Nachfolgend meine Rüge der Grundsteuererhöhung, welche ich an die Stadt Duisburg übermittelt habe. Ich bin nicht bereit Falschparken mit einer höheren Grundsteuer zu subventionieren.
Guten Tag,
hiermit Rüge ich gemäß Amtsblatt 09 (veröffentlicht am 13.03.2026) die
„9. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) vom 27.02.2026“
mit welcher die Grundsteuer fürs Wohnen um ca. 32 % erhöht wird.
Im Haushaltsplan (HPL) für 2025/2026, wie ich diesen gefunden habe, stehen folgende Steuersätze für die Gemeindesteuern:
Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A): 260 %,
für die Grundstücke (Grundsteuer B): 845 %
Gewerbesteuer: 495 %
Nach dem Plan ergeben sich daraus folgende Einnahmen:

Das heißt der hohe Grundsteuersatz, war in der Form gar nicht geplant. Zudem fällt auf, wie niedrig der Grundsteuersatz A angesetzt wird. Eine Erhöhung wurde hier nicht einmal in Betracht gezogen, obwohl hier laut HPL nur 115.000 € an Einnahmen zu erwarten sind. Da verwundert es auch nicht, dass die Stadt lieber alle Freiflächen bebauen will, weil es mehr Grundsteuer bringt.
In Drucksache 26-0177 (FN1 Titel: 9. Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatzsatzung) – hier: Hebesatz für die Grundsteuer) wird der oben genannte Wert für 2026 angeführt und behauptet, dass in 2025 nur 125,8 Mio. €, statt der 137,3 Mio. €, eingenommen worden wären. Andere Einnahmen und die Ausgaben wurden nicht hinterfragt, obwohl auch dies Teil eines Abwägungsprozesses sein muss. Es wurde stattdessen rein darauf abgestellt, dass eine bestimmte Grundsteuer eingenommen werden muss, obwohl es hierzu immer Alternativen gibt.
Obwohl rechtlich möglich und aus Wohnungsbaugründen sinnvoll, gibt es in Duisburg keine Baulandsteuer (Grundsteuersatz C), welche für eine schnellere Bebauung mit neuem Wohnraum sorgen könnte. Stattdessen dümpeln Brachflächen und Ruinen oft sehr lange vor sich hin. Oft aus Spekulationsgründen. Dies Option wurde nicht geprüft, obwohl dies der Steuergerechtigkeit dienen und zugleich Wohnungsmangel bekämpfen würde.
Der bundesdurchschnittliche Hebesatz der Grundsteuer B liegt deutlich unter dem nun von der Stadt Duisburg festgesetzten Hebesatz. Man bekommt hier sogar den Eindruck von sittenwidrigem Wucher, denn im Gegenzug, zu hohen Grundsteuer bietet die Stadt nicht etwa eine hochwertige Infrastruktur, sondern Schlaglochpisten, hohe Verschuldung und diverse weitere Defizite. Die Schuld wird hier natürlich immer auf Land und Bund geschoben, obwohl zumindest ein Teil klar selbstverschuldet ist.
Den Einnahmen aus der Grundsteuer stehen Ausgaben für geplante Baumaßnahmen gegenüber für 2025 in Höhe von 219 515 000 € und 2026 in Höhe von 121 574 300 €. Soweit ich dies dem HPL entnehmen konnte, entfiel ein Großteil davon Straßenbaumaßnahmen. Das heißt in 2025 floss wohl deutlich mehr als die Grundsteuer in Straßenbaumaßnahmen und in 2026 soll es etwas weniger sein. Die primären Kosten für Straßenbaumaßnahmen werden durch KFZ-Verkehr verursacht. LKW und PKW sind verantwortlich für Straßen- und Brückenschäden. Wobei LKW besonders große Schäden verursachen. Hierbei ist zu betonen, dass Duisport nur eine winzige Dividende an die Stadt abführt, während zeitgleich durch den direkt und indirekt durch Duisport verursachten LKW-Verkehr erhebliche Schäden an der Infrastruktur verursacht werden. Selbst wenn die Gewerbesteuer durch Duisburg berücksichtigt würde, würde hier wohl kein Plus stehen.
Da LKW-Fahrende sich immer wieder nicht an Verkehrsregeln halten, töten und verletzten diese wiederholt Radfahrenden und Gehende. Dies spricht klar für eine Eindämmung und Konzentrierung der LKW-Verkehrs auf bestimmte Strecken aus Gründen der Verkehrssicherheit. Der Nebeneffekt wäre, dass zumindest nicht alle Hauptstraßen und Brücken erheblich in Mitleidenschaft gezogen würden. Rechtlich wäre dies durchaus zu begründen, aber die Stadt Duisburg weigert sich hier regelmäßig. Ironischerweise mit der Begründung, gegen welche die Stadt Duisburg, durch die rechtswidrige Duldung von Falschparken, ständig verstößt. LKW-Verkehr gefährdet, Leib, Leben und Gesundheit, den Stadtfrieden und die Stadtkasse. Ich will nicht LKW-Verkehr mit einer noch höheren Grundsteuer subventionieren.
Im Sinne der Steuergerechtigkeit müssten die Kosten für die Verkehrsinfrastruktur primär von den Stellen aufgebracht werden, welche diese verursachen. Eine Quersubvention über die Grundsteuer ist zumindest zu hinterfragen, insbesondere dann, wenn dadurch das Wohnen verteuert wird und Duisburg extrem viel marode Straßen hat. Zudem sind manche Parkplätze gefährlich gelegen auf dem Gehweg direkt neben Radwegen (z. B. Sternbuschweg, Karl-Jarres-Str.) dies gefährdet nicht nur erheblich durch Dooring und verhindert dadurch Radverkehr, sondern führt auch zu erhöhten Kosten für die Allgemeinheit, weil bei jeder Überfahrt der Radweg in Mitleidenschaft gezogen wird und beim Einparken wird häufig auch der nicht zum Parken vorgesehene Teil des Gehwegs befahren. Hierdurch erhöht sich der Verschleiß erheblich und teilweise parken in solchen Bereichen auch KFZ über 2,8 t, welche gar nicht auf Gehwegen parken dürfen, da diese zu erheblichen Schäden führen. Auch würde mehr Radverkehr die Kosten für KFZ-Verkehr senken, da weniger gefahren würde und es zu weniger Verschleiß kommt. Selbst LKW-Verkehr würde verringert, da weniger Lieferungen mit Autozubehör und Kraftstoff notwendig sind.
Ich finde es inakzeptabel, dass für die persönliche Mobilitätsentscheidung die Allgemeinheit bezahlen soll. Wenn man auf dem Gehweg legale Parkplätze einrichten will, sollten die Kosten auch zu 100 % von den Haltern bezahlt werden und nicht durch die Allgemeinheit. Durch die individuelle Mobilitätsentscheidung dürfen nicht andere Verkehrsarten belastet, belästigt oder gar gefährdet werden. Derartige Parksituationen sprechen sogar für eine erhöhte Parkgebühr, gegenüber parken auf der Fahrbahn, wobei zumindest an der Karl-Jarres-Str. eine Fahrspur in eine Parkspur umgewandelt werden könnte.
Wenn man sich dagegen die Einnahmen aus dem Verkehrsbereich anschaut, so sind diese eher geringfügig. So stehen im HPL Einnahmen aus Verwarnungs- und Bußgeldern (Anzahl in Klammern):

Die Verwarnungsgelder bringen derzeit durchschnittlich gerade einmal 21 € und dürften damit vermutlich nicht einmal die Kosten für Personal abdecken. Zugleich dürften Verwarnungsgelder in der Höhe keinen signifikanten Effekt für die Verkehrssicherheit haben, weil die bei denen, welche gegen die Regeln verstoßen, diese geringen Summen kaum zu einen Erziehungseffekt führen dürften. Außerdem zeigen Verwarnungsgelder, dass es sich nicht um schwerwiegende Verstöße handeln dürfte. Das heißt die Kosten-Nutzen-Effizienz ist gering. Allein aus Gründen des Opportunitätsprinzip müssten schwerwiegende Verstöße, wie etwa Rad- und Gehwegparken im Fokus stehen. Wären nur die Hälfte der Verwarnungsgelder Bußgelder für Gehwegparken (Beginn ab 55 €, brächte diese Mehreinnahmen von jährlich mind. 6 000 000 Euro. Zum Vergleich geht es bei der Grundsteuer um ca. 10 Millionen Euro. Da vielfach behindernd geparkt wird, würden die 10 Millionen Euro vermutlich erreicht werden. Wer ein KFZ fahren und abstellen will, muss sich eigenverantwortlich und marktwirtschaftlich um eine legale Abstellmöglichkeit kümmern oder halt das Bußgeld zahlen. Es ist nicht Aufgabe der Stadt Duisburg Platz für die Lagerung von Privatgegenständen bereitzustellen.
Bußgelder bringen dagegen über 200 € im Schnitt, sind aber nicht weiter aufgeschlüsselt, nach Geschwindigkeitskontrollen und Falschparken. Aufgrund der Summe würde ich hier eher auf Geschwindigkeitsverstöße tippen, womit sich die Frage stellt, warum Duisburg nur so wenig stationäre und mobile Blitzer hat. Und natürlich müsste man auch hinterfragen, warum die Stadt Duisburg im Vorfeld sogar auf die Blitzer hinweist und so auf Einnahmen verzichtet, weil man Menschen, die andere Menschen vorsätzlich gefährden vor einer Entdeckung warnt. Der Hinweis auf Blitzerstellen dient nicht der Verkehrssicherheit, sondern führt ausschließlich zu weniger Einnahmen, weil Raser/Gefährder andere Strecken nehmen oder an den Stellen aufpassen. Das trotzdem so viele Raser/Gefährder erwischt werden weist eher auf ein mangelndes Unrechtsbewusstsein und zu wenig Kontrolle hin. Und man darf nicht vergessen, dass eine höhere Geschwindigkeit auch eine stärkere Abnutzung von Straßen und Brücken bedingt. Gerade an Hauptrouten von LKW bieten sich somit auch Brückenblitzer an.
Es fällt auf, die Stadt verschwendet hier erhebliche Ressourcen für Verwarnungsgelder, behauptet aber zeitgleich es wäre zu wenig Personal vorhanden für Kontrollen von rumstehenden KFZ. Fazit aus diesem Punkt ist, dass man zu viel Zeit mit Verwarnungsgeldern verschwendet, statt sich auf die Bußgeldtatbestände zu konzentrieren, welche sowohl für die Einnahmen, wie auch die Verkehrssicherheit mehr bringen. Zumal einige Bußgeldtatbestände auch die Infrastruktur deutlich schädigen. Verwarnungsgelder bringen wenig und binden viel personelle Ressourcen. Ich bezweifle, dass dadurch wirklich Einnahmen generiert werden, wenn man die Kosten gegenüber stellt.
Parkscheinautomaten gibt es in Duisburg laut HPL nur 116. Gerade einmal knapp 3 Millionen € werden aus Parkgebühren an Automaten eingenommen, Angaben zu den Einnahmen aus Anwohnerparkgebühren waren im HPL nicht zu finden. Das heißt hier wird vermutlich massiv auf Einnamen verzichtet, obwohl die Kosten für den Verkehr teilweise deutlich über den Einnahmen aus der Grundsteuer liegen. Das heißt im Sinn der Steuergerechtigkeit muss der KFZ-Verkehr deutlich stärker an den Kosten beteiligt werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass LKW und PKW die Hauptkostentreiber bei der Abnutzung von Verkehrsinfrastruktur sind. Am gerechtesten wäre hier natürlich eine Citymaut (FN2 Es wäre denkbar, eine Citymaut als Aufwandssteuer zu erheben, der die Benutzung von Straßen mit einem Aufwand einhergeht. Je mehr und je stärker eine Fahrbahn befahren wird, desto mehr nutzt sich diese ab. Insbesondere durch schwere LKW.), weil so die vollständigen Verkehrskosten auf die Hauptkostentreiber umgelegt werden könnten. Da dies derzeit rechtlich schwierig sein könnte, sind Parkgebühren und Bußgelder eine Möglichkeit, die Kosten gerechter auf die Ursachen zu verteilen. Zumal ich auf meine private Parkfläche Grundsteuer bezahlen muss, während jene, die öffentliche Flächen für ihr KFZ nutzen überwiegend gar nichts bezahlen. Da öffentlicher Raum begrenzt ist und dieser primär dem fließenden Verkehr vorbehalten sein muss, ergibt sich zwangsläufig, dass wo immer möglich Parkgebühren zu nehmen sind. Insbesondere in den Bereichen, wo die Stadt Duisburg Parkdruck behauptet. Denn Parkdruck heißt im Endeffekt nichts anderes, dass die Nachfrage, nach Parken deutlich über dem Platzangebot steht. Somit muss sich dies in entsprechend hohen Gebühren widerspiegeln. Auch hier gilt Angebot und Nachfrage bestimmen den Preis, bzw. sollten dies tun. Der bewusste Verzicht auf Anwohnerparkgebühren trotz Notwendigkeit und zeitgleiche Erhöhung der Grundsteuer ist steuerungerecht. Zugleich können Anwohnerparkgebühren auch eine steuernde Wirkung entfalten. An vielen Stellen verknappen Wohnmobile, Anhänger und mitunter sogar LKW den Parkraum zusätzlich. Ebenfalls verbrauchen große KFZ mehr Platz als kleine, wo früher 100 KFZ legal abgestellt werden konnten, sind es heute vielleicht noch 70. Was ja auch diesen „Parkdruck“ erzeugt.
Demnach sind Parkgebühren auch eine Art Grundsteuer und es widerspricht der Steuergerechtigkeit auf der einen Seite die Kosten zu für alle zu erhöhen, während andererseits jene, welche den öffentlichen Raum für KFZ nutzen, weiterhin überwiegend gar nichts bezahlen, obwohl die Stadt Duisburg an vielen Stellen Parkdruck behauptet. Da die Stadt Duisburg in der Drucksache festgestellt hat, dass die Grundsteuererhöhung wirtschaftlich tragbar sein würde, gilt dies natürlich auch für Parkgebühren. Wobei im Fall der Grundsteuer auch Menschen betroffen sind, die eh kaum über die Runden kommen, deswegen auch kein KFZ besitzen und dadurch extrem ungerecht betroffen sind. Es wäre definitiv fairer alle, die öffentliche Flächen in der Stadt beanspruchen entsprechend dafür zahlen zu lassen. Dazu zählt neben Parken ausdrücklich auch die Nutzung von Gehwegen für Aufsteller, Verkaufsflächen usw. in entsprechender Höhe.
Die Lagerung von KFZ im öffentlichen Raum ist nun einmal Privatsache und kein öffentliches Anliegen. Aus meiner Sicht und im Sinne der Steuergerechtigkeit muss dies eigenverantwortlich und marktwirtschaftlich erfolgen. Alles andere ist eine einseitige Subvention von KFZ-Verkehr. Laut VCD liegen die externen Kosten für Automobilität bei etwa 2000 €/a/Person, das heißt die ca. 500 000 Menschen in Duisburg subventionieren mit 1 000 000 000 € die Automobilität. Pro Jahr. Dies ist auf keiner Ebene gerechtfertigt. Für alles andere muss man schließlich auch zahlen. Da KFZ einseitig zu subventionieren, während man auf der anderen Seite an vielen anderen Stellen spart oder Gebühren erhöht ist zutiefst unfair, unsolidarisch und steuerungerecht. Und wie Gerichtsurteile festgestellt haben, kann man Parkgebühren auch sozial gerecht gestalten. Entweder nach Preisklasse der KFZ (z. B. Alter und Wert) oder nach der beanspruchten Fläche, da je größer das KFZ, desto mehr Parkraum wird auch anderen weggenommen. Da wo 30 Smart hinpassen würden, passen z. B. vielleicht nur 15 SUV. Das heißt kleine KFZ günstig, größere KFZ deutlich teurer. Die Stadt Köln hat hier eine Längenbegrenzung eingeführt, bei der KFZ ab einer bestimmten Länge und Wohnmobile ganz ausgeschlossen sind. Die StVO in der aktuellen Fassung lässt zudem eine erhebliche Ausweitung von Parkraumbewirtschaftung beim Anwohnerparken in Duisburg zu. Dies würde auch andere Probleme lösen, die von der Stadt Duisburg mit dem „Parkdruck“ regelmäßig in Zusammenhang gebracht werden.
Denkbar anstelle eines völligen Verbots schwerer Fahrzeuge ab 3,5 t wäre auch eine stark erhöhte Parkgebühren von größer 1000 € im Jahr denkbar. Ebenso wäre es sozial und gerecht die Parkgebühren mit einer prozentualen Steigerung analog zu den Ticketpreisen der DVG zu versehen. Fakt ist jedenfalls, wer sich große KFZ leisten kann, hat auch meisten genug Geld fürs Parken. Ebenso wäre für Eautos ein Klimabonus denkbar, so würde die Stadt Duisburg mit wenig Aufwand Klimaschutz fördern. Ebenfalls denkbar wäre die höhere Parkgebühren für die ganze Stadt gelten zu lassen, sodass Halter aus Anwohnerparkzonen auch in der Innenstadt parken können ohne extra Gebühren zu zahlen, was die Innenstadt automatisch attraktiver machen würde.
Nicht zu vergessen ist auch, dass in vielen Garagen keine Autos stehen, sondern der Lagerung von u. a. Hausrat und Gartengeräten dienen. Durch eine Parkgebühr würden die Garagen wieder für ihren eigentlichen Zweck genutzt werden und nicht zu „Parkdruck“ beitragen.
Bei 300 000 KFZ in Duisburg ist wahrscheinlich, dass mind. 1/3 der KFZ in Bereichen stehen, welche für Anwohnerparkgebühren in Frage kommen. Das heißt es wären 100 000 KFZ anzusetzen. Bei einem Preis von z. B. durchschnittlich 100 € im Jahr wären dass 10 000 000 € jährlich, also genau die Lücke im Haushalt. Es wäre auch denkbar, dass für regelmäßige Besuche in andere Bereich von Duisburg eine Art Parkabo angeboten werden könnte, sodass an pauschal sagen wir z. B. 500 € im Jahr gezahlt und dafür kann man überall in Duisburg parken. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nach heutigem Recht nicht zulässige Parkplätze entfernt werden müssen, denn diese sind nichts anderes, als zu Unrecht toleriertes Falschparken.
Während man die Ausweisung von Anwohnerparkzonen eventuell noch als freie kommunale Entscheidung betrachten könnte, obwohl aus meiner Sicht alles dagegen spricht, gilt dies definitiv nicht für den freiwilligen rechtswidrigen Verzicht auf die Verhängung von Bußgeldern bei schwereren Verkehrsvergehen. Die Stadt Duisburg scheint primär darauf zu achten, ob alle einen Parkschein haben, was nur sehr geringe Bußgelder generiert, wenn überhaupt. Zugleich schaut die Stadt Duisburg aber bei schwereren Verkehrsvergehen vorsätzlich und rechtswidrig seit 2002 weg.
Mit Drucksache 3956 aus dem Jahre 2002 hat der Haupt- und Finanzausschuss beschlossen auf Bußgelder zu verzichten:
„Lediglich das einhüftige Gehwegparken wird toleriert, wenn eine „Restgehwegbreite“ von 1,50 m verbleibt.“
Obwohl der Haupt- und Finanzausschuss darüber abgestimmt hat, wurden die finanziellen Auswirkungen nicht beziffert, denn der vorsätzliche und rechtswidrige Verzicht auf Bußgelder bei Gehwegfalschparken führt natürlich zu Ausfällen von jährlichen Einnahmen in Millionenhöhe. Dazu kommen auch zusätzliche Kosten für die Instandhaltung von Gehwegen, da KFZ diese erheblich schädigen, wie man an vielen Stellen im Stadtgebiet sehen kann. Ich würde sogar sagen, dass die Kosten für Sanierung von Rad- und Gehweg überwiegend auf Falschparken zurückgehen dürfte oder zumindest an zweiter Stelle nach Auswirkungen von Pflanzen und Alterung stehen. Denn die Abnutzung von Rad- und Gehwegen ist minimal, weil normalerweise kaum Belastung auf diese einwirkt, es sei denn Fahrzeuge, insbesondere zu schwere KFZ stehen oder fahren darauf. Beispiele für die Zerstörung durch KFZ-Verkehr habe ich an etlichen Stellen dokumentiert.
Verschärft wird das Ganze noch dadurch, dass das Ordnungsamt eigenmächtig die beschlossenen 1,5 m auf 1,2 m reduziert hat. Nach Behauptung des Ordnungsamtes soll dies in 2007 passiert sein, allerdings gibt es dafür keine Belege. Ein derartige mündlicher Verwaltungsakt, der nie verschriftlicht wurde, aber derart erhebliche Auswirkungen hat, wäre selbst dann, wenn er nicht schon rechtswidrig wäre, weil er gegen die StVO und das Verwaltungsrecht verstößt, rechtswidrig, weil dieser nie verschriftlicht wurde. Mündliche Verwaltungsakte sind nur dann zulässig, wenn es um eine akute Situation geht, etwa einen Platzverweis, aber nicht bei einer dauerhaften Regelung.
Der Verwaltungsakt, der von der Politik mit Drucksache 3956 in 2002 beschlossen wurde ist zudem in sich inkonsistent und aus mehreren Gründen rechtswidrig:
1. Im Absatz davor (der Drucksache) wird geschrieben, dass Parken mit Behinderung geahndet würde, allerdings liegt beim Parken auf dem Gehweg eine Behinderung vor, wenn kein ungehinderter Begegnungsverkehr möglich ist. Hierbei muss auf die Begegnung der breitesten Verkehrsteilnehmenden auf dem Gehweg abgestellt werden. Dies dürften Rollstuhlfahrende sein, mit je nach Quelle einer anzusetzenden Breite von 1,1 m inkl. Sicherheitsräume usw., demnach müsste die Mindestbreite bei 2,2 m liegen.
2. Ein pauschales Ermessen ist für eine Behörde nicht möglich. Man kann und darf nicht alle Gehwege gleich behandeln durch einen Verwaltungsakt, der einer Parkerlaubnis ohne konkrete Beschilderung und konkrete Bewertung im Einzelfall darstellt. Zumal die Straßen, für welche dieser Beschluss gilt auch nicht hinreichend konkretisiert wurde. Das heißt der Beschluss und das Vorgehen des Ordnungsamtes ist klar rechtswidrig.
3. Der aktuelle Bußgeldkatalog sieht vergleichsweise hohe Bußgelder für Rad- und Gehwegparken vor, weil der Gesetzgeber dieses Verhalten als besonders verwerflich ansieht. Eine pauschale rechtswidrige Toleranz für Gehwegparken widerspricht klar den Willen des Gesetzgebers, womit selbst das Ermessen im Einzelfall, stark reduziert ist und allenfalls dann toleriert werden könnte, wenn ein Rad, ein Stückchen auf dem Gehweg stehen würde und das auch nur, wenn der Gehweg ausreichend breit ist. Da Gehweg in Duisburg fast alle zu schmal sind, dürfte dies nur selten der Fall sein.
4. Die Folgekosten von Gehwegfalschparken werden von der Stadt Duisburg nicht berücksichtigt und wurden bei dem Beschluss von 2002 auch nicht angegeben. U. a. führt Falschparken zu:
– Gehwegschäden
– Radwegschäden (wenn einer überfahren wird)
– Leitungsschäden
– Baumschäden
– Schäden an Grünflächen
Diese Schäden gehen alle mit Kosten einher, welche derzeit durch die Grundsteuer aufgefangen werden. Das heißt neben dem vorsätzlichen rechtswidrigen Verzicht auf Einnahmen, verursacht das rechtswidrige Wegsehen beim Falschparken auch erheblich Sachschäden für die Kommune, die ebenfalls zu betrachten sind.
Der rechtswidrige Verzicht auf die Ahndung von Falschparken führt zu einem signifikanten Anteil überhaupt erst dazu, dass derartig hohe Grundsteuern genommen werden müssen. Hier sind der Stadt Duisburg seit 2002 viele Millionen Euro an Bußgeldern entgangen, wobei primär SPD und CDU beschlossen haben beim Falschparken auf Gehwegen vorsätzlich wegzusehen. Aktuell dürften das jährlich ca. 20 Euro Millionen sein. Über die Jahre dürften das wohl so 200 – 500 Millionen Euro gewesen sein, welche natürlich im Haushalt fehlen. Also sogar mehr als die Summen, um welche Wohnen nun verteuert wird, obwohl die Stadt vorsätzlich und rechtswidrig auf diese Einnahmen verzichtet. Nebenbei heizt das Wegsehen beim Falschparken die Stadt Duisburg noch weiter auf, weil Flächen, wo KFZ stehen nicht so gut auskühlen. Das heißt, dass die Lebensqualität wird zusätzlich verringert.
Fazit, während die Stadt Duisburg rechtswidrig beim Falschparken wegschaut, erhöht die Stadt die Kosten fürs Wohnen.
Auch die kommunale Selbstbestimmung hebt einen verantwortungsvollen Umgang mit Gelder nicht auf. Im Prinzip könnte man es sogar als Untreue betrachten, wenn die Stadt Duisburg vorsätzlich und rechtswidrig auf Einnahmen verzichtet und zugleich die Kosten für die ehrlichen Steuerzahlenden erhöht. Die Stadt kann nicht auf der einen Seite vorsätzlich und rechtswidrig auf Einnahmen verzichten und dann auf der anderen Seite sagen, dass man die Steuern erhöhen müsse, obwohl das Geld bei rechtskonformen Verwaltungshandeln nach dem altem Stand des Hebesatzes völlig ausreichen würde und die Lasten sogar fairer verteilt wären.
Darüber hinaus erzeugt die Stadt Duisburg auch vorsätzlich Schäden durch einen sehr großzügigen Umgang mit Sondernutzungserlaubnissen für Handwerk und kommunale Firmen. So führen am Hauptbahnhof (Harry-Epstein-Platz) sowohl Fahrzeuge der DVG, wie auch von Octeo zu erheblichen Schäden an der Pflasterung. Der Bereich, wo die Fahrzeuge der DVG stehen wird somit nicht nur unzulässig eingeschränkt für Rad- und Fußverkehr, sondern führt auch zu finanziellen Einbußen. Dies müsste sich auch im Verfahren für eine Sondernutzungserlaubnis nach StVO widerspiegeln, sodass die Folgekosten vom Verursacher und nicht der Allgemeinheit erhoben werden. Man kann deutlich erkennen, dass die Beschädigung des Pflasters dort auftritt wo häufiger KFZ abgestellt bzw. bewegt werden. Auch hier geht es um Steuergerechtigkeit, denn wieso sollte die Allgemeinheit für die Schäden durch einen klar eingegrenzten Personenkreis bezahlen? Zumal hier vermutlich auch keine Bußgelder verhängt werden obwohl öfters klar gegen StVO § 35 Abs. 8 verstoßen wird.
Auch an anderen stellen wird vermutlich auf Bußgelder verzichtet, etwa bei:
– nicht durchgeführtem Winterdienst
– nicht durchgeführter Grünpflegen (zugewachsene Rad- und Gehwege)
– nicht durchgeführter Straßenreinigung
– Vermüllung
– Verstöße von Hundehaltern
– Verstöße von Parteien bei Wahlplakaten
Was sowohl mit einer Verkehrsgefährdung einhergeht, wie auch zu einem schlechteren Gesamteindruck führt. Zudem wird insbesondere Fußverkehr dadurch behindert und gefährdet, was auch dazu führt, dass Wohnen in Duisburg weniger attraktiv wird, bzw. die Wahrscheinlichkeit für Vandalismus erhöht. Mangelhafter Winterdienst ist definitiv lebensgefährlich.
Jemand vom Ordnungsamt in Zivil an eine Bußhaltestelle hingestellt, könnte recht schnell erhebliche Einnahmen aus Bußgeldern generieren. Die Erfahrung zeigt, dass Appelle wenig Konsequenzen haben, sondern eher dazu führt, dass Täter wissen, dass diese damit auch mehrfach durchkommen können ohne Konsequenzen befürchten zu müssen indem dies Einsicht vortäuschen.
Neben dem Nichterheben von Gebühren und Bußgeldern in Millionenhöhe, gibt es auch eine Verschwendung von Steuergeldern in Duisburg:
– Rettung der Gebag nach Missmanagement (165 Millionen Euro),
– Neubau Eissporthalle,
– Neubau Oper (voraussichtlich 180-230 Millionen Euro),
– Unnötig viele Tochtergesellschaften, um Aufsichtsratsposten für die Politik zu schaffen (Geldverbrennung),
– Inkompetente Aufsichtsräte aus der Politik, welche nicht einmal für Fehler gerade stehen müssen,
– Verzicht auf Sperrung von Straßen für LKW-Verkehr, obwohl dies rechtlich möglich wäre und dadurch sowohl die Bevölkerung zu entlasten, wie auch die Kosten für Instandhaltung zu verringern. Hier werden regelmäßig absurde Ausreden durch die Verwaltung gebracht, selbst wenn die Gefährdung offensichtlich ist und
– Flächen bei denen die Eigentumsfrage unklar ist, könnten bei der Grundsteuer ein Totalausfall sein.
Auch die Einnahmen der Wirtschaft, etwa beim lokalen Handel in der Innenstadt werden durch viele Leerstände verringert, was die Einnahmen durch die Gewerbesteuer ebenfalls verringern. Im Wahlkampf wurde hier sogar behauptet, dass man gegen Leerstand nichts tun könne, dabei kann dies sowohl über das Finanzamt bekämpft werden, wie auch durch eine Leerstandsabgabe. Eine Leerstandsabgabe hätte eine Steuerungswirkung und würde die Ladenmieten senken, was durch mehr kleine Geschäfte auch zu mehr Gewerbesteuer führen würde. Aber auch diese Lenkungswirkung wurde nicht bei der Entscheidung zur Erhöhung der Grundsteuer berücksichtigt.
Die Grundlage, mit welcher die Verwaltung die Steuererhöhung durch die Politik hat beschließen lassen ist keine korrekte Darstellung des Sachverhalts. So wird behauptet:
„Zusammenfassend ist festzustellen, dass es auf Grundlage der Argumentationslinie des Verwaltungsgerichts faktisch keine Möglichkeit gibt, eine Hebesatzdifferenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken umzusetzen.“
Mal davon abgesehen, dass dies lediglich ein erstinstanzliches Urteil ist, was in höheren Instanzen völlig anders bewertet werden könnte, stimmt diese Aussage auch nicht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und wird in der nächsten Instanz verhandelt.
Wie man einer Pressmitteilung des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, mit dem Titel:
„Höhere Grundsteuer-Hebesätze für Nichtwohngrundstücke aus fiskalischen Gründen verstoßen gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit vom 4. Dezember 2025“
entnehmen kann, reichen rein fiskalische Gründe nicht aus für einen ungleichen Hebesatz. Das heißt in dem Urteil wurde die Begründung für unzureichend erklärt, dies wäre allerdings durch eine Anpassung der Begründung ohne Änderung der Hebesätze oder neue Grundsteuerbescheide heilbar. Das heißt die Stadt Duisburg hätte nur die Begründung anpassen müssen.
Das Gericht führt sogar in der PM klar aus:
„Abweichungen durch unterschiedliche Hebesätze sind zu rechtfertigen. Hierfür reichen rein fiskalische Gründe nicht aus.“
und
„Die Abweichungen von einem einheitlichen Hebesatz nach unten zur Privilegierung von Wohngrundstücken durch niedrigere Hebesätze können sachlich durch Gemeinwohlzwecke gerechtfertigt sein, wenn sie einen Anstieg der Wohnkosten vermeiden sollen.“
Es wäre also durchaus möglich differenzierte Hebesätze zu begründen, wobei man hierzu fiskalische mit sozialen Gründen hätte koppeln müssen. Diese Option wurde aber durch die offensichtlich unwahre Behauptung der Stadt Duisburg verhindert. Natürlich hat man auch verschwiegen das Begründungen in Verwaltungsakten auch heilbar sind, sodass es selbst bei Klagen im Verlauf des Prozesses noch zu einer entsprechenden Anpassung kommen kann.
Wenn man dann weiterliest:
„Vor diesem Hintergrund ist bei Festhalten an den differenzierenden Hebesätzen zu erwarten, dass zahlreiche Steuerschuldner Rechtsmittel ergreifen, um von einer späteren, für sie positiven letztinstanzlichen Entscheidung profitieren zu können. Allein für das Jahr 2026 ergibt sich hieraus für den städtischen Haushalt das Risiko eines Steuerausfalls in Höhe von mehr als 50 Mio. Euro.“
entsteht der Eindruck, dass bei der Kommunalverwaltung Duisburg Amateure arbeiten, die von Verwaltungsrecht keine Ahnung haben. Wenn man bei 140 Mio € von 50 Mio € Steuerausfall ausgeht, dies aber nicht einmal richtig herleitet, dürfte hier aufgrund von Unwahrheiten entschieden worden sein. Hier hätte konkret beziffert werden müssen, wie viele Einsprüche gegen den Grundsteuerbescheid eingegangen sind, denn wenn dieser erst einmal rechtskräftig ist, wird es wohl kaum massig Klagen geben. Und wenn man dann Herrn Murrack „Kämmerer“ im WDR (FN3 WDR Lokalzeit vom 24.02.2026 https://www1.wdr.de/nachrichten/ruhrgebiet/duisburg-grundsteuer-hebesatz-100.html Verfügbar bis 24.02.2028 ) hört, wird der Eindruck von Ahnungslosigkeit untermauert:
„Wenn wir bei einem gesplitteten Hebesatz bleiben würden, dann würden natürlich alle diejenigen einen Widerspruch einlegen, die jetzt einen höheren Hebesatz bezahlen. Das heißt wir hätten ungefähr in einer Größenordnung von 50 Millionen hätten wir Widersprüche da.“
Denn einen Widerspruch gegen einen Grundsteuerbescheid kann man, wenn es diese Option überhaupt gibt, einen Monat lang einlegen, nach Zugang. Das heißt alle die Anfang 2025 nicht Widersprochen haben, könnten zumindest für 2025 nicht mehr Widersprechen und auch eine Klage bei einem rechtskräftigen Grundsteuerbescheid ist quasi aussichtslos, weil man nicht rechtzeitig widersprochen hat. Davon abgesehen rechnet sich das oft auch nicht. Da die Kosten für die Grundsteuer niedriger sind, als die Kosten für eine Klage. Allenfalls für große Firmen könnte das lukrativ sein. Aber die pauschale, sehr glatte Summe und auch die Behauptungen des Kämmerers deuten eher daraufhin, dass man einfach Halbwahrheiten zusammengefügt hat, mit dem Ziel die Wirtschaft zu entlasten und nebenbei Wohnen teurer zu machen.
Und auch dies:
„Im Rahmen dieses Entschließungsermessens, das auch erfasst, auf welche Weise die Gemeinde ihre kommunale Aufgabenerfüllung finanziert, kommt es der Gemeinde durch ihren Rat zu, die Hebesätze, für die keine gesetzlich bestimmte Höchstgrenze besteht, autonom unter Abwägung der jeweiligen finanziellen Bedürfnisse festzusetzen.“
erscheint fragwürdig. Natürlich hat eine Verwaltung ermessen, allerdings nicht, wenn man eine massive prozentuale Erhöhung der Grundsteuer vornimmt, wenn man auf der anderen Seite an einem vorsätzlichen rechtswidrigen Verzicht auf Einnahmen festhält. Dann ist das Ermessen folgerichtig auf Null reduziert und der rechtswidrige Verzicht ist zuerst zu beenden.
Und dann liest man in der Drucksache der Stadt:
„Nach Angaben der drei Duisburger Finanzämter ist mit weiteren Änderungen der Grundsteuermessbeträge zu rechnen, da dort noch jeweils eine mittlere dreistellige Zahl an Anträgen und Einsprüchen vorliegt.“
Es liegen also noch etwa 500 Anträge und Einsprüche vor? Da kann doch relativ konkret beziffert werden, welche finanziellen Auswirkungen das haben könnte. Zumindest für den Hebesatz ist klar, dass dieser bei Wohneigentum, keine Auswirkungen hätte, selbst wenn ein neuer Grundsteuerbescheid hätte ausgestellt werden müssen. Mein Einspruch gegen die Bewertung meines Grundstücks ist noch nicht bearbeitet und es ist davon auszugehen, dass das Finanzamt zuerst die Bescheide bearbeitet hat, in welchem es um große Summen geht. Sodass der potentielle Schaden hier sicherlich nicht bei 50 Mio € liegt, sondern deutlich niedriger.
Wie man der Seite der Stadt Duisburg entnehmen kann, scheint Herr Murrack nicht qualifiziert zu sein für den Posten, denn er hat nur Kommunikationswissenschaft und praktische Sozialwissenschaft und keine wirtschaftliche oder verwaltungsrechtliche Qualifikation. Er hat zwar an verschiedenen Stellen in Verwaltungen gearbeitet, aber nach Aussage im WDR-Interview und der Drucksache scheinbar nie die grundsätzlichen rechtlichen Zusammenhänge verstanden. Als Kommunikationswissenschaftler wird er gelernt haben Sachen gut zu verkaufen. Der fachliche Unterbau scheint mir da zu fehlen. Jedenfalls deutet für mich alles auf wenig Ahnung in Hinblick auf Verwaltungsrecht hin. Insbesondere da mit der jetzigen Entscheidung alle Grundsteuerbescheide neu ausgestellt werden und in vielen Fällen eine Klagemöglichkeit und auch einen Klagegrund eröffnen. Die Verwaltung wird unter der Widerspruchslast erheblich ächzen, was so nicht notwendig gewesen wäre. Und auch mit vielen Klagen ist zu rechnen, die selbst wenn die Stadt Duisburg diese gewinnen sollte, erhebliche personelle Ressourcen binden wird. Denn viele, für die Wohnen teurer wird, nehmen die Ungerechtigkeit, welche das darstellt durchaus so wahr und werden sich wehren.
Die Änderung der Grundsteuer mit der aktuellen Begründung, dass man die Grundsteuer für Wohnen erhöht aus rein fiskalischen Gründen, obwohl selbst das Verwaltungsgericht sagte, dass gesplittete Hebesätze zulässig sind, wenn diese richtig begründet werden, dürfte wohl gegen die Steuergerechtigkeit verstoßen. Dass das Land NRW ein schlechtes Grundsteuermodell gewählt hat ist davon unbeachtlich, für die Bevölkerung zählen nur die Konsequenzen in noch höheren Wohnkosten, die ja auch durch andere Kostensteigerungen in Summe erheblich ansteigen.
Somit verstößt die Anhebung der Grundsteuer u. a. gegen Art 3 Grundgesetz (FN4 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.) i. V. m. Artikel 20 Grundgesetz, StVO § 2 Abs. 1 (FN5 (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen), StVO § 12 Abs. 4 (FN6 4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.), Bußgeldkatalogverordnung und GrStG § 1 Abs. 1 (FN7 (1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.) (Heberecht). Denn während es den Gemeinden nach § 1 GrStG freigestellt ist, ob überhaupt Grundsteuer erhoben werden, sind nach StVO i. V. m. Bußgeldkatalogverordnung Bußgelder explizit vorgesehen. Die pauschale Nichterhebung verstößt demnach gegen die Rechtsstaatlichkeit aus Artikel 20 Grundgesetz in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das rechtswidrige Handeln der Stadt Duisburg erzeugt überhaupt erst die Notwendigkeit die Grundsteuer zu erhöhen. Während für Parkflächen auf privaten Grundstücken Grundsteuer zu entrichten ist, was ja auch fair ist, wird für das Abstellen von KFZ im öffentlichen Raum fast nie etwas bezahlt, obwohl KFZ-Verkehr erhebliche Kosten verursacht Diese sind nicht durch Steuern abgedeckt. Da sämtliche im Zusammenhang mit KFZ erhobenen Steuern nicht den Gemeinden zufließen werden die Kosten auf kommunaler Ebene nicht gedeckt.
Die zwingenden Notwendigkeit zum Ahnden von Falschparken auf dem Gehweg ist spätestens seit der Änderung der Bußgeldkatalogverordnung in 2021 der Fall, bei welche die Bußgelder für Parken auf Gehwegen erheblich angehoben wurden, um den besonderen Stellenwert zu betonen, welchem dem Schutz und der Leichtigkeit des Fußverkehr zuzumessen ist. So steht im Referentenentwurf vom 21.06.2021 explizit:
„Zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr im Allgemeinen und insbesondere für den Rad- und Fußverkehr sind die Änderungen der BKatV erforderlich.“
Weiterhin wird dort konkreter ausgeführt:
„Die Geldbußen für die vorschriftswidrige Nutzung des Gehweges werden im Interesse des Fußverkehrsschutzes und beim vorschriftswidrigen Befahren linksseitig angelegter Radwege im Interesse des Radverkehrsschutzes bestätigt. Die Beeinträchtigung der Fußgänger durch Fahrzeugverkehr auf Gehwegen ist keineswegs geringer als die Beeinträchtigung von Radfahrern beim unzulässigen Halten auf Schutzstreifen oder die Beeinträchtigung von Fahrzeugführern beim Halten in zweiter Reihe. Die Sanktionen sollen einen zumindest gleichwertigen Schutz des Fuß- und Radverkehrs bei der Ausgestaltung des Sanktionsrahmens gewährleisten und damit auch zu einer Änderung des Bewusstseins der Verkehrsteilnehmenden beitragen.“
Da die Stadt Duisburg kein Einschränkungen bei Radverkehr vorgenommen hat, sind diese Einschränkungen folgerichtig auch bei Fußverkehr nicht zulässig. Es handelt sich bei beiden Verkehrsarten um fließenden Verkehr, für diese gilt nach StVO § 45 (9):
„Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. […] Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.“
Da der pauschale Verzicht auf Bußgelder (Drucksache 3956/2002) einem rechtswidrig angeordneten Verkehrszeichen gleichsteht, ist dieser freiwillige Verzicht auf Bußgelder klar rechtswidrig, denn sowohl das BVerwG 3 C 5.23 (Urteil vom 06. Juni 2024), wie auch die VWV-StVO und die technische Richtlinien sehen eine Mindestbreite von Gehwegen von 2,50 m vor (FN8 Ungehinderter Begegnungsverkehr ist zu gewährleisten, dies schließt auch Rollstuhlbegegnungen, Menschen mit Gepäck oder Hackenporsche, mit Rollator, mit Hunden usw. mit ein.), die sich unmittelbar aus der Forderung nach ungehinderten Begegnungsverkehr ableitet.
Lässt man hier das rechtswidrige Parken, bis 1,50 m oder sogar nur 1,20 m zu, wird dadurch das Verkehrsfluss offensichtlich massiv behindert und müsste für jeden Einzelfall begründet werden. Zudem sieht der Ordnungs- und Verwaltungsrecht kein pauschales Ermessen vor, schon gar nicht, wenn diese zu einem massiven Finanzschaden bei nichtfreiwilligen Einnahmen führt und die Gemeinde zeitgleich freiwillige Einnahmen erhöht um diese Einnahmeausfälle zu kompensieren, denn die Gemeinde hätte sogar die Option gar keine Grundsteuer zu nehmen. Zeitgleich wird auch an anderen Stellen freiwillig auf Bußgelder verzichtet (s. o.). Die Nichtverhängung von gerechtfertigten Bußgeldern ist nicht durch das Ermessen gedeckt, sondern greift das Rechtsstaatsprinzip an und erodiert dieses, denn es ruft Unverständnis hervor, wenn auf der einen Seite hohe Grundsteuern gezahlt werden müssen, während Rechtsbrecher nicht für ihre Vergehen büßen müssen, obwohl diese derartig schwerwiegend sind, dass selbst die Bußgeldkatalogverordnung höhere Bußgelder für diese vorsieht. Ein Ermessensspielraum bei der Duldung von derartigen rechtswidrigem Verhalten ist entweder nicht vorhanden oder erheblich reduziert, allein schon deshalb, weil es hier auch um die Rechtsgüter Leben und Gesundheit geht. Zugleich wird rechtswidriges Verhalten besser gestellt, als das ehrliche Bezahlen von Grundsteuern.
Die Nichtnutzung von rechtlich zustehenden Einnahmen (Bußgelder), durch freiwillige Einnahmen (Grundsteuer) zu kompensieren, verstößt gegen Grundgesetz Artikel 3 Abs. 1.
Weiterhin wird gegen die Möglichkeiten, welche sich aus Artikel 106 Grundgesetz ergeben verstoßen:
„(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen.“
Obwohl die Straßen erheblich vermüllt sind, verzichtet die Stadt Duisburg auf z. B. eine Verbrauchssteuer für den Verkauf von Einwegverpackungen der Gastronomie. Ebenfalls wäre eine Gehwegabnutzungssteuer durch Parken auf dem Gehweg denkbar, denn auch an den Stellen, wo dies ausnahmsweise legal wäre, wird der Gehweg dadurch stärker in Mitleidenschaft gezogen, was zu höheren Kosten für die Allgemeinheit führt.
Die Erhebung einer Parkgebühr, anstelle einer Grundsteuererhöhung ließe sich auch aus Artikel 14 Grundgesetz herleiten:
„(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“
Die KFZ, welche im öffentlichen Raum rumstehen, sind allesamt Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen, somit verpflichtet hier auch das Eigentum, die inhärenten Kosten mitzutragen.
Die Änderung der Bußgeldkatalogverordnung betont die Sicherheit von Fußverkehr, für welche Falschparken abträglich ist. Die Sicherheit ist unmittelbar gekoppelt mit Leben und Gesundheit, womit der Verzicht auf Bußgelder für Gehwegfalschparken auch gegen Artikel 2 Grundgesetz verstößt:
„(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.“
Die Stadt verstößt mit einer pauschalen Ablehnung der Verfolgung von Gehwegfalschparken oberhalb einer bestimmten Gehwegrestbreite gegen das OWiG § 47 (Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten):
„(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.“
Während die Stadt weniger schwerwiegende Verstöße gegen fehlenden Parkschein sehr intensiv verfolgt, wird bei Parken/Halten auf dem Gehweg vorsätzlich weggesehen. Dies liegt definitiv außerhalb des pflichtgemäßen Ermessens, da die Bußgelder für Parken ohne Parkschein deutlich unter dem für Parken/Halten auf dem Gehweg liegen. Dies verstößt massiv gegen das Opportunitätsprinzip. Bei schwereren Verstößen nicht zu handeln und zeitgleich bei weniger schwerwiegenden intensiv zu verfolgen, verstößt nicht nur gegen das Opportunitätsprinzip, sondern ist auch ökonomisch völliger Irrsinn. Der personelle Aufwand für die Abwicklung dürfte annähernd gleich sein, dass heißt die Verfolgung von Falschparken auf dem Gehweg wäre auch aus Haushaltsgründen geboten. Nicht nur wegen der entgehenden Einnahmen, sondern auch wegen der Schäden durch Falschparken auf dem Gehweg und der daraus resultierenden Folgekosten, welche die Allgemeinheit u. a. über die Grundsteuer tragen muss. Und auch Parkdruck ist kein Grund wegzusehen, wie BVerwG 3 C 5.23 (Urteil vom 06. Juni 2024) aus meiner Sicht deutlich darlegt.
Mehr Geld fordern aber auf wesentliche Leistung für eine funktionierende Kommune verzichten und dabei zugleich für weniger Einnahmen sorgen ist weder fair noch gerecht, das ist unverhältnismäßig. Die Erhöhung der Grundsteuer B ist klar steuerungerecht. Ich bin nicht bereit mit einer höheren Grundsteuer Falschparken zu subventionieren. Ich kündige zugleich an, dass ich einem neuen Grundsteuerbescheid widersprechen werde und bei Ablehnung des Widerspruchs geht dies vor Gericht, wobei ich auch die Argumentation aus dieser Rüge heranziehen werde.
Mit friedlichen Grüßen
Dr. Ulrich Scharfenort
































