt Duisburg ist auch der Absatz 9 § 45 StVO um eine Sperrung für Logistikverkehr zu verhindern:
„(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von“

Allerdings muss man bei der Anwendung von Satz 3 auch den Satz 4 fortfolgend beachten.
„Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.“

Natürlich kann man die Gefahr durch LKW-Verkehr und der daraus resultierenden notwendigen Sperrung problemlos begründen. Dafür reicht schon ein einfaches Gutachten, wie gefährlich der LKW-Verkehr ist und welche Regeln dieser nach StVO und Rechtsprechung eigentlich einhalten müsste. Etwa Abstand zu Radverkehr.

Natürlich muss man auch die Luftreinhaltung betrachten, deren Werte sich nach EU-REcht auch für Deutschland deutlich verschärfen werden, womit LKW-Verkehr möglichst stark reduziert werden muss, aber auch der übrige MIV. Dies wurde zwar noch immer nicht in die 39. BImSchV umgesetzt ist aber nur eine Frage der Zeit.

Am Sinnvollsten ist natürlich eine Kombination aller Gründe zu einer Gesamtbegründung in einem verbindlichen LKW-Verkehrskonzept, sodass der LKW-Transit-Verkehr nahezu vollständig ausgeschlossen wird von wenigen Hauptstrecken abgesehen.

Aber die Stadt Duisburg ist weiterhin unwillig, kann also vermutlich nur durch eine Klage von Betroffenen zur Sperrung gezwungen werden. Die Klage würde im Vorlauf mit einem Antrag nach VwVfG auf Sperrung mit Begründung beginnen, wenn die Stadt das ablehnt oder innerhalb von 3 Monaten nicht reagiert kann man Klagen. In erster Instanz auch ohne Anwalt, was die Kosten vergleichsweise niedrig hält, sodass man dann überlegen kann ob man das weiterverfolgt.

LKW schädigt Gehweg durch viel zu hohe Belastung beim Parken auf dem Gehweg.

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