LKW aus Wohngebieten verbannen durch Straßenrechtliche Teileinziehung – #Duisport #Duisburg

LKW gefährden und stören in Duisburg an vielen Stellen. Es geht hier auch nicht um die LKW, welche Supermärkte versorgen, sondern den Transitverkehr, der einfach durch Wohnbereiche abkürzt.

Regelmäßig weigert sich die Verwaltung der Stadt Duisburg mit der Verweis auf die StVO, dass man da nichts machen könne.

Das Rechtsgutachten zu Schulstraßen von Olaf Dilling liefert hier Ansätze, was alles geht, wenn man will.
Das Stichwort ist straßenrechtliche Teileinziehung, denn diese basiert nicht auf der StVO bzw. dem Straßenverkehrsrecht, sondern auf dem Straßenrecht. Dem Recht, welches den Status von Straßen regelt.

Aus dem Gutachten geht klar hervor, dass das Straßenverkehrsrecht den Schutz von Kindern nicht genügt:
„Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben zu schützen und priorisiert dieses gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit. […] Diesen besonderen verfassungsrechtlichen Rang des Grundrechts auf Leben hat der Gesetz- und Verordnungsgeber im Straßenverkehrsrecht bislang nicht ausreichend
berücksichtigt […]. Dies gilt insbesondere für Kinder als besonders ungeschützte Verkehrsteilnehmende.“
Das heißt insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern handelt der Staat an vielen Stellen wohl verfassungswidrig. Dies gilt natürlich insbesondere für die Kommunen, die behaupten, dass man im Bereich von hochfrequentierten Schulwegen nichts tun könne.

Und ebenfalls relevant ist diese Passage:
„Insbesondere muss bei der Auslegung der StVO darauf geachtet werden, dass die Ordnung des Verkehrs sich auf alle Verkehrsarten gleichermaßen bezieht, so dass auch die Leichtigkeit des nicht motorisierten Verkehrs in den Blick genommen wird.“
In Duisburg wird primär der KFZ-Verkehr als Verkehr betrachtet, alles was nicht KFZ-Verkehr ist, wird nachrangig betrachtet. Dies erkennt man immer wieder. Der Fußverkehrsfluss wird in Offenlagen noch nebensächlicher behandelt, als der Radverkehrsfluss. Zahlen werden kaum erwähnt. Die Flüssigkeit habe ich noch nie als Maßstab gesehen, wenn es um Nichtmotorverkehr geht. Egal, ob nun Bettelampeln in Bereich mit viel Fußverkehr oder Weigerungen Maßnahmen für eine Gleichberechtigung zu treffen.

Was in Duisburg nach meiner Erfahrung nicht stattfindet ist:
„Daher ist als Grund für Beschränkungen auch an die Ordnung des Verkehrs als Schutzziel zu denken, insbesondere die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fuß- und Fahrradverkehrs.“
Ich habe oft den Eindruck, dass es nur um die Leichtigkeit des KFZ-Verkehrs geht. Dabei werden Fußverkehrsfluss und Radverkehrsfluss nur nachrangig, wenn überhaupt betrachtet. Eine Unterwürfigkeit gegenüber dem KFZ-Verkehr wird schon oft einfach vorausgesetzt.

Was die Stadt Duisburg in den Behauptungen bei Sperrungen für LKW bzw. bei Temporeduzierung nie berücksichtigt sind städtebauliche Gründe:
„Auch ein städtebauliches Verkehrskonzept kann gemäß § 45 Abs. 1b Nr. 5 StVO dazu dienen, straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zu begründen. Voraussetzung ist laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Gemeinde hinreichend konkrete, verkehrsmäßige Planungen in einem bestimmten räumlichen Bereich anstellt und bereits ein städtebauliches Verkehrskonzept entwickelt hat (BVerwG, Urt. v. 20.04.1994, Az. BVerwG 11 C 17.93, Rn. 20). Eine Gefahrenlage für Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs ist in diesem Fall dann nicht mehr zwingend zu begründen.“
Sprich ein Konzept, egal ob nun bei Schulstraßen oder auch LKW-Verbotszonen, reicht aus, um den Verkehr zu lenken. Gerade bei Duisburg als Logistikstadt wäre dies durchaus möglich, wird aber nicht praktiziert. Es stellt sich die Frage, was hier der Grund ist. Ein derartiges Konzept wäre sicherlich ein verbindliches LKW-Routenkonzept begründet mit dem besonderen Status als Hafenstadt mit hohem Logistikanteil, der eine Lenkung des LKW-Verkehrs notwendig macht. Die konkreten Prüfschritte, die sowohl für LKW-Verbotszonen, wie auch Schulstraßen gelten, finden sich gut beschrieben in dem Gutachten, dass somit auch als Anleitung genutzt werden kann.

Wie bereits Eingangs geschrieben, gibt es neben der StVO als Grundlage auch das Straßenrecht. In dem Gutachten steht hierzu:
„Anders als das Straßenverkehrsrecht des Bundes, das in vorhandenen Straßen die Modalität der Verkehrsausübung regelt, geht es beim Straßenrecht der Länder darum, die Straße überhaupt erst als öffentlichen Raum bestimmten Verkehrszwecken zu widmen. Die Widmung einer Straße ist ähnlich wie eine Verkehrsregelung ein Verwaltungsakt, wird aber nicht lediglich durch Verkehrszeichen oder -einrichtungen bekannt gegeben, sondern muss vorab öffentlich bekannt gemacht werden. Umgekehrt kann eine bereits existierende Straße durch einen speziellen Widmungsakt in seinen Zwecken auch wieder auf bestimmte Benutzerkreise, Benutzungsarten oder -zeiten beschränkt werden, dies erfolgt durch die sogenannte „Teileinziehung“.“
Dies wäre bei LKW-Verkehr eine Teileinziehung für selbigen. Dies wurde m. W. bisher aber in keinem Fall durch die Stadt Duisburg geprüft, wenn es um LKW-Verkehr und Sperrungen ging. Es wurde immer nur aufs Vorrangnetz abgestellt, welches Aber nicht für LKW-Verkehr gilt, sondern für Rettungsverkehr. Sprich die Teileinziehung, um LKW-Transit zu unterbinden, wäre rechtlich möglich und zulässig. Zudem wäre es auch geboten, um die Gefährdungen, welche vom LKW-Verkehr ausgehen zu minimieren. Die Frage, welche sich stellt ist, ob die Stadt Duisburg diese Möglichkeit nicht betrachten will/darf oder die Möglichkeit schlichtweg nicht kennt, weil das Personal nicht sattelfest in den rechtlichen Möglichkeiten ist. Dabei hat die Stadt Duisburg die Möglichkeit bereits benutzt, um zum Beispiel „Fußgängerzonen“ einzurichten.

Eine Teileinziehung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Das Gutachten führt hier nachfolgende auf:
„Dazu zählen Verkehrsberuhigung, Schaffung von Aufenthaltsqualität, von Spielplätzen und Erholungsräumen, eine Verbesserung der Wohnqualität, die Förderung des geschäftlichen und kulturellen Lebens sowie Klimaschutz.“
Da LKW-Verkehr sehr belastet, dürfte hier schon die Wohnqualität als Grund ausreichen, da etliche Straßen wegen LKW-Verkehr in der Geschwindigkeit reduziert wurden. Sprich man kann dies ausreichend Begründung und zusätzlich noch Verkehrsgründe aufführen.

Es gibt in Duisburg ausreichende Routen, über welche LKW-Verkehr fließen kann und soll, sprich es ist Verhältnismäßig den Verkehr auf bestimmte Routen zu reduzieren, um die Bevölkerung zu entlasten. Schließlich gibt es kein Recht auf Transit für 40-Tonner durch Wohnbereiche. Insbesondere nicht Bereiche in denen viele Kinder auf dem Weg zur Schule unterwegs sind.

Diese Information wurde auch an die wesentliche Politik in Duisburg verteilt, wenn man hier also nichts tut, kann das nur den fehlenden Willen zum Handeln bedeuten. SPD und CDU wollen einfach nicht die Bevölkerung von LKW entlasten und Gefährdungen minimieren.

DB Schenker mit Gefahrgut durch Wohnbereiche

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