Qualifizierte Einwendung gegen RWE 2. Entwurf – #Klimaschutz #RWE #AllegegenRWE #hambibleibt #endegelaende #endcoal

Der erste Entwurf ist hier veröffentlicht, der Umfang hat inzwischen deutlich zugenommen. Auch sind neue Argumente enthalten. Der Text ist ein Zwischenstand und noch nicht redigiert, dass folgt erst, wenn ich fertig bin. Falls es noch Ideen gibt, was man noch alles einwenden könnte, gerne als Kommentar. Je umfangreicher die Defizite am Antrag, desto schwieriger wird es für RWE. Mehr Infos hier.

Ich danke zudem schon einmal allen, die mit ihrem Input bei der Erstellung geholfen haben. Nächste Woche dann der 3. Entwurf.

Hiermit erhebt … Einwendung gegen den Antrag der RWE Power AG auf „Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Hambach im Zeitraum 2020 – 2030“, 61.h 2-7- 2015-1 Abgabe Frist: 06.08.2019 bei Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund.

Einer Weitergabe der personenbezogenen Daten an RWE oder Vertretenden wird nicht zugestimmt, da RWE nicht vertraut wird und bereits gegen den Datenschutz verstoßen wurde. Nach DSGVO besteht auch keinerlei Notwendigkeit, dass RWE erfährt von dem die Einwendung stammt, da allein die Argumentation relevant ist. Diese Einwendung geht anonymisiert in Kopie an diverse Stellen.

Betroffenheit

Vom Klimawandel sind wir alle betroffen und letztendlich dient das Vorhaben der Verschärfung der Klimakrise. Zudem kann die Grundwasserabsenkung Auswirkungen bis Duisburg haben. Gerade in Duisburg ist die Wassersituation mit vielen Altlasten sehr schlecht, weshalb das Wasser aus dem Umland bezogen wird. Durch die zukünftig häufigeren Dürren könnte die Wasserversorgung in Duisburg gefährdet sein, da auch im Umfeld das Wasser knapper wird und somit das abgepumpte Wasser fehlen kann. Die Langzeit- und Fernwirkungen wurden allerdings nicht betrachtet bzw. behauptet, dass dies nicht vorlägen, obwohl wesentlich Punkte nicht beachtet wurden.
Betrachtet wurde der Klimawandel in den Unterlagen nicht, obwohl hydraulische Verbindungen von Grundwasserleitern existieren. Es wurde einfach behauptet, dass es keine Auswirkungen hätte. Ferner wird der Rhein beeinflusst, der wiederum in Trockenzeiten einen niedrigen Wasserstand hat und dadurch zu mehr LKW-Verkehr in Duisburg führt, weil die Schiffe nicht mehr so viel laden können.
Auch eine potentielle Betroffenheit ist über die von Steuerzahlenden eventuell aufzubringenden Ewigkeitskosten für Ewigkeitsschäden hoch wahrscheinlich, falls RWE pleite geht oder nicht zahlt. Rücklagen scheint es keine zu geben. Somit ist ohne eine vollumfängliches Sicherheitsleistung keine Genehmigungsfähigkeit gegeben.

Weltweite Betroffenheit

Wie nachfolgend dargelegt erfolgte die Offenlage in einem zu kleinen Maßstab. Das bergbauliche Vorhaben von RWE, Braunkohleabbau zwecks Braunkohleverstromung, das wegen seiner Umweltein- und -auswirkungen generell schon nur durch ein Gemeinwohlziel von besonderem Gewicht gerechtfertigt werden kann (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 1 BvR 3139/08 – Garzweiler), führt generell bereits zur Betroffenheit von allen Menschen weltweit. Zumindest ist dies nicht ausgeschlossen. Dieser Punkt befindet sich derzeit deswegen u. a. auch etwa in der Prüfung im laufenden Zivilrechtstreit Lliuya ./. RWE AG (Az. I. Instanz: 2 O 285/15 LG Essen), welcher sich zweitinstanzlich vor dem OLG Hamm (Aktenzeichen hier nicht bekannt) derzeit in der Beweisaufnahme befindet. Mit Anordnung der Beweiserhebung steht fest, dass rechtlich von der Möglichkeit einer tatsächlichen Betroffenheit ohne Weiteres auch in globalem Maßstab auszugehen ist. Die Antragstellerin ist mit ihrem in Rede stehenden Verursachungsbeitrag von 0,5% des weltweiten CO2-Ausstoßes (siehe Rechtsstreits Lliuya ./. RWE AG – Az. I. Instanz: 2 O 285/15 LG Essen -) generell in nicht unerheblichem Maß beteiligt. Deliktsrechtlich gedacht wären Anteilszweifel ohnehin unerheblich (§ 830 Abs. 1 BGB). Rechnerisch ist die Antragstellerin – legte man jeweils gleiche Beteiligungsanteile zu Grunde – mit einem Beitrag von 0,5% zum weltweiten CO2-Aufkommen einer von bloß Zweihundert. Das ist nicht unerheblich.
Dass der jeden Menschen betreffende Klimawandel zum einen manifest und zum anderen „menschengemacht“ ist, ist unzweifelhaft belegt (vgl. u.a. „Kleine Gase, große Wirkung“). Dass etwa der Hitzesommer 2018 sowie anhaltende ungewöhnliche Trockenheit im laufenden Jahr ihre Ursache im Wesentlichen im Klimawandel haben, ist mit ernst zu nehmenden Argumenten nicht zu bestreiten. Es verursacht mir körperliche Schmerzen, wenn ich, wie im Sommer 2018, sehe, wenn in meinem persönlichen Umfeld die gesamte Vegetation frühzeitig verdorrt. Ich persönlich stelle meine eigenen Lebensgewohnheiten im Hinblick auf CO2-Verminderung radikal um. Der Grund hierfür liegt jedoch nicht in meinem eigenen – absoluten – CO2-Beitrag, sondern darin, dass für anderes Verhalten angesichts des – relevanten – vollkommen unverantwortlichen CO2-Beitrags etwa der Antragstellerin kein Raum mehr bleibt. Ich bin in meinem ganzen Leben, außerdem in meiner ganzen weiteren Lebensplanung von dem Vorhaben der Antragstellerin – wie etwa auch der Kläger im Prozess Lliuya ./. RWE AG in vielen tausend Kilometern Entfernung – unmittelbar betroffen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Grundwasserabsenkung ist darauf gerichtet, die global schädliche, mittlerweise die Existenz der ganzen Menschheit gefährdende CO2-Produktion langfristig (10 Jahre) praktisch unvermindert fortzusetzen. Schon aus diesem Grund ist der Antrag abschlägig zu bescheiden.

Vorzeitige Pumpfortsetzung

Ohne Genehmigung ist eine Fortführung zu untersagen. Die Weiterführung bestehender Entwässerung ist langsam zurückzufahren, um Schäden durch zu schnellen Grundwasseranstieg zu verhindern. Die Standsicherheit der Böschungen ist unabhängig von der Fortsetzung der Kohleförderung zu betrachten.

Formalien

Die Antragsunterlagen sind in Form von hunderten Einzeldateien Online gestellt, die noch dazu alle einzeln heruntergeladen werden müssen. Dies ist eine erhebliche Barriere für die Beteiligung und erschwert Menschen die Beteiligung, weil ein Gesamtdownload fehlt. Dazu kommen noch Unterordner über mehrere Ebenen, obwohl dies auch durch intelligente Dateibenennung hätte sortiert werden können. Der Download per Hand dauert Stunden.
Die Entnahme hat weltweite Auswirkungen deshalb war der Umfang der Offenlage unzureichend. So wurde die Klage des Bauern aus den Anden gegen RWE zugelassen, folglich hätte auch die dortige Bevölkerung in der Landessprache beteiligt werden müssen. Gleiches gilt für die zahlreichen Ländern, die absaufen oder bereits heute unterhalb des Meeresspiegel liegen.
Die Niederlande wurde nicht in der Offenlage beteiligt, obwohl unmittelbar von Grundwasserabsenkungen betroffen. Zudem stehen die Absenkungen von Hambach in Wechselwirkungen mit anderen Absenkungen. Das Zusammenwirken wurden nicht im erforderlichen Umfang dargestellt, um hieraus die Folgen abschätzen zu können. So soll demnächst der Lucherberger See vernichtet werden, obwohl es auch hierdurch Wechselwirkungen geben wird. Im Rahmen der UVP müssten demnach sämtliche Wechselbeziehungen dargestellt und sämtliche Tagebauen zusammen betrachtet werden. Nur derjenige mit den geringsten Auswirkungen darf demnach weitergeführt werden. Da das Hambachloch am tiefsten ist und es andere Braunkohlelöcher gibt, ist es möglich dort abzubauen und die Genehmigung für die Sümpfung zu verweigern.
Die Behauptung seitens RWE, dass die UVP freiwillig wäre trifft nicht zu, weil eine fehlende UVP zu einer Klage geführt hätte, wie bereits bei einem anderen Tagebau praktiziert, welche inzwischen auch gewonnen wurde.
Anders als üblich, scheint die Einwendung per Email nicht zulässig zu sein. Dies in Kombination mit der Überschneidung zum Ferienzeitraum in NRW deutet darauf hin, dass die Bevölkerung in ihren Rechten möglichst wenig gehört werden soll.
Es werden völlig unklare Abkürzungen verwendet, welche das Lesen der Unterlagen für Laien erschweren bis unmöglich machen. Z.B. mNHN an mehreren Stellen (etwa Anlage A). An einigen Stellen fehlen Quellenangaben.
Die vorliegende fehlerhafte UVP ist nach VG Osnabrück 3A88/14 vom 04. November 2015 angreifbar.
Aufgrund des Umfangs der Unterlagen und der kürze der Zeit können einzeln Punkte mehrfach vorkommen und einzelne Sätze an der falschen Stelle einsortiert sein. Es wird aber davon ausgegangen, dass die Bezirksregierung Arnsberg sorgfältig alle Punkte durchgehen und beachten wird.

Klimakrise (Schutzgut Klima)

Bedingt durch den von RWE mitverschuldeten Klimawandel, begünstigt abgesenktes Grundwasser Dürren und Waldbrände. Die Wasserentnahme dient dazu ein klimaschädliches Vorhaben weiterhin durchführen zu können, die Genehmigung ist demnach zu versagen, weil klimaschädliche Vorhaben nicht genehmigungsfähig sind und der Kohlekompromiss unberücksichtigt bleibt. Das Projekt hat das Ziel Wasser abzupumpen, damit klimaschädliche Braunkohle gefördert und verbrannt werden kann. Damit hätten sämtliche Auswirkungen des Klimawandels in den Dokumenten berücksichtigt werden müssen und dies weltweit. Dies ist nicht der Fall. Dass Zertifikate gekauft werden reicht nichts aus, wie der Kohlekompromiss deutlich belegt. Zudem verbrauchen auch die Pumpen erhebliche Energiemengen, die nicht nachhaltig hergestellt werden. Der Energieverbrauch der Pumpen wurde nicht einmal angegeben. Der Eichenprozessionsspinner und andere gefährliche Tierarten profitieren von steigenden Temperaturen. Damit führt das Abpumpen zu weiteren zunehmenden Gesundheitsgefahren.
Auch die Verdunstungsleistung von Pflanzen wird beeinträchtigt, da weniger Grundwasser für Verdunstung zur Verfügung steht, was bei steigenden Temperaturen und sinkenden Niederschlägen ebenfalls Auswirkungen hat auf das Abpumpen von Grundwasser. Sinkende Grundwasserspiegel, die Austrocknung der Landschaft und die durch den Klimawandel drohende Verringerung der Grundwasserneubildung wurden nicht berücksichtigt.
Würde das Pumpen früher eingestellt, könnten erhebliche Energiemengen eingespart werden. Sprich neben der Verbrennung klimaschädlicher Braunkohle ohne Notwendigkeit, kommt auch noch Energieverschwendung für unnötiges pumpen.
Das Vorhabe verstößt gegen Artikel 20a Grundgesetz in Kombination mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Die Klimakrise erhöht die Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Ablebens erheblich, diese Folgen wurden ebenfalls nicht dargestellt. Auch die Auswirkungen der Klimakatastrophe stellen Bergbauschäden dar.
Die bergrechtliche Genehmigung ist unverzüglich zu widerrufen, um schwere Nachteile für die Allgemeinheit zu verhindern bzw. zu beseitigen (§ 49 (2) Nr. 5 VwVfG), da eine erhebliche Klimaschädigung von der geförderten Braunkohle ausgeht und Deutschland wegen Verfehlung der Klimaziele 2020 erhebliche Strafzahlungen drohen, welche alle Steuerzahlenden drohen.
Planung wie das Grundwasser regeneriert werden soll, falls die nur vage angedeutete Planung nicht möglich sein sollte, erfolgt scheint es nicht zu geben. Diese realistische Möglichkeit wurde nicht einmal bewertet, obwohl die Umweltfolgen, den vollständigen Zeitraum der Folgen umfassen muss.

Lüge preisgünstiger Energie

In den Dokumenten wird behauptet:
„Die Braunkohlengewinnung und -verstromung ist für eine sichere und preisgünstige Energieversorgung auf absehbare Zeit nicht verzichtbar.“
Ersten widerlegt der Kohlekompromiss das Braunkohle durchaus verzichtbar ist und zweitens ist Braunkohle nicht preisgünstig. Der Bodenschatz Braunkohle wird RWE kostenfrei überlassen, ist also massiv subventioniert. Die Umweltfolgekosten (20,81 Cent/kWh gemäß UBA) durch die Klimakatastrophe muss RWE bisher auch nicht tragen. Der Marktpreis für Kohle liegt bei ca. 50 € /t, demnach wurden und werden RWE Geschenke in Höhe sehr vieler Milliarden Euro gemacht. Auf diese Geschenke sollen nun sogar noch weitere kommen für die Abschaltung der überflüssigen Kraftwerke.
Ferner findet ein signifikanter Anteil des Abbaus nicht zur Stromgewinnung/Energieversorgung statt, sondern beispielsweise für den Verkauf von Braunkohlebriketts für Baumärkte oder Braunkohle für Zuckerfabriken. Sogar Aktivkohle wird daraus gewonnen, obwohl es hier auch umweltfreundliche Alternativen gibt. Ohne diese umweltschädlichen nicht verstromenden Nutzungen (RWE-Sprech: Veredelung) könnte der Abbau erheblich zurückgefahren werden. Vermutlich würde sich dann nicht einmal mehr der Abbau rentieren, weil die Verstromung ein Verlustgeschäft ist. Seitens des UBA gibt es eine Übersicht größerer Braunkohleheizwerke und vermutlicht gibt es noch mehr kleinere. Braunkohle für den Hausbrand und gar zum Grillen ist nicht notwendig und ein abpumpen dafür unzulässig.
Zudem kann Braunkohle innerhalb weniger Jahre vollständig durch nachhaltige Energiegewinnung ersetzt werden, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Ferner gibt es ausreichend anderen Möglichkeiten der Energieversorgung, als Braunkohle.
Die nicht dem Gemeinwohl, sondern ausschließlich dem Profitstreben von RWE, dienende Nutzung, ist keine Grundlage für eine Sümpfung. Die Argumentation ist also unvollständig und somit nicht ausreichend für eine Fortführung oder gar Ausweitung. Allenfalls der Rückbau ist zulässig. Die Kosten für Photovoltaik liegen inzwischen bei 5 Cent/kWh, somit ist PV völlig ohne Subventionen günstiger als der hochsubventionierte Braunkohlestrom.
Zumal die Kosten nach Beendigung noch nicht einmal beziffert werden und vermutlich auch die Steuerzahlenden belasten soll.

Versorgungssicherheit

Braunkohlekraftwerke dienen nicht der Versorgungssicherheit, sondern sind sehr unflexibel und bremsen die Windkraft aus. Es braucht mehr Speicherkapazitäten und mehr flexible Kraftwerke. U.a. von der Fraunhofer Gesellschaft gibt es Konzepte für eine flexible nachhaltige Versorgung in der Vernetzung mit Speicherung, flexibler Erzeugung und regenerativer Grundlast. Stichwort: virtuelle Kraftwerke.
Auch der Kohlekompromiss und die Kraftwerksrente (Sicherheitsreserve) belegen, dass deutlich mehr abgeschaltet werden kann.
Die hohen Kosten der Braunkohlekraftwerke steht in keinem Verhältnis zum Nutzen, zumal die Braunkohleförderung bereits hochsubventioniert ist.
Mit Photovoltaik und Windkraft wäre die Stromerzeugung auszugleichen. Da es also umsetzbare Alternativen zum weiteren Abbau gibt, ist die Weiterführung gemäß BNatSchG § 15 nicht zulässig. Mit flexiblen BHKW auf Gasbasis wäre zudem eine effizientere Versorgung möglich, als dies für unflexible Kohlekraftwerke der Fall ist, die sogar dazu führen, dass Windkraftanlagen abgeschaltet werden müssen und so den Strompreis erhöhen.

Grundrechtliche Erwägungen

Artikel 20a Grundgesetz ist ein Staatsziel und demnach bei allen Entscheidungen zu berücksichtigen. Braunkohle, der Grund für die Grundwasserabsenkung, stellt kein Ziel dar, was im Einklang mit dem Grundgesetz steht. Weder sind dafür Enteignungen zulässig, noch die Auswirkungen eines Eingriffs in den Wasserhaushalt einer von zunehmenden Dürren bedrohte Region.
Ferner gibt es aus der hypothetischen Möglichkeit des Braunkohleabbaus keinerlei rechtlich Bindung, dass auch abgepumpt werden darf. Umgekehrt schützt allerdings eine Untersagung des Abpumpens das Klima, folglich ist das Abpumpen einzustellen.
Die Urteile in Hinblick auf Enteignungen belegen, dass der Abbau von Braunkohle inzwischen nicht mehr dem öffentlichen Interesse dient.
Ferne blieben die Auswirkungen der UBA-Text 71/2019 „Recht der Rohstoffgewinnung – Reformbausteine für eine Stärkung des Umwelt- und Ressourcenschutzes im Berg-, Abgrabungs- und Raumordnungsrecht“ unberücksichtigt. Desweiteren ist das BBergG nicht auf dem aktuellen Stand der Grundrechte und des Umweltschutzes. Der § 48 BBergG steht im Widerspruch zu höherrangigem Recht (Art. 20a GG).
Die Gier eines Unternehmens ist kein schützenswertes Rechtsgut. Zudem werden Enteignungen bereits heute immer stärker eingeschränkt, weil der Beitrag zum Allgemeinwohl immer geringfügiger bewertet wird.
Ferner verstößt es gegen die Menschenwürde aus der Heimat vertrieben zu werden, damit andere Menschen mit Braunkohle heizen der Grillen können.

Rahmenbetriebsplan

Weder ein genehmigter Rahmenbetriebsplan noch andere Dokumente führen alternativlos zu einer Genehmigung. Zudem gibt es für den beantragten Zeitraum m.W. bisher keinen bestandskräftigen Rahmenbetriebsplan. Und es ist unwahrscheinlich, dass der Rahmenbetriebsplan jemals bestandskräftig werden wird. Es mangelt somit als bereits ein der Rechtsgrundlage, überhaupt einen Antrag stellen zu können, eine Weiterführung ist folglich unzulässig.
Als der Antrag gestellt wurde ging RWE noch von Mitte des Jahrhunderts aus. Inzwischen ist es allerhöchstens noch 2038, aber der Kohlekompromiss heißt auch, dass Hambach nicht mehr fortgeführt werden muss. Da eine Abpumpgenehmigung nach aktueller Bewertung unzulässig ist, können den Steuerzahlenden erhebliche Entschädigungen erspart werden.
Dass sich der Tagebau mit Wasser füllen könnte ist unwahrscheinlich, da die Wassermenge, um ein derartiges Loch zu füllen, erheblich wäre. Dies würde nach Aussage von RWE Jahrhunderte dauern. Deshalb wird eine Befüllung mit Rheinwasser vorgesehen. Wasser, was dann für die Schifffahrt fehlt. Durch die zunehmenden Dürren ist diese Art der Befüllung absehbar nicht möglich. Obwohl diese Planung Teil der UVP seinen müsste fehlen nähere Angabe hierzu. Dabei steht die Befüllung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundwasser und die Durchführung und Gestaltung beeinflusst die Wasserversorgung auf lange Zeit. Die Folgen sind ohne konkretere Angaben nicht abschätzbar, somit ist das Vorhaben in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig, weil die langfristigen Folgen nicht betrachtet werden obwohl diese maßgeblich für die Bevölkerung sind. Die Auswirkungen sind jedenfalls nicht auf einen Zeitraum von 10 Jahren begrenzt und somit darf auch die UVP nicht auf diesen kleinen Zeitraum eingeschränkt werden. Es sind ALLE Auswirkungen aufzuzeigen. Gemäß WRRL der EU ist es zudem untersagt, derartige Wassermengen zu entnehmen, dass Vorhaben ist also gar nicht durchführbar, folglich darf die Abpumpung nicht fortgeführt werden.
Indirekt unterliegt auch der Rahmenbetriebsplan einer UVP-Pflicht, da das beantragte Vorhaben notwendig ist, um diesen durchführen zu können sind auch alle anderen Auswirkungen einer Genehmigung zu berücksichtigen.
Das Verfahren ist zweifelsfrei UVVP-pflichtig, auch wenn ein anderer Eindruck erweckt werden soll. Es wurde nur eine zeitliche begrenzte Genehmigung erteilt, somit gilt auch kein Bestandsschutz.

Wirtschaft

Die klimaschädliche Förderung von Braunkohle ist hochsubventioniert, da diese an RWE verschenkt wird. Kein Arbeitsplatz ist Menschenleben wert. Zudem ist Photovoltaik mit 5 Cent/kWh deutlich günstiger.

Logistik

Die führt Absenkung dazu, dass mehr Wasser aus Flüssen versickert und damit die Wasserversorgung gefährdet wird. Man kann in einem zusammenhängenden System nicht an der einen Stelle etwas entnehmen, ohne Folgen an anderer Stelle. Die Dürren schädigten die Wirtschaft in 2018 bereits massiv.

Vernichtung natürlicher Gewässer/Lebensräume

Im Gebiet des Tagesbaus Garzweiler 2, floss früher der Nysterbach, seit 30 bis 40 Jahren pumpt RWE (damals Rheinbraun) das Wasser, wodurch der Bach zu einem Graben wurde, der sich nur bei heftigem Regen etwas füllt. Die Vernichtung von Lebensräumen trägt zum Artenschwund bei und verstößt demnach gegen das Naturschutzgesetz, da die Nahrungsgrundlagen entzogen werden.
Die Belastung vorhandener Tagebauseen mit Quecksilber zeigt, dass dies auch für das Hambacher Loch droht.

Flora und Fauna

Ebenfalls werden Pflanzen in Mitleidenschaft gezogen.
Darunter auch seltene Arten. Dies wirkt sich wiederum auf Insekten aus, was die Nahrungspyramide beeinträchtigt.
Insbesondere wird der erhaltenswerte Hambacher Forst geschädigt, wenn den Bäumen das Grundwasser weggesaugt wird. In dem Gutachten werden Kapillareffekte nicht behandelt, obwohl diese ebenfalls Grundwasser zu den Pflanzen führen können. Es ist nicht notwendig, dass die Bäume bis ins Grundwasser reichen, allerdings bedrohen hier RWE und der von RWE mitverursachten Klimagau, die Kapillaren zu zerstören. Davon sind auch Naturschutzgebiete betroffen. Betrachtet wird dieser Umstand nicht, folglich sind die Unterlagen und die erheblichen Umweltauswirkungen unzureichend dargestellt.
Das BNatSchG wird massiv missachtet. Denn Nahrungsentzug verstößt gegen Störungsverbot. Dies führt zu Tötung durch Nahrungsentzug. Ein Eventualvorsatz liegt vor. Liegt nicht genug Nahrung vor, sterben die Jungtiere von geschützten Arten. Diese haben spezifische Nahrungsbedürfnisse. Eine
Befreiung wäre nur im überwiegenden öffentlichen Interesse nach § 67 möglich, was nicht gegeben ist.
Mit den Tagebauen werden nicht nur die streng geschützten grundwasserabhängigen Feuchtgebiete zum Beispiel an Schwalm und Nette gefährdet, sondern auch viele weitere Bestandteile des Ökosystem. Die Biotopübersicht ist unvollständig. Zumindest der Hambacher Forst fehlt. Auch wurden nicht die Tier- und Pflanzenarten auf dem Gelände betrachtet, was noch durch die Braunkohlebagger vernichtet werden soll. Andere Wälder wurden ebenfalls nicht betrachtet. Eine eingehende Betrachtung beispielsweise schützenswerter Waldgebiete, der zugehörigen Grundwasserabstände und Auswirkungen des Vorhabens fand nicht statt, stattdessen wurde ausschließlich auf Feuchtgebiete abgestellt. Dabei kann ohne genaue Betrachtung gar nicht beurteilt werden, ob ein Einfluss durch die Absenkungen vorliegt.
Von bestimmten Abständen zum Grundwasser auszugehen ist nicht nachvollziehbar, da bei Regen das Wasser schneller durch die Erdschichten gehen kann, wenn das Grundwasser niedriger ist, also der Rückstau abnimmt, womit die Pflanzen längere Zeiträume trocken liegen, was sich negativ auf das Wachstum und Dürrestabilität auswirkt. Da nur eine eingeschränkte Betrachtung durchgeführt wurde, ist das ganze Vorhaben erneut zu bewerten.
Auch geringfügigere Absenkungen führen zu veränderten Lebensverhältnissen. So können je nach Grundwasserabstand bestimmte Pflanzen nicht mehr wachsen, die auch für streng geschützte Tierarten von Relevanz sind. Insbesondere im Zusammenhang mit den von RWE mitverursachten Dürren durch die negative Klimaveränderung bedroht dies ganze Ökosysteme. Diese Auswirkungen wurden nicht betrachtet, obwohl RWE selber die Zusammenhänge mit dem Braunkohletagebau betont.
Die Gefährdungseinstufung der Arten entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand, somit ist eine Neubewertung erforderlich.
Der Wasserentzug von Fließgewässern wird ohne Beleg oder konkrete Zahlen behauptet. Es liegen keine nachvollziehbaren Daten vor, was aber für eine Beurteilung notwendig ist. Zudem werden Behauptung in Hinblick auf die Gefährdung für Arten aufgestellt, die allerdings nur den Kurzzeithorizont bis 2030 betrachten, obwohl die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung deutlich darüber hinaus gehen, selbst wenn sofort eingestellt würde. Bei einer UVP muss allerdings der Gesamtzeitraum der Auswirkungen betrachtet werden. Also mind. bis 2200 und verglichen werden, wie die Auswirkungen ohne und mit dem Vorhaben sind. Insbesondere im Zusammenspiel mit der Klimakatastrophe. Bei den veralteten Modellen von RWE kann diese gar nicht mit berücksichtigt worden sein, da das Modell schon sehr lange benutzt wird. Schwindende Niederschläge und Dürren im Zusammenspiel mit dem Abpumpen bleiben somit unberücksichtigt. Basierend auf den falschen Prognosen werden unzulässige Schlussfolgerungen getroffen, die keine Grundlage für eine rechtlich zulässige Entscheidung bilden. Jede Entscheidung auf Basis einer derartigen Datenlage ist als grob fahrlässig zu bewerten. Selbstverständlich bedarf es einer umfassenderen Prüfung.
Eine umfassende Kartierung fand nicht statt.
Wenn ein Graben trocken fällt, wie in den Unterlagen beschrieben, dann kann das eben gerade daran liegen, dass dieser vom Grundwasser abhängt. Da ändert auch die Abkopplung von anderen Gewässern nichts dran. Anlage K spekuliert hier lediglich völlig unfundiert. Es liegen weder Messungen vor, noch Beweise.

Wikipedia führt aus:
„Die Grundwasserabsenkung kann weitreichende Folgen für die Vegetation haben. Der für die Pflanzen wichtige Kapillarsaum
verlagert sich in größere Tiefen. Bäume und Feldfrüchte verlieren den natürlichen Grundwasseranschluss, Waldsterben und großflächige Dürreschäden können auftreten.“

Von RWE wird zwar behauptet, dass es keine Auswirkungen hätte allerdings stellt dies nur eine Behauptung ohne Belege dar.
Die Einleitung des Wassers, egal wo, kann auch die Gewässerqualität über die Temperatur beeinflussen. Bei höheren Temperaturen eines Gewässers verändern sich des Lösungseigenschaften in Hinblick auf Salze und Gase, sodass die Einleitung eine schädliche Veränderung darstellen kann. Auch zu kühles Wasser beeinflusst das lokale Ökosystem. Die Wassertemperaturen werden nur bei der Förderung angedeutet, nicht allerdings bei der Einleitung. Folglich wurde nicht belegt, dass keine schädliche Gewässerveränderung stattfindet.
Die Klimakatastrophe blieb völlig unberücksichtigt, obwohl hier ein erhebliches Risiko für fatale Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Abpumpen von Grundwasser besteht. Die bereits erkennbaren Dürren werden im Vorhabenszeitraum zunehmen. Eine Genehmigung wäre demnach grob fahrlässig.
Das Regionalforstamt führte in Hinblick auf die Dürre aus, dass im Boden ein gewaltiges Wasserdefizit besteht. Selbstverständlich verschlechtert die Grundwasserentnahme durch RWE das Problem noch.
Wer langfristig für die Be- und Entwässerung aufkommen soll, bleibt unklar. Es gibt keinerlei Bekenntnis, dass RWE die Ewigkeitskosten trägt. Vermutlich will sich das Unternehmen hiervor drücken, wie auch bereits bei anderen Energieträgern geschehen.

Land- und Forstwirtschaft

Die Landwirtschaft wir durch Dürren geschädigt und zudem wird Nitrat belastetes Grundwasser in tiefere Schichten gesogen. Gerade in Trockenphasen stellen niedrigere Grundwasserspiegel keinen Vorteil dar. Auch hier vergisst RWE die folgenden der mitverursachten Klimakatastrophe zu berücksichtigen.
Ferner wird durch den Tagebau wertvoller Boden vernichtet, der für Land- und Forstwirtschaft und damit die Versorgung der Bevölkerung fehlt. Nahrungsmittel und Trinkwasserversorgung gehen immer vor Energieversorgung. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Grundgesetz, da für körperliche Unversehrtheit Nahrung und Trinken höhere Relevanz haben, als eine auch anderweitig sicherstellbare Energieversorgung.
Zudem sind gemäß UBA ( https://www.tagesschau.de/inland/wasser-131.html ) zunehmende Konflikte um Wasser zwischen der Gewinnung von Trinkwasser und Bewässerung erkennbar, die Aufgrund von Dürren zunehmen werden und unberücksichtigt bleiben.
Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen, auch auf Nachbarländer, kann ohne Berücksichtigung des Klimawandels nicht bewertet werden. Bei den stagnierenden Grundwasserzuflüssen und zunehmenden Abflüssen, wird sich der Absenktrichter deutlicher ausweiten, als selbst von RWE vorgesagt, wobei davon ausgegangen werden muss, dass hier bereits eine starke Schönrechnung stattfand. Die Auswirkungen werden also mit Sicherheit auch die Nachbarländer Belgien und die Niederlande betreffen.

Altlasten

Verunreinigung von Gewässern durch Sogwirkung auf Altlasten ist möglich. Wird in großen tiefen Wasser abgepumpt, so entsteht ein Sogeffekt, der Schadstoffe weiter in die Tiefe befördert und somit Trinkwasser gefährdet. Dieser Effekt wird im Rahmen von Sanierungen genutzt, um kontaminiertes Wasser zu entziehen, was allerdings die Grundwasserstockwerke mit berücksichtigt. Klüfte führen zu Eintrag von Altlasten in tiefere Grundwasserleiter.
Die Giftmüllkippe Kerpen-Manheim (vgl. NRW DS 17/5263) bleibt in den Unterlagen unberücksichtigt und auch die Schadstofffahne wird nicht dargestellt. Welcher Austrag von Altlasten hier bereits stattfand bleibt ebenso unklar. Ob und welche weiteren Altlasten vorliegen fehlt gänzlich. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Altlasten und Grundwasser offensichtlich.
Eine hinreichende historisch genetische Rekonstruktion zur Altlastenkartierung fand nicht statt, obwohl sehr wahrscheinlich ist, dass Altlasten vorliegen. Die Belastung von Oberflächengewässern mit Nitrat kann sich erhöhen, da nur teilweise das Wasser aufbereitet wird, wobei allerdings auch dessen Eigenschaften gegenüber dem natürlichen Zustand des Fließgewässers geändert wird.
In Hinblick auf Altlasten könnten zum Beispiel auch Belastungen mit PFC zum Beispiel durch Dorffeuerwehren bestehen. Für PFC existieren bisher kaum Grenzwerte und auch nicht ausreichende Daten, die bisherigen Kenntnisse lassen aber eine erhebliche gesundheitliche Bedrohung erwarten.
In unmittelbarer Nähe zum Tagebau befindet sich der Kernforschungszentrum Jülich, deren maroder Reaktor bzw. der dortige Atommüll wird durch das Abpumpen ebenfalls gefährdet, weil dies zu geologischen Instabilitäten führt.
Grenzwertüberschreitung Tri- und Tetrachlorethen wurde gefunden, aber nicht ausgeführt, woher diese stammen oder was dagegen getan wird.
Pflanzenschutzmittel und weitere Belastungen wurden nicht im Detail mit Konzentration aufgeführt. Die Wasserversorgung wird u.a. durch die Nitratbelastung gefährdet
Die Auffüllung des ehemaligen Tagebaus mit Wasser aus dem Rhein gefährdet das Grundwasser, da RWE selber feststellt, dass die Wasserqualität im Rhein nicht so gut ist. Dieses Wasser wird aus dem See in die Grundwasserleiter drücken und dort zu mehr Schadstoffen führen, da allerdings die Zeit nach 2030 nicht betrachtet wird, bleiben diese Aspekte unberücksichtigt, was eine Verletzung des Zwecks des UVPG darstellt, da sämtliche Auswirkungen betrachtet werden müssen. Die langfristigen Folgen sind für eine Bewertung zwingen notwendig sind.
Die Reinfiltration von Sümpfungswasser führt zur Anreicherung von Schadstoffen am Reinfiltrationsort. Eine Wasseraufbereitung ist gemäß den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
Die von RWE bereits verkippten Pyritaltlasten bedürfen einer Sanierung. Rückstellung hierfür fehlen scheinbar gänzlich.

Wasserrecht

Die Gründe für die von RWE begehrte Veränderung liegen nicht im übergeordneten öffentlichen Interesse gemäß WHG, sondern verstoßen durch den Anschub für die Klimakrise sogar dagegen und sind demnach zu untersagen. Die Trinkwassergewinnung und der Grundwasserhaushalt werden für Jahrhunderte geschädigt.
Die Niederrheinische Bucht verfügt über ergiebige bis sehr ergiebige Grundwasservorkommen. Dieser Bodenschatz wird durch das heutige grundrechtswidrige Handeln von RWE für zukünftige Generationen massiv gefährdet. Grundwasser ist eine extrem wertvolle Ressource, die es zu bewahren gilt. Die unwichtigere Braunkohle muss zwangsläufig dahinter zurückstehen, Wassermangel in Dürrezeiten kann sowohl die Natur, als auch den Menschen schaden. Bereits im Juni 2019 musste die Bewässerung in einigen Bereichen Deutschlands eingestellt werden, weil nicht genug Wasser vorhanden ist. Durch die Tagebaue droht dies auch in großflächigerem Ausmaß.
Im Tagebau Hambach gab es z.B. 1997 einen Wassereinbruch. Die Herkunft des Wassers ist immer noch unklar. Die weitreichenden Folgen, der weiteren Abpumpung sind also gar nicht absehbar, folglich sind die Dokumente unzureichend, bis die Herkunft abschließend geklärt ist.
Das Vorhaben verstößt gegen die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und ist demnach unzulässig.
Das revierweite Grundwassermodell ist unzureichend, da die Auswirkungen darüber hinaus nicht dargestellt werden.
Die dürftigen Angaben zu der Ausführung der Brunnen und den technischen Spezifikationen der Pumpen lässt nicht darauf schließen in welchen Umfang Schmierstoffe ins Wasser gelangen.
Einzelne Brunnen, die mehrere Grundwasserleiter miteinander verbinden führen zu Kurzschlüssen und können auch später erhebliche Nachteilige Auswirkungen haben.
Eine Einschränkung des Austausches zwischen den Schollen wird zwar behauptet, aber nicht belegt.
Die Darstellung des Rheins als hydraulische Grenze, zeigt auf, dass der Rheinpegel durch das Vorhaben beeinflusst wird, allerdings wird der Abfluss von Rheinwasser durch das Vorhaben nicht quantifiziert, so dass die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen nicht bewertet werden können.
Eine konkrete Benennung der Schwermetalle bzw. der sonstigen Schadstoffe, wie Glyphosat, mit Konzentrationen fehlt, dadurch ist keine Bewertung der gesundheitlichen Folgen für Menschen möglich. Einzelne Schwermetalle sind krebserregend, was bedeutet, dass bereits eine einfach Exposition zu einer Erkrankung führen kann.
Die Regeneration von Grundwasser in NRW und darüber hinaus wird gefährdet, zumal auch die langfristigen Auswirkungen nicht klar dargestellt werden. Insbesondere bleibt die von RWE mitverschuldete Klimakatastrophe völlig außen vor, obwohl hier ein wesentlicher Zusammenhang mit dem langfristigen Wasserhaushalt besteht. Die UVP muss zwangsläufig auch die absehbaren zukünftigen Auswirkungen betrachten. Aber da ohnehin selbst gegenwärtige Auswirkungen nicht vollumfänglich betrachtet werden ist das Verfahren mit aussagekräftigen Unterlagen zu wiederholen und so lange das Pumpen langsam zurückzufahren. Natürlich ohne, dass Umweltschäden entstehen können, die über den aktuellen Umweltschaden Tagebau hinausgehen.
Die Abflussdaten stellen Zahlenkolonnen dar, die ohne Erläuterung unverständlich sind.
Bei der Grundwasserneubildung wurden veraltete Daten genutzt, welche nicht die von RWE mitverursachte Klimakatastrophe berücksichtigen. Der verwendete Referenzzeitraum ist nicht geeignet die zukünftige Entwicklung wiederzugeben.
Es wurde nicht dargestellt, wie das Wasser aufbereitet wird und wohin dieses gelangt.
Die Ziele welche mit der Entwässerung verfolgt werden ist der Abbau von Braunkohle zur Energiegewinnung. Dies ist, gemäß Kohlekompromiss, mit anderen Mitteln erreichbar. Abbau von Braunkohle dient nach heutigem Stand weder dem öffentlichen Interesse, noch dem Allgemeinwohl.
Bei der EU läuft bereits ein Verfahren gegen Deutschland, weil der Gewässerreinheit nicht eingehalten wird.
Das zukünftige Wasserversorgungskonzept und die damit einhergehenden Kosten für die Bevölkerung muss selbstverständlich in dem Antrag berücksichtigt werden, da das Vorhaben für die Notwendigkeit verantwortlich ist. Die Kosten dürfen nicht auf die Allgemeinheit umgelegt werden, sondern sind vollständig von RWE zu tragen. Auch Mehrkosten durch Dürren sind RWE anzulasten.
Durch eine unzulässige Vermischung der Wässer, werden die Schadstofffrachten derartig abgesenkt, dass kein Verstoß mehr vorzuliegen scheint, allerdings ist Wasserpanschen eine im Bergbau beliebte Methode, um sich eine Wasseraufbereitung zu sparen. Die Flüsse durch die Röhren und die Vermischungen werden nicht dargestellt.
Die Bezeichnung des Sümpfungswassers, als Ökowasser ist unzutreffend. Die Aufbereitung im Wasserwerk sorgt für eine veränderte Wasserzusammensetzung gegenüber natürlichem Quellwasser.
Es bleibt unklar, ob das Wasser nach der Kühlwassernutzung ohne Aufbereitung in Gewässer eingeleitet wird oder vollständig verdampft und damit dem „lokalen“ Wasserkreislauf verloren geht. Wird der Rhein oder andere Flüsse mit Schadstoffen belastet, die durch Vermischung unter den Wert gedrückt werden? Zudem stellt die thermische Belastung eine nachteilige Veränderung dar.
Die Unterlagen von RWE belegen selber, dass der Rhein sich in regenarmen Zeiten aus Grundwasser speist und somit eine Absenkung des Grundwassers auch Einfluss auf den Rheinpegel hat. Bei den Regenmengen blieb die Klimakatastrophe unberücksichtigt, womit auch die Befüllungspläne unzutreffend sind. Zumal unklar bleibt, wie die Befüllung konkret ablaufen soll, obwohl auch dies für eine Beurteilung von erheblicher Relevanz ist. Die Befüllung des Blausteinsees (vgl. Aachener Zeitung vom 09.01.2015) verläuft auch mit Verzögerungen und größeren Wassermengen, sodass oben auf die bisher nicht gesicherten oder bewerteten Kosten noch weitere Kosten kommen.
Ob und in welchem Umfang RWE ein Wassernutzungsentgelt bezahlt wurde nicht erwähnt. Wobei dieses ohnehin zu gering sein dürfte in Anbetracht der Schäden, welche RWE anrichtet. Es versteht sich von selbst, dass für jeden Kubikmeter gezahlt werden müsste. Es ist aber wahrscheinlich, dass RWE nur für Teile oder gar nicht bezahlt.
Bereits das Abpumpen stellt eine wirtschaftliche Wassernutzung dar, ebenso jede weitere Verwendung. Demnach ist mitunter auch mehrfach für die Benutzung zu zahlen.
Die Stellungnahmen der lokalen Wasserbehörden fehlen für eine Bewertung.
Die nachgewiesenen hydrologischen Wechselbeziehungen zwischen den Braunkohlelöchern wurden nicht berücksichtigt und auch nicht dargestellt. Durch Summation der Abführung von Grundwasser ergeben sich übergeordnete Effekte, welche deutlich über den Auswirkungen des Einzelvorhabens liegen.

Hochwasser

Das Einleiten von abgepumpten Wasser verstärkt aufgrund der Mengen zeitweise die Auswirkungen von Hochwasser, die durch die Klimakrise stärker und häufiger kommen können. Verödete Böden durch Grundwasserentzug tragen zudem dazu bei, dass Hochwasser noch drastischer zunehmen.
Die Absenkung von Gebieten führt u.a. zur Notwendigkeit von Deicherhöhung, auf welche nicht eingegangen wird.

Brandschutz

Der Aspekt Brandschutz wird nicht betrachtet. Kohle kann sich entzünden und wie in China im Boden brennen. Allerdings zeigen die letzten Wochen, dass die größere Gefahr von Waldbränden ausgeht. Zur Löschung von Waldbränden benötigt die Feuerwehr vor Ort entweder Hydranten oder Brunnen, da es unwahrscheinlich ist, dass die Schutzgebiete im/beim Loch mit Hydranten ausgestattet sind, müsste es entsprechende Brunnen geben, welche aber nicht nutzbar sein dürften, weil die durch die Absaugung trockengefallen sind. Da die von RWE signifikant mitverursachte Klimakatastrophe, die Vegetationsbrandgefahr erheblich steigert, fehlen hier wirksame Vorkehrungen für eine schnelle Löschung von Schutzgebieten. Genannt seien hier auszugsweise Naturschutzgebiet Lindenberg Wald, Naturpark Rheinland (wird teilweise durch den Tagebau vernichtet), Landschaftsschutzgebiet Hambacher Forst, Naturschutzgebiet Buergewald und FFH-Gebiet Dickbusch.
Weder wurden diese Auswirkungen betrachtet noch wurden Maßnahmen festgelegt. Somit ist das Vorhaben geeignet FFH- und andere Schutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen.
Wenn also keine Löschwasser zur Verfügung steht und RWE die Mitschuld an Vegetationsbränden trägt, dann ist das Vorhaben unzulässig, weil gemäß BNatSchG eine erhebliche nachteilige Beeinträchtigung stattfindet. Dass RWE nur eine Teilschuld trifft ist dabei unerheblich.

Rohrverlegung

Es wird nicht darauf eingegangen, welche Auswirkung das Verlegen der Rohre ggf. durch geschützte Gebiete haben könnte, obwohl sich im Umfeld diverse befinden.

Gesundheitsgefahren

Bedingt durch Austrocknung entsteht mehr Feinstaub, gemäß aktuellem Kenntnisstand (u.a. WHO, UBA) gibt es keine Feinstaubkonzentration, die ungefährlich ist. Feinstäube sind zudem nachweislich krebserregend. Somit geht von dem Abpumpen eine erhebliche Gesundheitsgefahr aus. Die Erhöhung der Bodentrockenheit und Staubzunahme wurde nicht betrachtet. In den Medien war zudem zu sehen, dass beim Abbaggern keine wirksame Staubbindung stattfindet.
Das Schutzgut Luft ist also sehr wohl betroffen. Durch das Abpumpen ist das Bodenmaterial im Tagebau besonders staubig, da deutlich trockener. Folglich hätte also auch die Staubentwicklung des Tagebaus betrachtet werden müssen. Zu den Stoffen, die freigesetzt werden, gehören auch radioaktive Substanzen (u.a. Uran und Thorium), welche für Menschen besonders schädlich sind. Über Konzentrationen und Abtrennung aus dem abgepumpten Wasser befinden sich keine Informationen in der UVP, dabei wird hier die Bevölkerung und ebenso die Beschäftigten von RWE gefährdet. Es stellt sich die Frage, ob RWE überhaupt Vorsorgen nach AVV durchführt.
Ferner wird von Belastung des Trinkwassers mit Schwermetallen berichtet, was daran liegt, dass RWE Wasser aus dem Tagebau nimmt und an die Wasserversorgende weiterleitet. Im betroffenen Bereich gibt es keine Bleirohre und trotzdem hohe Werte. Auch schlechte Wasserqualität ist ein Tagebauschaden und ein giftiger noch dazu. Zumal Blei nicht das einzige Schwermetall ist, welches durch die Aktivitäten von RWE frei wird.

Immissionen

Immissionen in Form von Erschütterungen liegen vor und wurden nicht betrachtet.

Kohlekompromiss

Das Vorhaben verstößt gegen den Kohlekompromiss, da eine Weiterführung nicht vorgesehen ist. Zudem wurde die Alternative, dass nicht mehr abgebaut wird, nicht betrachtet.
Gemäß Kohlekompromiss müssen Kraftwerke stillgelegt werden. Hierbei ist den Medien zu entnehmen, dass es überwiegend jene sein werden, die vom Hambachloch versorgt werden. Somit ist eine Weiterführung nicht notwendig.

Energieverbrauch

Für das Abpumpen wird Energie verbraucht eine klare Aussage dazu, wie hoch dieser ist, fehlt. Zudem wird zuerst Wasser abgepumpt nur um dann später aus dem Rhein ins Loch zu pumpen, weil das Unternehmen sich eine Auffüllung mit Feststoffen sparen will. Zumal mehr Material, als nur die Braunkohle entnommen wird. Auch Kiese und Sande werden dem Boden entzogen.

Geologische Schäden

Durch die Entnahme von Grundwasser sinkt der Boden ab, weil die Geostruktur sich verändert, diese Auswirkungen wurden nicht im erforderlichen Umfang dargestellt. Es werden auch keine erkennbaren Beweise für die angebliche gleichmäßige Absenkung gebracht. Zudem wäre diese aufgrund des jeweiligen lokalen geologischen Aufbaus auch nicht plausibel.
Es sind auch Schäden an Gebäuden denkbar, die zu einem Einsturz führen können, womit Lebensgefahr besteht. Ebenso sind Schäden an Straßen und Brücken möglich, die ebenfalls nicht immer rechtzeitig entdeckt werden, da diese durch Verwerfungen und Klüfte auch ruckartig, quasi über Nacht, entstehen können. Es ist kein Konzept erkennbar, wie dies verhindert werden soll. Zudem sind Menschenleben unbezahlbar. In den Unterlagen wird behauptet, dass die Gefährdung gering sein soll, aber keine plausible Basis angegeben, welche die Behauptung belegt. Tagesbruch kann in erheblichem Umfang auftreten. Eine Übersicht der beantragten Schäden und Kosten fehlt völlig. Da die Beweislast bei den Opfern liegt ist hier kein faires Verfahren sichergestellt.
Bei den Grundwasserabsenkungsprognosen wurden die Auswirkungen des Klimawandels nicht berücksichtigt. Dadurch können die Absenkungen deutlich stärker ausfallen, weil weniger Wasser nachgeführt wird und zugleich trockene Böden weniger Wasser aufnehmen. Den Karten ist zudem nicht eindeutig zu entnehmen, wo konkret gefördert werden soll. Auch der Wasserstand von Oberflächengewässern, die zur Erholung dienen ist gefährdet, zudem stellen Gewässer Lebensräume für Pflanzen und Tier dar.
Im Einflussbereich des Tagebaus Hambach werden Bodensetzungen von bis zu 7,5 Meter erwartet. Damit ist der Grundbesitz von Menschen bedroht für einen nicht mehr benötigten Energieträger gemäß Kohlekompromiss. Eine Fortführung ist demnach zu untersagen.
Ein gesellschaftlicher Konsens für die Erftaue besteht nicht. Dieser wird zwar behauptet, aber nicht belegt. Viele Teile der Gesellschaft sind gegen Braunkohle und für einen sehr schnellen Ausstieg.
Durch Entlastung des Bodens von dem ausgehobenen Material kann es zu tektonischen Spannungen kommen, welche nicht betrachtet werden. Insbesondere in Hinblick auf den Vulkanismus in der Eifel ist zu bedenken, dass derart erhebliche Verlagerungen von Bodenmaterial sich auch auf die Bildung von Risse und Spalten im Boden auswirkt. Dazu kommt noch die fehlende Dämpfungswirkung von Wasser durch Abpumpen.
Der Umstand einer Regelung in Hinblick auf die durch RWE verschuldete Bergbauschäden bedeutet nicht, dass diese leicht und einfach zu regeln sind, da erst einmal der Nachweis zu führen ist, dass RWE schuld ist. Hier bedarf es einer Beweislastumkehr, damit wirtschaftliches Gewicht nicht zu Unrecht führt.
Eine Übersicht aller bisher aufgetretenen Schäden fehlt. Dazu gehören auch die Strittigen, um sich ein Bild machen zu können. Die Behauptung, dass bisher nichts passiert wäre reicht keineswegs aus, da dies manchmal nur Glück sein kann.
Unterlagen des geologischen Dienstes, als unabhängige Stelle, fehlen. Gemäß UBA gibt es mind. bis in 30 km Entfernung Totalschäden (UBA Texte 71/2019 S. 141)
Ob und im welchem Bereich Schäden auftreten ließe sich mit einer Höhenunterschiedsauswertung der Bodenstruktur per Satellit erfassen. Eine derartige Auswertung liegt bedauerlicherweise nicht vor bzw. ist kein Teil der Unterlagen.
Beispiele für Problembereiche ist der „Pierer Sprung“, wo u.a. Schäden am Hallenbad Jesuitenhof in Düren auftraten. Natürlich verweigert RWE mit fadenscheinigen Begründungen.
Die technische Universität Braunschweig führt in einem Vortrag (Prof. Niemeier, 04.07.2014) aus: „Vorabschätzung der zu erwartenden Bodenbewegungen für einzelne Ortslagen ist schwierig bzw. nicht möglich.“ Somit steht ohne Zweifel fest, dass eine UVP immer unvollständig bleiben muss, womit das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist, bis ein anderer Kenntnisstand vorliegt. Ferner wird ausgeführt, dass die Störungen und Verwerfungen nur näherungsweise bekannt sind. Auch dadurch ist eine Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens nicht möglich. Die Größen, Lagen und Mächtigkeiten von Torflinsen sind nicht bekannt, obwohl auch diese für eine Bewertung relevant sind. Es sind also durchaus tödliche Auswirkungen für Menschen und Umwelt möglich, die allerdings mangels Betrachtung nicht bewertet werden können.

Störung des Bahnverkehrs

Durch geologische Strukturen können sich, wie dargelegt, Höhenunterschiede ausbilden. Bei der Bahn sind die Toleranzen für Höhenunterschiede geringfügig, damit es zu keinen Schäden an Gleis und Zug kommt. Stärkere Absenkungen oder bergbaubedingte Hohlräume können zu Streckensperrungen führen. Als umweltfreundliches Verkehrsmittel verliert die Bahn durch Streckensperrungen an Qualität und damit an Fahrgästen, die auf andere Verkehrsmittel ausweichen. Ausfälle und Verspätungen können sich auf ganz Deutschland auswirken. Etwa bei plötzlich auftretenden Absenkungen, welche mit einiger Wahrscheinlichkeit auftreten können. Die Analyse von RWE ist zu vage, um daraus Schlüsse über lokale Probleme schließen zu können. Ein Beispiel, wahrscheinlich nicht von RWE verursacht ist die Gleisabsenkung bei Rastatt-Niederbühl. Auch für den Autoverkehr sind Störungen möglich. Umwege führen generelle zu Mehrkosten und zusätzlichen Klimaschaden. Eine Entschädigung findet hier vermutlich auch nicht statt.

Entschädigung

Wie die UBA-Text 71/2019 belegt, ist der ‚Schadensausgleich‘ nicht nur umständlich, sondern auch zum erheblichen Nachteil für die Opfer von RWE. Die Opfer müssen RWE nachweisen, dass diese geschädigt wurden, was naturgemäß extrem schwierig ist. Nicht nur braucht es dafür teure Gutachten, sondern auch erhebliche Finanzmittel, weil RWE hier am längeren Hebel sitzt und unfaire Vorteile hat.

Rücklagen

Es ist unklar, ob und welche Summe als Rücklage für eine mögliche Pleite von RWE gebildet wurde. Ebensowenig ist bekannt, wie das Geld gegen eine Insolvenz abgesichert wurde. Es besteht die nicht unerhebliche Gefahr, dass wir Steuerzahlenden auf den Kosten für den von RWE angerichteten Schaden sitzen bleiben, wie wir auch bereits jetzt mit für die Klimafolgekosten, wie Entschädigungen für Dürren bezahlen müssen.
Die Wahrscheinlichkeit ist sehr hoch, dass RWE die Summe verschweigt, weil diese zu niedrig ist. Damit wurde bei der UVP nicht die im Verkehr übliche Sorgfalt angewandt. Es bleibt unklar, welche finanziellen Risiken der Allgemeinheit schlimmstenfalls drohen. Es ist möglich, dass alle Steuerzahlende hierfür geradestehen müssen und damit zumindest ganz NRW zur Kasse gebeten wird, wenn nicht sogar die Bundes- oder EU-Ebene betroffen ist.
Eine Bewertung ist ohne diese Angaben und die Planungen mit Kostenaufstellungen bzw. -prognosen weder für die betroffene Bevölkerung noch die für die Planungsbehörde möglich.
Selbstverständlich fehlen dann zudem Steuermittel an anderer Stelle, wo diese dringender gebraucht werden, als Konzerngier zu kompensieren.

Bodenverseuchung

Durch Grundwasserentzug kann es zu Bodenabsenkungen kommen. Zum Beispiel quellen Tonminerale mit Wasser auf und ohne Wasser ziehen diese sich folglich zusammen. Wenn dies bei einer Kanalisation auftritt, kann es zum Austritt von Fäkalien kommen. Die Folgen wären eine Nitratbelastung für das Grundwasser.
Ferner können Unterspülungen zu Straßeneinbrüchen mit Todesfolgen führen. Dieses Szenario, wird nicht betrachtet. In den Boden kann man nur schwerlich schauen, aber wenn dann nur mit Aufwand. Dies geschah nicht, sondern nur eine grobe Betrachtung. Die Folgen sind also nur unzureichend bewertet.
Ferner werden Schwermetalle aus dem Tagebau abgepumpt und die Absaugung führt zum Eintrag von Nitrat in tieferliegende Grundwasserschichten. Dieser Aspekt wurde weder betrachtet noch quantifiziert. Hierdurch besteht auch eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung und der damit einhergehenden Kosten.
Durch die Grundwasserabsenkung wird der Boden belüftet. Dies führt zu Pyritverwitterung. Nach Beendigung des Abpumpens, wird das Grundwasser versauern. Aus den Unterlagen ist nicht erkennbar, um Welche Menge es sich hier handelt. Geschweige denn, wie sich dies auf den „Tagebausee“, falls der trotz Dürre überhaupt realisiert werden kann, auswirkt. Maßnahmen um diese schädliche Auswirkung zu reduzieren werden nicht aufgeführt, sondern diese wird einfach als gegeben vorausgesetzt. Die Versauerung kann sich auch bereits während des Abpumpens auswirken und zu schlechtem Wasser führen, was den Unterlagen zufolge teilweise ohne Aufbereitung eingeleitet wird. Wobei die konkreten Wassermengen nicht nachvollziehbar sind. Schon kleinste Änderungen in der Wasserzusammensetzung haben erhebliche Auswirkungen auf empfindliche Arten. Dies wird in der Artenschutzprüfung aber gar nicht betrachtet, dabei geht es nicht nur um das Vorhandensein von Wasser, sondern auch die chemische Zusammensetzung.

Kartendarstellung

Die Darstellung auf den Karten ist nicht vollumfänglich und bricht teilweise dicht neben dem Tagebau ab. Es ist nicht möglich sich auf dieser Basis ein Bild von den wirklichen Auswirkungen zu machen.

Infraschall

Sowohl Pumpen, als auch die Fahrzeuge emittieren Infraschall. Weder die Lautstärke noch die Reichweite wurden ermittelt. Bei Infraschall durch geologischer Ereignisse (Vulkanausbruch, Erdbeben) wird dieser über weitere Strecken übertragen. Dies ist auch grundsätzlich bei den Pumpen möglich. Durch Resonanzeffekte kann es auch über weite Strecken zu einer Einwirkung kommen. Zudem kann sich der Infraschall auf die Tierwelt auswirken. Die Auswirkungen wurden nicht betrachtet. Zumindest hätten hier die Infraschallabstrahlung der Geräte behandelt werden müssen und die Auswirkungen auf die Tierwelt im Umfeld der Brunnen mit Pumpanlagen. Selbstverständlich wurde auch der Lärm im hörbaren Bereich nicht betrachtet auch hier sind durchaus Schädigungen von Tieren denkbar.
Infraschall wirkt auf Körper durch Resonanzeffekte, dass heißt der akustische Pfad ist nachrangig zur direkten Einwirkung durch Resonanz von beispielsweise Knochen. So könnte Infraschall insbesondere Bodentieren, wie dem Feldhamster schaden. Untersuchungen hierzu und auf Vorkommen dieser und anderer Tiere fanden nicht statt.

Kraftwerksabschaltungen

Bei den Planungen bleiben die Kraftwerksabschaltungen unberücksichtigt, die zu einem geringeren Bedarf an Braunkohle führen und damit auch weniger Sümpfung notwendig machen. Insbesondere die dem Hambachloch nahen Kraftwerke werden bald abgeschaltet.

Simulationen

Die Methoden, welche zu den Simulationen führten sind nicht nachvollziehbar dargestellt. Zudem fehlen Achsbeschriftungen in den Auftragung, welche zum Verständnis beitragen könnten. Weder die Skaleneinteilung noch positive oder negative Vorzeichen sind von sich aus Verständlich. Der Vergleich von Messung und Simulation zeigt allerdings deutlich, dass die Simulation nichts taugt, da teilweise viel zu starke Abweichungen auftauchen. Anders ausgedrückt, muss bei den Fehlertoleranzen mit erheblichen Abweichungen gerechnet werden, womit sämtliche Vorhersagen gegenstandslos werden. Diese Fehlertoleranzen wurden natürlich nicht eingezeichnet, damit unklar bleibt, wie starke Abweichungen möglich sind.
Die Simulationen betrachten nur eingeschränkt die Auswirkungen bis 2030, allerdings nicht darüber hinaus unter Berücksichtigung der Klimakatastrophe, bei der Grundwasserreserven von erheblicher Relevanz sind. Insbesondere bei tieferen Schichten dauert es extrem lange, bis hier Wasser auf natürlichem Weg von der Oberfläche in die Schichten gelangt. Ohne Aussagen hierüber ist eine Abschätzung der Auswirkungen allerdings gar nicht erst möglich. Somit ist das Verfahren mit aussagekräftigen Unterlagen zu wiederholen oder vollständig einzustellen. Dabei sind auch die Auswirkungen über 2030 hinaus zu betrachten.
Die Behauptung, dass 2200 der Endzustand erreicht wäre ist unzutreffend, weil keine Simulationen über die Auswirkungen der Klimakatastrophe berücksichtigt werden. Zudem wird nicht dargelegt, wie man auf diesen Zeitpunkt kam oder ob es sich nur um eine Schätzung handelt. Auch wurde nicht dargestellt, welche Rücklagen RWE für den Fall einer Insolvenz gebildet hat, damit das Unternehmen sich nicht um die zukünftigen Verpflichtungen zu Lasten der Steuerzahlenden drücken kann.
Das Modell ist in den offengelegten Unterlagen nicht derartig beschrieben, dass es nachvollziehbar wäre. Zudem fehlen natürlich noch die Eingangsparameter. Das UVPG fordert allerdings, dass die Unterlagen für Durchschnittsmenschen nachvollziehbar sein müssen.
Auch Fehlertoleranzen der Simulation sind nicht angegeben, obwohl auch diese eine Auswirkung auf die Bewertung haben. Und da Abweichungen auftreten muss es auch Fehlertoleranzen geben.

Arbeitsplätze

Immer wieder wird behauptet, dass Arbeitsplätze an der Braunkohleförderung hingen, allerdings wird mit keinem Wort auf die Arbeitsplatzgüte eingegangen. Also etwa welche Gehälter hier bezahlt werden. Ob es sich überhaupt um eine ausreichende Vergütung handelt oder um Billigarbeitsplätze geht.
Zudem wir dem Unternehmen RWE die Braunkohle geschenkt, womit es wahrscheinlich billiger wäre die Arbeitsplätze aus Steuermitteln zu bezahlen, statt den Unternehmen wertvolle Bodenschätze und zudem eingelagertes Kohlendioxid einfach zu schenken.
Würde man die behaupteten Arbeitsplätze der hunderten Anträge verschiedenster Stelle nehmen, hätte Deutschland vermutlich 160 Millionen Arbeitsplätze oder sogar noch mehr. Arbeitsplatzzahlen sind rein fiktiv und nie nachvollziehbar hergeleitet.
Außerdem sind auch die vernichteten Arbeitsplätze zu berücksichtigen. Etwa die Existenz von Landwirten, weil diese Schwierigkeiten bei der Bewässerung haben.

Wohnraum

Obwohl ständig betont wird, wie viel Wohnraum fehlt wird durch das Vorhaben indirekt weiterer Wohnraum vernichtet. Die Vernichtung von Wohnraum und Neubau an anderer Stelle geht mit erheblichen Kohledioxidemissionen einher, da Beton ebenfalls hohen Energieaufwand benötigt. Dazu kommt noch die Deponierung des Bauschutts.
Wird der Bauschutt etwa in die Tagebaue geschüttet? Und welche Belastung entsteht hierdurch für das gefüllte Tagebauloch und das Grundwasser? Nicht aller Bauschutt ist unbelastet und in den Unterlagen wird eingestanden, dass bereits belastetes Material verwendet wurde, was eigentlich eine Sanierung bedingt.

EU-Recht

Bei der Verbrennung von Braunkohle werden unzulässige Mengen von Schwermetallen, insbesondere Quecksilber ausgestossen. Da die Abpumpung dazu dient weiterhin Braunkohle verbrennen zu können, dieses aber gegen EU-Recht verstößt, darf keine Erlaubnis erteilt werden.

CCS

Im Zusammenhang mit dem Ziel der Abpumpung, dem Verbrennen von Braunkohle, um Geld zu verdienen und nebenbei das Klima zu schädigen wird immer wieder die CCS-Technologie erwähnt, die ebenfalls das Grundwasser gefährdet und damit entweder die Trinkwasserkosten in die Höhe treibt oder sogar komplett unbrauchbar macht. Kohledioxid in Wasser gelöst ergibt Kohlensäure. Diese kann bei unterirdischer Lagerung zur Lösung von giftigen Stoffen, wie etwa Schwermetallen führen. Ein Ausschluss von CCS im Umfeld der grundwassergefährdenden Absenkung wird in den Unterlagen nicht erwähnt.

Menschenrechte

Das Vorhaben verstößt ferner, in Gesamtbetrachtung, gegen die UN-Menschenrechte. Dies wurde zuvor an verschiedenen Stellen dargelegt. Umweltschutz ist nicht nur ein Grundrecht, sondern sogar ein Menschenrecht. Alles was den Klimawandel befördert ist somit unzulässig, wenn dabei kein aufwiegender Vorteil entsteht. Dies ist bei Braunkohle nachweislich nicht der Fall, wie ebenfalls ausführlich dargelegt. Das Pariser Klimaabkommen ist völkerrechtlich bindend für die Bundesrepublik und damit auch für die Verwaltung und ist mit in die Entscheidung einzubeziehen.

Langfristige Folgen

In einem Zeitungsartikel äußerte ein Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg, dass auch langfristig abgepumpt werden müsste, wenn die Braunkohlförderung sofort abgeschaltet würde. Aus keiner der offengelegten Unterlagen geht hervor, welcher Zeitplan besteht. Also kann gar nicht absehbar sein, wie langfristig in welchem Umfang abgepumpt werden muss. Auch der Vergleich zwischen 2020 und 2030 liegt nicht vor. Wie die Bezirksregierung Arnsberg zu diesem Schluss kam ist also nicht nachvollziehbar, obwohl die UVP gerade diese Fragen der Auswirkungen betrachten muss. Eine konkrete Zeitplanung fehlt gänzlich. Zudem fehlt eine Angabe der Haftungssumme von RWE.
Die Kosten müssen dem verursachenden Unternehmen bzw. Rechtsnachfolgenden aufgelastet werden. Keinesfalls darf die Allgemeinheit die Kosten tragen müssen, da dies gegen Art. 191 (2) UAbs. 1 AUEV verstoßen würde. Unklar bleibt hier auch, welche Sicherheit geleistet wurde. Falls bisher keine Sicherheit für die Wiederherstellung des Grundwassers geleistet wurde, ist diese in diesem Verfahren festzulegen, um den sicheren erheblichen Schaden von zukünftigen Generationen abzuwenden. Die wirtschaftliche Lage von RWE ist angespannt und ein Totalausfall ist durchaus möglich.
Es bleibt unklar, wie die bestehenden Grundwasserschichten wieder hergestellt werden sollen. Zudem ist nicht klar, was mit Schichten passieren kann, welche trocken gefallen sind. Nicht jede Bodenart nimmt das Wasser gleich schnell wieder auf, einige vielleicht auch gar nicht. Aussagen hierzu fehlen gänzlich. Es besteht die Möglichkeit, dass Grundwasserschichten ihre Eigenschaften unwiederbringlich verlieren.
Durch RWE wurde das drittgrößte Grundwasserreservoir der Bundesrepublik Deutschland möglicherweise unwiederbringlich zerstört und die Zerstörung soll trotz der Klimakatastrophe fortgesetzt werden.

Umweltauswirkungen

Erhebliche Umweltauswirkungen können aufgrund der überaus dürftigen Analyse nicht ausgeschlossen werden. Vergleichszenarien fehlen vollständig, obwohl bei der UVP die Auswirkungen, auch langfristig, mit und ohne den Plan bewertet werden müssen. Die Argumentation in den Unterlagen ist oberflächlich, übergeht diverse Risiken, wie zuvor dargestellt. Die Zusammenhänge zwischen einzelnen Teilen des Vorhabens, obwohl sogar von RWE so dargestellt, werden nicht betrachtet. Folglich ist der gesamte Tagebau erneut zu betrachten. Ferner wird die Betrachtung stark eingeschränkt, um die gewaltigen Risiken kleinzureden.
Viele der Behauptungen sind nur vage dargestellt als „könnte“ und „sollte“, aber nicht hinreichend belegt mit verlässlichen Modellen, die auch die negativen klimatischen Veränderungen berücksichtigen und eine langfristige Prognose der Auswirkungen darstellen. Die heutige Entscheidung wirkt lange über das Jahr 2030 hinaus. Eine umfassende Ermittlung und Bewertung fand nicht statt.
Durch den Kohlekompromiss mangelt es allerdings bereits an der Notwendigkeit eines weiteren Abbaus. Ein übergeordnetes öffentliches Interesse ist nicht gegeben, sondern sogar das Gegenteil ist Fall. Die Einstellung der Braunkohleförderung liegt im übergeordneten öffentlichen Interesse um die verbindlichen Ziele des Pariser Abkommens einzuhalten und auch um Strafzahlungen an die EU zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten. Der „Kohlekompromiss“ stellt hier konkrete Möglichkeiten dar, die allerdings auch deutlich weitergehen können.
Die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse sind durch andere Maßnahmen erreichbar, demnach ist das Vorhaben gemäß § 30 Satz 1 Nr. 2 WHG zu untersagen. Wie dargelegt dient die Braunkohle nicht nur der Stromversorgung, sondern auch anderen, nicht notwendigen Zwecken. Der ggf. deutliche geringere notwendige Teil ist mit den anderen Tagebauen auch ohne Genehmigung des beantragten Vorhabens erreichbar. Die Verschlechterung wurde dargelegt und ebenso fehlen Maßnahmen in Hinblick auf eine durchaus machbare Wasseraufbereitung. Altlasten wurden gar nicht betrachtet.
Eine Ablehnung oder erneute Offenlage ist aufgrund das zahlreichen aufgeführten Mängel in der Darstellung des Auswirkungen zwingen notwendig.

Die Verbrennung von Braunkohle ist und bleibt gemeinwohlschädlich. Demnach sind sämtlich Schäden die aus der Nutzung und dem Abbau entstehen vermeidbar.

Um Übermittlung der Stellungnahmen seitens der Firma bzw. deren nicht unabhängigen Gutachtern wird gebeten. Ebenso die anderen Einwendungen und die Äußerungen der Träger öffentlicher Belange. Bevorzugt in elektronischer Form, um die Umwelt zu schonen.

Um ein Wortprotokoll der absehbar notwendigen Erörterung wird gebeten, da nicht absehbar ist, ob der noch unbekannte Termin wahrnehmbar sein wird. Vorteilhafter wäre jedoch direkt die notwendigen Unterlagen zu beauftragen bzw. alternativ den Antrag vollständig abzulehnen.

Ich behalte mir vor einzelne Punkte noch nachträglich zu konkretisieren bzw. innerhalb der Frist weitere Einwendungen einzureichen.

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10 Antworten zu Qualifizierte Einwendung gegen RWE 2. Entwurf – #Klimaschutz #RWE #AllegegenRWE #hambibleibt #endegelaende #endcoal

  1. Pingback: Mindestabstand gemäß Zulassungsbescheid Tagebau Hambach – #hambibleibt #endcoal #allegegenRWE | ulrics, kritische Stimme für Duisburg

  2. Pingback: #RWE leitet warmes Wasser in Erft – #AllegegenRWE #hambibleibt #endcoal #Klimanotstand | ulrics, kritische Stimme für Duisburg

  3. DH schreibt:

    Toller Entwurf, vielen Dank für die viele Mühe. Hoffentlich bringt es etwas.
    Eine Sache ist mir noch aufgefallen:
    Im Abschnitt zur billigen Braunkohle heißt es:
    Erstens widerlegt der Kohlekompromiss das Braunkohle durchaus verzichtbar ist.

    Müsste es da nicht heißen
    Erstens BElegt der Kohlekompromiss, dass Braunkohle durchaus verzichtbar ist?

    • ulrics schreibt:

      Ich hoffe es auch, aber zumindest habe ich es probiert und so oder so wird es für RWE teurer.

      Danke für den Hinweis, habe ich korrigiert.

  4. Pingback: 3. Entwurf Einwendung gegen RWE – #Klimaschutz #RWE #AllegegenRWE #hambibleibt #endegelaende #endcoal | ulrics, kritische Stimme für Duisburg

  5. Ferdinand Uptmoor schreibt:

    Wie ich das Amtsblatt jetzt als totaler Laie verstanden habe lag schon eine UVP (oder ist eine Umwelverträglickeitsuntersuchung etwas ganz anderes?) vor. Weiß jemand von wann die genau war? Vielleicht könnte man noch anführen dass die in der vorliegenden UVP noch nicht absehbaren Hitzesommer 2018 / 19 mit Ihren verheerenden Folgen eine neue UVP nötig machen müssten.

    • ulrics schreibt:

      Die Abkürzung für Umweltverträglichkeitsprüfung ist UVP.
      Die Unterlagen von RWE, welche insgesamt die UVP darstellen datieren von 2015 und später.
      Der Klimawandel wurde nicht berücksichtigt, weswegen ohnehin eine neue UVP notwendig ist.

  6. Pingback: RWE,Grundwasser, Tagebau Hambach, Bezirksregierung, Arnsberg, Hambacher Fors | hambach-a4.de

  7. Wilhelm Robertz schreibt:

    Ergänzend zu bislang formulierten Einwendungen möchte ich noch auf das EuGH-Urteil vom Juli 2015 hinweisen :

    Die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union (EU) wird durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) deutlich gestärkt (Urt. v. 01.07.2015, Az. C‑461/13). Schon relativ geringe Verschlechterungen der Gewässerqualität sind grundsätzlich verboten. Das gilt nicht nur allgemein für Bewirtschaftungspläne, sondern auch für Einzelprojekte wie eine Flussvertiefung aber ggf. auch für einen Kohlekraftwerksbetrieb und dessen Auswirkungen. Letzteres schließt auch das NRW-Umweltministerium nicht aus ( siehe unten ).

    Das Urteil muss auch in Verbindung mit § 47 Abs.1 WHG gesehen werden.

    Die von RWE angestrebte beantragte Sümpfung des Tagebaus Hambach wird zu einer weiteren Verschlechterung der Wasserqualität ( Menge und Qualität ) in dem betroffenen Gebiet von 3000 km2 und darüber hinaus führen. Eine Weiterführung des Tagebaus Hambach, die nur mit einer Entwässerung desselben möglich sein wird, ist somit im Sinne der EuGH-Rechtssprechung abzulehnen.

    Ich verweise auch auf die Stellungnahme von Prof Felix Ekhart – Link: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-urteil-c-461-13-wasserrahmenrichtlinie-verschlechterungsverbot-umweltschutz/

    Das Umweltministerium NRW hat für den Zeitraum vorheriger Sümpfungen ein Hintergrundpapier verfasst. Dieses beschäftigt sich auch mit dem vorgenannten EuGH-Urteil bzw. baut eine Rechtfertigungslinie auf, um das Urteil zu umgehen!!

    Dabei bringt es allerdings auch eine umfangreiche Beschreibung der Grund-und Oberflächenwassersituation zu Tage, die das Ausmaß der Schädigung sowohl mengenmäßig als auch qualitativ deutlich macht. Es wäre aber sinnvoll das gesamte Papier zu lesen; es zeigt bis in Detail das Ausmaß der Schädigung von Grund- und Oberflächenwasser. Es klammert allerdings wohl wissend die vorhanden Altablagerungen aus.

    Siehe dazu aber besonders Seite 29/30 3.3.1. des Hintergrundpapiers: https://www.flussgebiete.nrw.de/system/files/atoms/files/hintergrundpapier_braunkohle_bwp2015_final.pdf

    Altablagerungen in den ausgekohlten Tagebauen sind unstrittig vorhanden ( z.B. Kampfmittel aus dem 2.Weltkrieg in der Berrenrather Börde ). Bislang wurden weder eine Historische Erkundung noch z.B.der Einsatz des Arbeitsblattes 21 des LANUV zur Klärung von Lage und Qualität eingesetzt. Bei Einsetzen der beschriebenen Sogwirkung wird es zwangsläufig zu einer Kontaminierung von Trinkwasser kommen.

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