Veredelung, also eine Nutzung von Braunkohle, die nicht der Stromversorgung dient, hat nichts mit dem Allgemeinwohl zu tun.
Dies war Teil des Urteils, des VG Köln vom 25.10.2017 (Az.: 14 L 3477/17):
Ergänzend sei angemerkt, dass der Vortrag zur Versorgung mit Energie, zu Recht als überragendes Allgemeinwohlinteresse angesehen, vollends unplausibel wird mit Blick darauf, dass von den 40 bis 45 Mio. t Braunkohle pro Jahr mindestens ein Viertel nicht zur Verstromung, sondern zur sog. Braunkohlenveredelung genutzt wird. Die dabei hergestellten Erzeugnisse (Briketts, Braunkohlestaub, Braunkohlekoks und Wirbelschichtkohle) werden von Industrie und Privathaushalten abgenommen und teilweise exportiert. Diese Art der Verwertung von Braunkohle dient nicht der Stromversorgung, sondern (mit prognostisch steigender Tendenz, vgl. Nr. 2.4.1.2.3 des 3. Rahmenbetriebsplans) in erster Linie dem wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen.
Daraus folgt, dass sofort der Abbau von Braunkohle um mindestens 1/4 reduziert werden kann.
Interessant auch, dass die NRW Rechtssprechungsdatenbank scheinbar NRWE heißt…
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