Es ist schon sehr seltsam, wenn man eine klare Betroffenheit belegen kann und eine Richterin trotzdem nach Gründen sucht, die sagen sollen, dass man nicht betroffen wäre. Dass die Richterin dies an den Haaren herbeizieht ist dabei offensichtlich. So offensichtlich, dass ich mich schon gefragt habe, ob hier nicht Rechtsbeugung vorliegt.
Konkret geht es hier um das KFZ einer Ärztin, was mit einer offensichtlich rechtswidrigen Genehmigung der Stadt Duisburg auf dem Gehweg geparkt wird. In einem „Vorurteil“ schrieb die Richterin des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf quasi das ab, was die Stadt Duisburg der geschrieben hat und behauptete sogar, dass die Sache erledigt wäre, obwohl das Fahrzeug noch immer dort steht. Offensichtlich hat man die Genehmigung verlängert/erneuert, es hätte also Fortsetzungfeststellungsinteresse bestanden. Aber scheinbar sah die Richterin das anders oder einfach nicht sorgfältig gearbeitet. Ich persönlich vermute ja letzteres. Dazu passt auch, dass sie einfach die Position der Stadt Duisburg abgeschrieben und dann nach einer Begründung dafür gesucht hat. Dabei werden zur Begründung allerdings Urteile aus dem Immissionsschutz, zum Falschparken usw. herangezogen.
Dass die Richterin sagt die Sache wäre erledigt finde ich dabei deutlich harmloser, als jemanden, der da real und belegbar langgeht die Betroffenheit abzusprechen. Dies ist definitiv Unrecht, denn bei vergleichbaren Fällen für KFZ-Verkehr und Radverkehr wurde die Betroffenheit ganz anders gesehen.
Habe hier mal etliche Urteile zusammengetragen, welche alle von einer Betroffenheit ausgehen. Allerdings für Rad- und KFZ-Verkehr. Wobei ja schon nach dem Grundgesetz Artikel 3 Absatz 1 die Verkehrsarten zumindest gleichberechtigt behandelt werden müssen.
Bayerischer VGH, Urteil vom 11.08.2009 – 11 B 08.186
„Der Kläger sei widerspruchsbefugt, da er als Bewohner von Graß gezwungen sei, für Radfahrten nach Leoprechting oder Oberisling den Radweg in Anspruch zu nehmen. Der Widerspruch sei jedoch unbegründet, da die nach § 45 StVO erforderliche Gefahrensituation vorliege.“
=> Betroffenheit klar bejaht, weil Radweg benutzt wird.
VG Berlin, Beschluss vom 04.09.2020 – 11 L 205/20
„Er macht geltend, als in Berlin wohnhafter Autofahrer, das Berliner Straßennetz zu befahren.“
=> Es reicht aus, das Straßennetz zu nutzen, um betroffen zu sein, um an diversen Straßen Pop-Up-Radweg wegzuklagen.
Bayerischer VGH, Urteil vom 24.07.2024 – 11 B 23.589
„Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, verfügt die Klägerin über die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). […]
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO dann zu bejahen, wenn nach dem substantiierten Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BVerwG, U.v. 20.4.1994 – 11 C 17.93 – BVerwGE 95, 333 = juris Rn. 11; U.v. 21.8.2003 – 3 C 15.03 – NJW 2004, 166 = juris Rn. 18).“
=> Scheinbar haben auch juristische Personen mehr Rechte, wenn es um KFZ-Verkehr geht, als um Fußverkehr. In meinem Fall konnte die Betroffenheit klar bewiesen werden.
VG München, Urteil vom 31.07.2024 – M 23 K 23.547
„Zur Begründung trug er vor, dass er in der W …straße wohne und die streitgegenständliche Straße benutze, um zu seiner Wohnung zu gelangen. […]
II. Der Kläger ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO)“
=> Gleiche Situation, wie bei mir, mit dem Unterschied, dass die Nutzung mit KFZ erfolgt und nicht zu Fuß.
OVG Berlin-Brandenburg Der 1. Senat vom 18.09.2025 Az.: OVG 1 B 23/23
„2. Der Kläger ist auch nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. In straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht kann ein Verkehrsteilnehmer eine Verletzung seiner Rechte mit dem Einwand geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. „Verkehrsteilnehmer ist dabei auch – aber nicht nur – derjenige, der sich im Straßenverkehr bewegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Senatsbeschluss vom 30. September 2024 – OVG 1 S 54/25 – BA S. 4). Der in Velten wohnende Kläger, der als Radfahrer am Straßenverkehr teilnimmt, ist daher von der angefochtenen Ampelschaltung für Radfahrer auf der L 172 potentiell in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt.“
=> Dies gilt natürlich genauso für Beschränkungen nach § 46 StVO, wobei sich die Auswirkungen nicht von § 45 StVO unterscheiden.
VG Münster, Beschluss vom 12.05.2025 – 8 L 165/25
„Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Von der dazu erforderlichen Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten ist bei einem Verkehrsteilnehmer u. a. dann auszugehen, wenn er geltend macht, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO gegeben seien.“
=> Autofahrer begehrt auf gegen Sperrung
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08.11.2024 – 14 L 1721/24
„Die Antragstellerin ist insbesondere in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO genügt es, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin eine Verletzung ihrer Rechte möglich erscheint. An der Antragsbefugnis fehlt es nur dann, wenn die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen kann. Für den Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts bedeutet dies stets die Bejahung der Antragsbefugnis, weil zumindest eine Verletzung der allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht kommt.“
=> Gilt auch für Fußverkehr, auch wenn der Verwaltungsakt die Ärztin begünstigt, belastet dieser Fußverkehr.
VG Koblenz, 05.08.2014 – 5 L 615/14
„Dagegen klagte die an einer Neuendorfer Schule beschäftigte Antragstellerin und beantragte zugleich gerichtlichen Eilrechtsschutz. Sie befahre den Straßenabschnitt regelmäßig und werde durch die Geschwindigkeitsbeschränkung beeinträchtigt.“
=> Regelmäßige Benutzung des Verkehrsweges reicht aus für Betroffenheit
VG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2024 – 14 K 6402/22
„Die Kläger sind auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Verkehrsteilnehmer sowie Anwohner und Anlieger können als eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch sie treffende Verkehrsbeschränkung nach einer der in § 45 StVO enthaltenen Ermächtigungen seien nicht gegeben.“
=> Auch als Fußgänger bin ich Verkehrsteilnehmer, selbst das VG Düsseldorf sieht dies so.
Bayerischer VGH, Urteil vom 07.05.2024 – 11 B 23.1992
„Der Kläger sei als Radfahrer klagebefugt“
=> der Umstand am Verkehr teilzunehmen scheint hier klagebefugt zu machen
VG München, Urteil vom 18.01.2023 – M 23 K 20.1787
„Der Kläger ist als radfahrender Verkehrsteilnehmer auch klagebefugt i.S. von § 42 Abs. 2 VwGO, da er durch das Befahren der M. …straße zum Adressaten des VZ 254 stVO und damit eines ihn belastenden Verwaltungsakts geworden ist. Als Verkehrsteilnehmer kann er dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 StVO seien nicht gegeben.“
=> Bin als Fußgänger auch durch den Verwaltungsakt belastet.
VG Augsburg, Urteil vom 18.03.2020 – Au 3 K 19.1019
„Nach der Rechtsprechung ist die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegen verkehrsregelnde Anordnungen dann zu bejahen, wenn das Klagevorbringen eines Verkehrsteilnehmers es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass ihn die angefochtene Maßnahme in eigenen Rechten verletzt. Als Rechtsverletzung kann ein Verkehrsteilnehmer geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung seien nicht gegeben (BayVGH, U.v. 29.7.2009 – 11 BV 08.481 – juris Rn. 45 m.w.N.).“
=> Auch Klagebefugnis klar bejaht.
VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.02.2025 – 6 L 3858/24
„Der Antragsteller ist antragsbefugt. Verkehrsteilnehmer, die von beschränkenden Verkehrszeichen betroffen sind, können das Fehlen der rechtssatzmäßigen Voraussetzungen der angeordneten Beschränkung gerichtlich geltend machen. Was das bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eröffnete behördliche Ermessen betrifft, können sie indessen nur verlangen, dass ihre eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen. Abwägungserheblich sind dabei nur sog. qualifizierte Interessen, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers hinausgehen, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden.“
=> Hier geht es um die Protected Bike Lane in Mönchengladbach, soweit erkennbar handelt sich hier nicht um einen unmittelbaren Anwohner.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2025 – 8 B 238/25
=> Auch die nächste Instanz hat die Betroffenheit nicht hinterfragt























