In der Tageszeitung aber auch an anderen Stellen gab es Beschwerden wegen frühzeitigem losböllern.
Bevor man juristisch gegen jemanden vorgehen kann, muss man erst einmal wissen, was zulässig ist. Da Feuerwerk Sprengstoff ist, wird dies in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) geregelt.
In § 22 wird der Verkaufszeitraum geregelt:
„(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher […] nur in der Zeit vom 29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer der genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen bereits ab dem 28. Dezember zulässig.“
Das heißt alle die volljährig sind, egal wie qualifiziert, dürfen den Sprengstoff kaufen.
In § 23 steht weiter:
„(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.“
Die Rechtsgrundlage für Böllerverbotszonen findet sich dann in § 24:
„(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder im Einzelfall anordnen, daß pyrotechnische Gegenstände
1. der Kategorie F2 in der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, und
2. der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu bestimmten Zeiten
auch am 31. Dezember und am 1. Januar nicht abgebrannt werden dürfen. Eine allgemeine Anordnung ist öffentlich bekanntzugeben.“
Das heißt erst einmal, dass man gegen den Verkauf nichts tun kann, außer vielleicht die Kontrolle, ob die Supermärkte die Volljährigkeit kontrollieren, da erstaunlich häufig minderjährige zu böllern scheinen.
Das in der Verordnung steht, dass man am gesamten 31. Dezember und gesamten 01. Januar böllern darf, finde ich ein Unding. Das Neujahr beginnt um Mitternacht. Es gibt also keinen Grund warum man schon Vormittags am 31. Januar böllern müsste. Sinnvoll wäre hier sicherlich eine Petition, welche dies auf die Zeiten 31. Dezember 23:59 bis 01. Januar 0:30 einschränkt, weil dieser Zeitraum völlig ausreicht.
Das heißt bereits jetzt ist das Zünden von Feuerwerk am 29. und 30. Dezember rechtswidrig, dennoch knallt es auch an diesen Tagen. Das rechtswidrige Abbränden von Feuerwerk stellt definitiv eine Besitzstandstörung dar und ist demnach abmahnfähig, wenn man genau weiß wer dies war und auch beweisen kann, könnte man im Einzelfall also Privatpersonen auf Unterlassung abmahnen. Da die Verstöße aber so häufig und zahlreich sind, kann eine Privatperson gar nicht alle Zustandsstörer einzeln bekämpfen. Dies wäre zudem auch Aufgabe der Behörden. Hier müsste man die Kommune wohl zuerst Fragen, welche Maßnahmen man getroffen hat, um die rechtswidrige Böllerei zu verhindern. So wären Böllerverbotszonen und intensivere Kontrollen auch in Zivil eventuell sinnvoll. Da die Verstöße nach § 46 Ordnungswidrigkeiten sind, können diese auch durch die Kommune geahndet werden. Das heißt neben der Frage was getan wurde, wäre auch die nach der Anzahl der verhängten Bußgelder zu stellen. Die Kommunen müssen hier hier nach Informationsfreiheitsgesetz bzw. Umweltinformationsgesetz eine Auskunft geben. Vermutlich wird herauskommen, dass keine Bußgelder verhängt wurden. Dieser Umstand über viele Jahre hat sicherlich dazu geführt, dass vermehrt geböllert wird.
Durch Fotos mit Timestamp von Feuerwerkresten kann man belegen, dass bereits am 29. bzw. 30. Dezember geböllert wurde. Im Falle eines Gerichtsverfahren sind derartige Beweise sehr wichtig, da man bei der Unterlassungsklage in der Beweispflicht ist. Deshalb muss auch im Vorfeld klar sein ob und was die Stadt tut.
Weiterhin ist nach § 24 eine weitere Einschränkung zulässig, dass heißt man hier allgemein per Satzung festlegen, dass auf kommunaler Ebene auch nicht am 31. Dezember und 1. Januar ganz oder teilweise geböllert werden darf.
Das heißt die kommunale Ordnungsbehörde hat Handlungsmöglichkeiten nutzt diese aber nicht und kann damit rechtlich belangt werden. Ob man nun hier eine Abmahnung verwendet oder eine Verpflichtungsklage im Verwaltungsrecht hängt vermutlich etwas von der Situation ab. Dazu wäre zuvor eine Antrag zum Handeln notwendig, wenn der abgelehnt oder nicht gehandelt wird, könnte man klagen. Man kann aber definitiv gegen die kommunale Verwaltung vorgehen.
Denkbar ist zum Beispiel eine Satzung mit klarer Verbotszone, wobei dann auch die Durchsetzung klar sein muss. Oder auch erst einmal ein Konzept, mit Eskalationsstufen.
Wenn man mitbekommt, dass Minderjährige im Supermarkt Böller unkontrolliert kaufen und dies belegen kann, könnte man auch die Supermärkte rechtlich belangen. Dies wäre aber vermutlich weniger wirksam, als die Behörden zum Handeln zu zwingen. Man könnte die Märkte eventuell zu einem Verschluss zwingen, wobei dies natürlich sehr viel Aufwand wäre. Eventuell könnte diese Einschränkung beim Verkauf auch die Kommune erlassen. Ein Verkaufsverbot wäre natürlich am Besten, aber rechtlich vermutlich nicht durchsetzbar.
So wäre analog zu Waffenverbotszonen aus meiner Sicht auch eine Feuerwerksverbot an bestimmten Stellen denkbar. Es müsste bloß sauber begründet werden. Insbesondere hier natürlich von lose unverpacktem Feuerwerk.
Aus meiner Sicht ist die derzeitige Situation jedenfalls durch die Kommunen verursachten und deren mangelnden Willen zur Rechtsdurchsetzung. Also muss man erst einmal da ansetzen. Es wird aus meiner Sicht offensichtlich gar nicht erst versucht etwas zu tun. Man könnte hier natürlich die Beweisstücke auch auf Fingerabdrücke untersuchen, sodass man mehrere Taten auch einer Person zuordnen kann.
So ein Vorgehen würde natürlich Zeit und Geld kosten, wäre aber ein Weg, zumindest die Freiheit von rumgeböllere durchzusetzen.
Eventuell könnten auch Umweltverbände im Umkreis von Schutzgebieten Böllerverbotszonen durchsetzen.
Bei allem hier aufgeführten ist eine gründliche Vorbereitung und Recherche wichtig, da nur dann aus meiner Sicht eine Aussicht auf Erfolg besteht, wobei es da vor Gericht keine Garantie gibt.
Wird der Böller direkt neben einem gezündet und hat man danach Hörprobleme liegt aus meiner Sicht die Straftat der Körperverletzung vor.
