Der erste Entwurf ist hier veröffentlicht, der Umfang hat inzwischen deutlich zugenommen. Gleiches gilt für den zweiten Entwurf. Der Text ist immer noch ein Zwischenstand und unredigiert, dass folgt erst, wenn ich fertig bin. Falls es noch Ideen gibt, was man noch alles einwenden könnte, gerne als Kommentar. Je umfangreicher die Defizite am Antrag, desto schwieriger wird es für RWE. Mehr Infos hier. Im Textverarbeitungsprogramm waren das 37 Seiten. Ich bin auch mal so frech und fordere eine erhebliche Entschädigung von RWE, für den Schaden, den diese anrichten.
Ich danke zudem schon einmal allen, die mit ihrem Input bei der Erstellung geholfen haben.
Hiermit erhebt … Einwendung gegen den Antrag der RWE Power AG auf „Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Hambach im Zeitraum 2020 – 2030“, 61.h 2-7- 2015-1 Abgabe Frist: 06.08.2019 bei Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund.
Einer Weitergabe der personenbezogenen Daten an RWE oder Vertretenden wird nicht zugestimmt, da RWE nicht vertraut wird und bereits gegen den Datenschutz verstoßen wurde. Nach DSGVO besteht auch keinerlei Notwendigkeit, dass RWE erfährt von dem die Einwendung stammt, da allein die Argumentation relevant ist. Diese Einwendung geht anonymisiert in Kopie an diverse Stellen.
Aufgrund der kurzen Frist und der umfangreichen Dokumente kann es vorkommen, dass Punkte mehrfach aufgeführt sind. Allerdings sind mitunter auch weitere Argumente zu finden, welche gegen den Antrag sprechen. Es kann natürlich vorgekommen sein, dass etwas überlesen wurde. Mangelnde Sorgfalt würde spätestens vor Gericht zu einem Problem werden. So oder so ist der Antrag in der vorliegenden Fassung nicht genehmigungsfähig.
Betroffenheit
Vom Klimawandel sind wir alle betroffen und letztendlich dient das Vorhaben der Verschärfung der Klimakrise. Zudem kann die Grundwasserabsenkung Auswirkungen bis Duisburg haben. Gerade in Duisburg ist die Wassersituation mit vielen Altlasten sehr schlecht, weshalb das Wasser aus dem Umland bezogen wird. Durch die zukünftig häufigeren Dürren könnte die Wasserversorgung in Duisburg gefährdet sein, da auch im Umfeld das Wasser knapper wird und somit das abgepumpte Wasser fehlen kann. Die Langzeit- und Fernwirkungen wurden allerdings nicht betrachtet bzw. behauptet, dass dies nicht vorlägen, obwohl wesentlich Punkte nicht beachtet wurden.
Betrachtet wurde der Klimawandel in den Unterlagen nicht, obwohl hydraulische Verbindungen von Grundwasserleitern existieren. Es wurde einfach behauptet, dass es keine Auswirkungen hätte. Ferner wird der Rhein beeinflusst, der wiederum in Trockenzeiten einen niedrigen Wasserstand hat und dadurch zu mehr LKW-Verkehr in Duisburg führt, weil die Schiffe nicht mehr so viel laden können.
Auch eine potentielle Betroffenheit ist über die von Steuerzahlenden eventuell aufzubringenden Ewigkeitskosten für Ewigkeitsschäden hoch wahrscheinlich, falls RWE pleite geht oder nicht zahlt. Rücklagen scheint es keine zu geben. Somit ist ohne eine vollumfängliches Sicherheitsleistung keine Genehmigungsfähigkeit gegeben.
Weltweite Betroffenheit
Wie nachfolgend dargelegt erfolgte die Offenlage in einem zu kleinen Maßstab. Das bergbauliche Vorhaben von RWE, Braunkohleabbau zwecks Braunkohleverstromung, das wegen seiner Umweltein- und -auswirkungen generell schon nur durch ein Gemeinwohlziel von besonderem Gewicht gerechtfertigt werden kann (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 1 BvR 3139/08 – Garzweiler), führt generell bereits zur Betroffenheit von allen Menschen weltweit. Zumindest ist dies nicht ausgeschlossen. Dieser Punkt befindet sich derzeit deswegen u. a. auch etwa in der Prüfung im laufenden Zivilrechtstreit Lliuya ./. RWE AG (Az. I. Instanz: 2 O 285/15 LG Essen), welcher sich zweitinstanzlich vor dem OLG Hamm (Aktenzeichen hier nicht bekannt) derzeit in der Beweisaufnahme befindet. Mit Anordnung der Beweiserhebung steht fest, dass rechtlich von der Möglichkeit einer tatsächlichen Betroffenheit ohne Weiteres auch in globalem Maßstab auszugehen ist. Die Antragstellerin ist mit ihrem in Rede stehenden Verursachungsbeitrag von 0,5% des weltweiten CO2-Ausstoßes (siehe Rechtsstreits Lliuya ./. RWE AG – Az. I. Instanz: 2 O 285/15 LG Essen -) generell in nicht unerheblichem Maß beteiligt. Deliktsrechtlich gedacht wären Anteilszweifel ohnehin unerheblich (§ 830 Abs. 1 BGB). Rechnerisch ist die Antragstellerin – legte man jeweils gleiche Beteiligungsanteile zu Grunde – mit einem Beitrag von 0,5% zum weltweiten CO2-Aufkommen einer von bloß Zweihundert. Das ist nicht unerheblich.
Dass der jeden Menschen betreffende Klimawandel zum einen manifest und zum anderen „menschengemacht“ ist, ist unzweifelhaft belegt (vgl. u.a. „Kleine Gase, große Wirkung“). Dass etwa der Hitzesommer 2018 sowie anhaltende ungewöhnliche Trockenheit im laufenden Jahr ihre Ursache im Wesentlichen im Klimawandel haben, ist mit ernst zu nehmenden Argumenten nicht zu bestreiten. Es verursacht mir körperliche Schmerzen, wenn ich, wie im Sommer 2018, sehe, wenn in meinem persönlichen Umfeld die gesamte Vegetation frühzeitig verdorrt. Ich persönlich stelle meine eigenen Lebensgewohnheiten im Hinblick auf CO2-Verminderung radikal um. Der Grund hierfür liegt jedoch nicht in meinem eigenen – absoluten – CO2-Beitrag, sondern darin, dass für anderes Verhalten angesichts des – relevanten – vollkommen unverantwortlichen CO2-Beitrags etwa der Antragstellerin kein Raum mehr bleibt. Ich bin in meinem ganzen Leben, außerdem in meiner ganzen weiteren Lebensplanung von dem Vorhaben der Antragstellerin – wie etwa auch der Kläger im Prozess Lliuya ./. RWE AG in vielen tausend Kilometern Entfernung – unmittelbar betroffen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Grundwasserabsenkung ist darauf gerichtet, die global schädliche, mittlerweise die Existenz der ganzen Menschheit gefährdende CO2-Produktion langfristig (10 Jahre) praktisch unvermindert fortzusetzen. Schon aus diesem Grund ist der Antrag abschlägig zu bescheiden.
Durch die Abpumpung auch in Dürrezeiten vergrößert sich der Sümpfungstrichter erheblich. Dies wurde nicht in den Unterlagen dargestellt, obwohl durch Nachflüsse bei gleichbleibender Abpumpung logisch. Aus dem erheblich vergrößerten Gebiet der Betroffenheit, mindestens bis in die Niederlande und ins Ruhrgebiet, fand keine ausreichende Offenlagen im betroffenen Bereich statt.
Man könnte bei den Tätigkeiten von RWE auch von einem Klimaverbrechen sprechen. Ein Verbrechen für dass die gesamte Welt bestrafft wird. Alle Menschen, alle Kinder, alle Pflanzen und alle Tiere. Dis verstößt eindeutig und zweifelsfrei gegen Artikel 20 a GG, der in diversen Klimaschutzabkommen konkretisiert wurde und damit auch für die Bezirksregierung Arnsberg bindende Wirkung entfaltet.
Vorzeitige Pumpfortsetzung
Ohne Genehmigung ist eine Fortführung zu untersagen. Die Weiterführung bestehender Entwässerung ist langsam zurückzufahren, um Schäden durch zu schnellen Grundwasseranstieg zu verhindern. Die Standsicherheit der Böschungen ist unabhängig von der Fortsetzung der Kohleförderung zu betrachten.
Ferner würde eine Weiterführung des Vorhabens die Schäden vergrößern, da das zu füllende Volumen sich vergrößert.
Formalien
Die Antragsunterlagen sind in Form von hunderten Einzeldateien Online gestellt, die noch dazu alle einzeln heruntergeladen werden müssen. Dies ist eine erhebliche Barriere für die Beteiligung und erschwert Menschen die Beteiligung, weil ein Gesamtdownload fehlt. Dazu kommen noch Unterordner über mehrere Ebenen, obwohl dies auch durch intelligente Dateibenennung hätte sortiert werden können. Der Download per Hand dauert Stunden.
Die Entnahme hat weltweite Auswirkungen deshalb war der Umfang der Offenlage unzureichend. So wurde die Klage des Bauern aus den Anden gegen RWE zugelassen, folglich hätte auch die dortige Bevölkerung in der Landessprache beteiligt werden müssen. Gleiches gilt für die zahlreichen Ländern, die absaufen oder bereits heute unterhalb des Meeresspiegel liegen.
Die Niederlande wurde nicht in der Offenlage beteiligt, obwohl unmittelbar von Grundwasserabsenkungen betroffen. Zudem stehen die Absenkungen von Hambach in Wechselwirkungen mit anderen Absenkungen. Das Zusammenwirken wurden nicht im erforderlichen Umfang dargestellt, um hieraus die Folgen abschätzen zu können. So soll demnächst der Lucherberger See vernichtet werden, obwohl es auch hierdurch Wechselwirkungen geben wird. Im Rahmen der UVP müssten demnach sämtliche Wechselbeziehungen dargestellt und sämtliche Tagebauen zusammen betrachtet werden. Nur derjenige mit den geringsten Auswirkungen darf demnach weitergeführt werden. Da das Hambachloch am tiefsten ist und es andere Braunkohlelöcher gibt, ist es möglich dort abzubauen und die Genehmigung für die Sümpfung zu verweigern.
Die Behauptung seitens RWE, dass die UVP freiwillig wäre trifft nicht zu, weil eine fehlende UVP zu einer Klage geführt hätte, wie bereits bei einem anderen Tagebau praktiziert, welche inzwischen auch gewonnen wurde.
Anders als üblich, scheint die Einwendung per Email nicht zulässig zu sein. Dies in Kombination mit der Überschneidung zum Ferienzeitraum in NRW deutet darauf hin, dass die Bevölkerung in ihren Rechten möglichst wenig gehört werden soll. Während bei Gericht sogenannte Gerichtferien gelten.
Es werden völlig unklare Abkürzungen verwendet, welche das Lesen der Unterlagen für Laien erschweren bis unmöglich machen. Z.B. mNHN an mehreren Stellen (etwa Anlage A). An einigen Stellen fehlen Quellenangaben.
Die vorliegende fehlerhafte UVP ist nach VG Osnabrück 3A88/14 vom 04. November 2015 angreifbar.
Aufgrund des Umfangs der Unterlagen und der kürze der Zeit können einzeln Punkte mehrfach vorkommen und einzelne Sätze an der falschen Stelle einsortiert sein. Es wird aber davon ausgegangen, dass die Bezirksregierung Arnsberg sorgfältig alle Punkte durchgehen und beachten wird.
Klimakrise (Schutzgut Klima)
Bedingt durch den von RWE mitverschuldeten Klimawandel, begünstigt abgesenktes Grundwasser Dürren und Waldbrände. Die Wasserentnahme dient dazu ein klimaschädliches Vorhaben weiterhin durchführen zu können, die Genehmigung ist demnach zu versagen, weil klimaschädliche Vorhaben nicht genehmigungsfähig sind und der Kohlekompromiss unberücksichtigt bleibt. Das Projekt hat das Ziel Wasser abzupumpen, damit klimaschädliche Braunkohle gefördert und verbrannt werden kann. Damit hätten sämtliche Auswirkungen des Klimawandels in den Dokumenten berücksichtigt werden müssen und dies weltweit. Dies ist nicht der Fall. Dass Zertifikate gekauft werden reicht nichts aus, wie der Kohlekompromiss deutlich belegt. Zudem verbrauchen auch die Pumpen erhebliche Energiemengen, die nicht nachhaltig hergestellt werden. Der Energieverbrauch der Pumpen wurde nicht einmal angegeben. Der Eichenprozessionsspinner und andere gefährliche Tierarten profitieren von steigenden Temperaturen. Damit führt das Abpumpen zu weiteren zunehmenden Gesundheitsgefahren.
Auch die Verdunstungsleistung von Pflanzen wird beeinträchtigt, da weniger Grundwasser für Verdunstung zur Verfügung steht, was bei steigenden Temperaturen und sinkenden Niederschlägen ebenfalls Auswirkungen hat auf das Abpumpen von Grundwasser. Sinkende Grundwasserspiegel, die Austrocknung der Landschaft und die durch den Klimawandel drohende Verringerung der Grundwasserneubildung wurden nicht berücksichtigt. Dass die Klimakrise zu mehr Niederschlägen im Winter führt ist bereits durch den vergangenen Winter deutlich widerlegt. Für eine UVP dürfen nicht willkürlich gewählte optimistische Annahmen als Grundlagen dienen, sondern der Worst-Case muss betrachtet werden und dieser ist allgemein geringere Niederschläge.
Würde das Pumpen früher eingestellt, könnten erhebliche Energiemengen eingespart werden. Sprich neben der Verbrennung klimaschädlicher Braunkohle ohne Notwendigkeit, kommt auch noch Energieverschwendung für unnötiges pumpen.
Das Vorhabe verstößt gegen Artikel 20a Grundgesetz in Kombination mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Die Klimakrise erhöht die Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Ablebens erheblich, diese Folgen wurden ebenfalls nicht dargestellt. Auch die Auswirkungen der Klimakatastrophe stellen Bergbauschäden dar.
Die bergrechtliche Genehmigung ist unverzüglich zu widerrufen, um schwere Nachteile für die Allgemeinheit zu verhindern bzw. zu beseitigen (§ 49 (2) Nr. 5 VwVfG), da eine erhebliche Klimaschädigung von der geförderten Braunkohle ausgeht und Deutschland wegen Verfehlung der Klimaziele 2020 erhebliche Strafzahlungen drohen, welche alle Steuerzahlenden drohen.
Planung wie das Grundwasser regeneriert werden soll, falls die nur vage angedeutete Planung nicht möglich sein sollte, erfolgt scheint es nicht zu geben. Diese realistische Möglichkeit wurde nicht einmal bewertet, obwohl die Umweltfolgen, den vollständigen Zeitraum der Folgen umfassen muss.
Durch den erhöhten Aufwand für die Wasserversorgung wird zusätzliches Kohlenstoffdioxid freigesetzt, was ohne die Abpumpung nicht der Fall wäre. Die sich hieraus ergebenen negativen Auswirkungen können ohne Fortführung vermieden werden.
Lüge preisgünstiger Energie
In den Dokumenten wird behauptet:
„Die Braunkohlengewinnung und -verstromung ist für eine sichere und preisgünstige Energieversorgung auf absehbare Zeit nicht verzichtbar.“
Ersten widerlegt der Kohlekompromiss das Braunkohle durchaus verzichtbar ist und zweitens ist Braunkohle nicht preisgünstig. Der Bodenschatz Braunkohle wird RWE kostenfrei überlassen, ist also massiv subventioniert. Die Umweltfolgekosten (20,81 Cent/kWh gemäß UBA) durch die Klimakatastrophe muss RWE bisher auch nicht tragen. Der Marktpreis für Kohle liegt bei ca. 50 € /t, demnach wurden und werden RWE Geschenke in Höhe sehr vieler Milliarden Euro gemacht. Auf diese Geschenke sollen nun sogar noch weitere kommen für die Abschaltung der überflüssigen Kraftwerke. Der Tatbestand der Subvention trifft hier vollständig zu, weil trotz des bergrechtlichen Anrechts auf die Abgabe verzichtet wird. Es wird demnach ein geldwerter Vorteil gewährt, der sich mitnichten aus dem Eigentumsrecht der Bergbaubetreibenden ableitet. Selbst eine Abbaulizenz ist nicht schrankenlos und der Rechtsrahmen gibt eine Abgabe her (vgl. § 31 BBergG).
Ferner findet ein signifikanter Anteil des Abbaus nicht zur Stromgewinnung/Energieversorgung statt, sondern beispielsweise für den Verkauf von Braunkohlebriketts für Baumärkte oder Braunkohle für Zuckerfabriken. Sogar Aktivkohle wird daraus gewonnen, obwohl es hier auch umweltfreundliche Alternativen gibt. Ohne diese umweltschädlichen nicht verstromenden Nutzungen (RWE-Sprech: Veredelung) könnte der Abbau erheblich zurückgefahren werden. Vermutlich würde sich dann nicht einmal mehr der Abbau rentieren, weil die Verstromung ein Verlustgeschäft ist. Seitens des UBA gibt es eine Übersicht größerer Braunkohleheizwerke und vermutlicht gibt es noch mehr kleinere. Braunkohle für den Hausbrand und gar zum Grillen ist nicht notwendig und ein abpumpen dafür unzulässig.
Beschluss des VG Köln vom 25.10.2017 (Az.: 14 L 3477/17) führt dazu aus:
„Ergänzend sei angemerkt, dass der Vortrag zur Versorgung mit Energie, zu Recht als überragendes Allgemeinwohlinteresse angesehen, vollends unplausibel wird mit Blick darauf, dass von den 40 bis 45 Mio. t Braunkohle pro Jahr mindestens ein Viertel nicht zur Verstromung, sondern zur sog. Braunkohlenveredelung genutzt wird. Die dabei hergestellten Erzeugnisse (Briketts, Braunkohlestaub, Braunkohlekoks und Wirbelschichtkohle) werden von Industrie und Privathaushalten abgenommen und teilweise exportiert. Diese Art der Verwertung von Braunkohle dient nicht der Stromversorgung, sondern (mit prognostisch steigender Tendenz, vgl. Nr. 2.4.1.2.3 des 3. Rahmenbetriebsplans) in erster Linie dem wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen.“
Für die vom Gericht benannten Zwecke gibt es bereits heute ausreichend Alternativen. Auch die nichtregenerative Rohstoffgewinnung stellt keinen Zweck dar, der dem Allgemeinwohl dient. Vielmehr etabliert die chemische Industrie bereits nachhaltige Verfahren, die u.a. auf Reststoffen bzw. Abfällen basiert und ausreichende Alternativen zu Öl und der nicht notwendigen Braunkohle liefert. Das rückständige Fischer-Tropsch-Verfahren mit dem aus Kohle u.a. beispielsweise Treibstoff gewonnen wird, ist vom Wirkungsgrad miserabel, sodass Power-to-Gas bzw. Power-to-Liquid aus nachhaltigen Ressourcen überlegen ist. Chemieunternehmen wollen zudem Kohlendioxidneutral werden. Im Gegensatz zu RWE scheint der chemischen Industrie Nachhaltigkeit wichtig zu sein. RWE sucht wohl verzweifelt Gründe um weiterhin klima- und gemeinschädlich Braunkohle fördern zu können. Alles in allem ist die Veredelung nicht notwendig und demnach nur die Sümpfung zulässig, welche für die Stromversorgung notwendig ist. Der Verbrauch der Kraftwerke und die Abschaltung kann aufgrund der Stilllegungen prognostiziert werden. Somit müsste für den unwahrscheinlichen Fall einer Genehmigung diese enthalten, dass eine Sümpfung einzig und allein für die Stromerzeugung zulässig ist.
Zudem kann Braunkohle innerhalb weniger Jahre vollständig durch nachhaltige Energiegewinnung ersetzt werden, wenn die Rahmenbedingungen stimmen. Ferner gibt es ausreichend anderen Möglichkeiten der Energieversorgung, als Braunkohle.
Die nicht dem Gemeinwohl, sondern ausschließlich dem Profitstreben von RWE, dienende Nutzung, ist keine Grundlage für eine Sümpfung. Die Argumentation ist also unvollständig und somit nicht ausreichend für eine Fortführung oder gar Ausweitung. Allenfalls der Rückbau ist zulässig. Die Kosten für Photovoltaik liegen inzwischen bei 5 Cent/kWh, somit ist PV völlig ohne Subventionen günstiger als der hochsubventionierte Braunkohlestrom.
Zumal die Kosten nach Beendigung noch nicht einmal beziffert werden und vermutlich auch die Steuerzahlenden belasten soll.
Mit dem Urteil vom 05.10.2018 hat das Oberverwaltungsgericht Münster klar dargelegt, dass Braunkohle zur Deckung des Energiebedarfs in Deutschland nicht mehr im Interesse des Gemeinwohls gemäß §14 Abs.3 GG gilt (Az. 11 B 1129/18). Ferner ist in Anbetracht der Energiewende und der hohen Anteile an erneuerbaren Energieträgern die Braunkohleverstromung spätestens ab 2022 als obsolet einzustufen. Dies wird durch Daten des Fraunhofer ISE untermauert.
EU-Recht / Gesundheitskosten
Die Kohleverstromung in Deutschland führt laut einer EEB-Studie aus dem Jahre 2017 zu jährlichen vermeidbaren Krankheitskosten durch NOx und Quecksilberemissionen in Höhe von rund 2,5 MRD €. Eine HEAL Studie aus dem Jahre 2013 beziffert sogar Kosten von 2,3 bis 6,3 MRD €. Das UBA rechnet bei Kohleverstromung mit externen Kosten von 20,81 ct/ kWh. Den
Landesbehörden liegen weitere Gutachten vor, die eine klare Korrelation zwischen Todes- und Krankheitsfällen (Atemwegserkrankungen, Herz-Kreislauferkrankungen, Schlaganfälle etc.) zu Kohlekraftwerken und offenen Tagebauen herstellen. Aurelia Kirschbaum, die 40 Jahre lang als Krankenschwester in Grevenbroich tätig war, hat beispielsweise im Interview mit Susanne Fasbender klar herausgestellt, dass ihr Ansprechpartner in Düsseldorf Dr. Horstmann entsprechende Untersuchungen veranlasst hat und entsprechend innerhalb der Landesbehörden berichtet hat.
Kohlestrom ist neben Atomstrom unter Einberechnung der Kosten durch Gesundheits-, Klima- und Umweltschäden somit der teuerste Strom. Diese Klima- und Umweltschäden zahlt die Allgemeinheit, also alle Steuerzahler. Eine CO2 Besteuerung ist eine staatliche Stellschraube, die diese Unwucht beseitigen kann. Daher setzt sich der Landtag für eine nationale CO2 Steuer ein, die schnell umzusetzen ist. Weiterhin unterstützt das Land NRW europäische und globale Maßnahmen.
Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5225) müssen sämtliche Kraftwerke in der EU schärfere Grenzwertvorgaben einhalten. Als „beste verfügbare Technik“ (BVT) ist derzeit für Quecksilber ein Grenzwert von < 1µg/Nm³ und für NOx ein Grenzwert von < 50 mg/Nm³ anzusehen. Eine wirtschaftliche Umrüstung ist für die bestehenden Anlagen nicht mehr gegeben. Aus gesundheitspolitischer Sicht ist es auch mit Blick auf §20a GG notwendig, Altanlagen so schnell wie möglich entschädigungsfrei vom Netz zu nehmen, spätestens zum Stichtag 08/2021.
Davon sind wir alle betroffen, sei es nun als Versicherte oder als Erkrankte. Da die Sümpfung Voraussetzung für die Schädigung von Menschen durch RWE ist, ist auch dieser Aspekt mitzubetrachten, da Tote die direkte Konsequenz aus der Sümpfung sind.
Versorgungssicherheit
Braunkohlekraftwerke dienen nicht der Versorgungssicherheit, sondern sind sehr unflexibel und bremsen die Windkraft aus. Es braucht mehr Speicherkapazitäten und mehr flexible Kraftwerke. U.a. von der Fraunhofer Gesellschaft gibt es Konzepte für eine flexible nachhaltige Versorgung in der Vernetzung mit Speicherung, flexibler Erzeugung und regenerativer Grundlast. Stichwort: virtuelle Kraftwerke.
Auch der Kohlekompromiss und die Kraftwerksrente (Sicherheitsreserve) belegen, dass deutlich mehr abgeschaltet werden kann.
Die hohen Kosten der Braunkohlekraftwerke steht in keinem Verhältnis zum Nutzen, zumal die Braunkohleförderung bereits hochsubventioniert ist.
Mit Photovoltaik und Windkraft wäre die Stromerzeugung auszugleichen. Da es also umsetzbare Alternativen zum weiteren Abbau gibt, ist die Weiterführung gemäß BNatSchG § 15 nicht zulässig. Mit flexiblen BHKW auf Gasbasis wäre zudem eine effizientere Versorgung möglich, als dies für unflexible Kohlekraftwerke der Fall ist, die sogar dazu führen, dass Windkraftanlagen abgeschaltet werden müssen und so den Strompreis erhöhen.
Grundrechtliche Erwägungen
Artikel 20a Grundgesetz ist ein Staatsziel und demnach bei allen Entscheidungen zu berücksichtigen. Braunkohle, der Grund für die Grundwasserabsenkung, stellt kein Ziel dar, was im Einklang mit dem Grundgesetz steht. Weder sind dafür Enteignungen zulässig, noch die Auswirkungen eines Eingriffs in den Wasserhaushalt einer von zunehmenden Dürren bedrohte Region (vgl. BT DS 19/9521). Aus dem Dokument ergibt sich die gefährdete Trinkwasserversorgung auch als NATO-Verpflichtung.
Ferner gibt es aus der hypothetischen Möglichkeit des Braunkohleabbaus keinerlei rechtlich Bindung, dass auch abgepumpt werden darf. Umgekehrt schützt allerdings eine Untersagung des Abpumpens das Klima, folglich ist das Abpumpen einzustellen.
Die Urteile in Hinblick auf Enteignungen belegen, dass der Abbau von Braunkohle inzwischen nicht mehr dem öffentlichen Interesse dient.
Ferne blieben die Auswirkungen der UBA-Text 71/2019 „Recht der Rohstoffgewinnung – Reformbausteine für eine Stärkung des Umwelt- und Ressourcenschutzes im Berg-, Abgrabungs- und Raumordnungsrecht“ unberücksichtigt. Desweiteren ist das BBergG nicht auf dem aktuellen Stand der Grundrechte und des Umweltschutzes. Der § 48 BBergG steht im Widerspruch zu höherrangigem Recht (Art. 20a GG).
Die Gier eines Unternehmens ist kein schützenswertes Rechtsgut. Zudem werden Enteignungen bereits heute immer stärker eingeschränkt, weil der Beitrag zum Allgemeinwohl immer geringfügiger bewertet wird.
Ferner verstößt es gegen die Menschenwürde aus der Heimat vertrieben zu werden, damit andere Menschen mit Braunkohle heizen der Grillen können.
Rahmenbetriebsplan
Weder ein genehmigter Rahmenbetriebsplan noch andere Dokumente führen alternativlos zu einer Genehmigung. Zudem gibt es für den beantragten Zeitraum m.W. bisher keinen bestandskräftigen Rahmenbetriebsplan. Und es ist unwahrscheinlich, dass der Rahmenbetriebsplan jemals bestandskräftig werden wird. Es mangelt somit als bereits ein der Rechtsgrundlage, überhaupt einen Antrag stellen zu können, eine Weiterführung ist folglich unzulässig.
Als der Antrag gestellt wurde ging RWE noch von Mitte des Jahrhunderts aus. Inzwischen ist es allerhöchstens noch 2038, aber der Kohlekompromiss heißt auch, dass Hambach nicht mehr fortgeführt werden muss. Da eine Abpumpgenehmigung nach aktueller Bewertung unzulässig ist, können den Steuerzahlenden erhebliche Entschädigungen erspart werden.
Dass sich der Tagebau mit Wasser füllen könnte ist unwahrscheinlich, da die Wassermenge, um ein derartiges Loch zu füllen, erheblich wäre. Dies würde nach Aussage von RWE Jahrhunderte dauern. Deshalb wird eine Befüllung mit Rheinwasser vorgesehen, wobei das Rheinwasser auch für die Befüllung anderer Tagebauten und zur Erhaltung von Feuchtgebieten genutzt wird. Wasser, was dann für die Schifffahrt fehlt. Durch die zunehmenden Dürren ist diese Art der Befüllung absehbar nicht möglich, da weniger Niederschlag fällt und die Verdunstung ansteigt. Obwohl diese Planung Teil der UVP seinen müsste fehlen nähere Angabe hierzu. Dabei steht die Befüllung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundwasser und die Durchführung und Gestaltung beeinflusst die Wasserversorgung auf lange Zeit. Die Folgen sind ohne konkretere Angaben nicht abschätzbar, somit ist das Vorhaben in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig, weil die langfristigen Folgen nicht betrachtet werden obwohl diese maßgeblich für die Bevölkerung sind. Die Auswirkungen sind jedenfalls nicht auf einen Zeitraum von 10 Jahren begrenzt und somit darf auch die UVP nicht auf diesen kleinen Zeitraum eingeschränkt werden. Es sind ALLE Auswirkungen aufzuzeigen. Auch gibt es für den Plan Wasser dem Rhein zu entnehmen bisher keine Genehmigung und ob dieser erteilt wird ist nicht absehbar, da Dürren der Entnahme entgegenstehen. Gemäß WRRL der EU ist es zudem untersagt, derartige Wassermengen zu entnehmen, dass Vorhaben ist also gar nicht durchführbar, folglich darf die Abpumpung nicht fortgeführt werden.
Die BT DS 19/9521 führt aus, dass es bereits in den Jahren 2015-2017 in vielen Monaten zu wenig Niederschläge gab. Dazu kommen höhere Temperaturen, die zu einer schnelleren Austrocknung führen. Die Erfahrung zeigt also, dass Dürren mehrere Jahre hintereinander vorkommen können. Durch die Sümpfung wird eine redundante Wasserversorgung vernichtet.
Indirekt unterliegt auch der Rahmenbetriebsplan einer UVP-Pflicht, da das beantragte Vorhaben notwendig ist, um diesen durchführen zu können sind auch alle anderen Auswirkungen einer Genehmigung zu berücksichtigen.
Das Verfahren ist zweifelsfrei UVVP-pflichtig, auch wenn ein anderer Eindruck erweckt werden soll. Es wurde nur eine zeitliche begrenzte Genehmigung erteilt, somit gilt auch kein Bestandsschutz.
Da eine Betrachtung der Gesamtmenge fehlt, welche mittel und langfristig für alle Tagebauten zusammen den Rhein entnommen werden sollen, ist keine Beurteilung möglich, ob und wie dieses Vorhaben im Zusammenhang mit den anderen Vorhaben den Zustand des Rheins nachteilig beeinträchtigt. Eine Einzelbetrachtung verbietet sich aufgrund der Wechselwirkungen der Wasserentnahmen ohnehin.
Im Zulassungsbescheid 2020 bis 2030 wird ein 100 m Streifen im Tagebauvorfeld erwähnt. Folglich hätte ein Mindestabstand von 100 m zum Hambacher Forst eingehalten werden müssen. In der DS 14/10504 sind es sogar 150 m, die gemäß DVO rechtlich vorgegeben sind. Dieser Abstand wurde in 2019 deutlich unterschritten. RWE hat hier vorsätzlich gegen den Zulassungsbescheid verstoßen, daraus ergibt sich, dass dieser keine Rechtskraft mehr hat und der Tagebau stillzulegen ist. Vergrämungsmaßnahmen wurden ebenfalls nach h.K. nicht durchgeführt.
Niederschlagsentwicklung
In Hinblick auf die Grundwasserregeneration sind Niederschläge von erheblicher Wichtigkeit. Die Folgen, der von RWE maßgeblich mitverursachten Klimakrise, sind höhere Wahrscheinlichkeiten für Dürren und längere Trockenperioden. Dies bedeutet für offene Gewässer eine stärkere Verdunstung. Es gibt Prognosen, welche von mehr Niederschlägen im Winter ausgehen, allerdings kann die Niederschlagsentwicklung nicht linear auf das Grundwasser übertragen werden. Damit aus Niederschlägen Grundwasser wird muss dieses vom Boden aufgenommen werden. Nach einer längeren Trockenperiode nimmt der ausgedörrte Boden kaum Wasser auf, dass heißt der Boden wird gerade mal oberflächlich befeuchtet. Die Dürre in 2018 hat zudem den Boden sehr tief austrocknen lassen. Der niederschlagsarme Winter hat die Situation nicht ausgeglichen. Mehr Niederschläge im Winter heißt auch nicht unbedingt höhere Grundwasserneubildung. Wenn der Boden noch gefroren ist, dringt kein Wasser ein. Auch wenn der Boden stark gesättigt ist, dringt kein Wasser ein. Folglich kann hier nicht von einem Ausgleich ausgegangen werden.
Damit steht fest, dass sich das Grundwasser unter den absehbaren Bedingungen bei Weiterführung des Vorhabens über das Jahr 2020 sich nicht in dem vage angedeuteten Zeitraum von gerade einmal 150 Jahren erholen kann, sondern viele Jahrhunderte brauchen wird. Der See wird durch die fehlenden Simulationen der Befüllung ebenfalls deutlich länger brauchen, als von RWE und fundierte Belege behauptet.
Zumal die wirklich tiefen Grundwasser sogar ein Alter von über 100 000 Jahren haben sollen, sich also gar nicht regenerieren können. Über die Alter der Grundwässer der einzelnen Schichten ist im vorliegenden Antrag nichts zu lesen, dabei lässt sich dieses Alter aus den Isotopenverhältnis von Sauerstoff und Wasserstoff ermitteln. Das Alter heißt zugleich auch, wie lange es mindestens dauern würde, bis es zu einer Regeneration aus Niederschlägen kommt. Wobei dies u.U. sogar völlig ausgeschlossen ist. Demnach ist die optimistische unfundierte Behauptung von spätestens 2200 nur unter der Annahmen eines Eindringens von Rheinwasser. Demnach müsste zum befüllen des Grundwasser genau die gleiche Menge an Wasser aufgewandt werden, die abgepumpt werden. Da verwundert es wenig, dass dies bisher noch gar nicht analysiert wurde, weil dann zu schnell offensichtlich würde, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Um weiteren Schaden an Wasserressourcen zu verhindern ist die Sümpfung zurückzufahren und die Tagebauten unverzüglich wegen eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot zu stoppen. Unbeeinflusste Grundwässer sind Reserve für Trockenzeiten, die nicht angetastet werden dürfen, aber durch RWE zunehmend mit Schadstoffen verseucht werden. Wasser ist ein Grundrecht. Braunkohle ist kein Grundrecht.
Bis Niederschläge von den obersten Schichten auf natürlichem Wege ins Grundwasser gelangen dauert also extrem lange. Das Verfahren ist also gar nicht durchführbar und damit ist zur Schadensminimierung der Abbau unverzüglich einzustellen und die Sümpfung geordnet zu beenden.
Zumal weitere Dürren zusätzliche Verringerung des Grundwassers durch Bewässerung und Trinkwassergewinnung bewirken. Auch dieser Faktor wurde offensichtlich nicht berücksichtigt. Bereits in diesem Jahr hat die Landwirtschaft in der Region Probleme mit der Bewässerung.
Beiträge von Fachbehörden
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beiträge von Fachbehörden als maßgeblicher erachtet werden, als die der Bevölkerung. Behörden sind meist nicht ausreichend besetzt und haben demnach gar nicht die notwendige Zeit sich ausführlich mit einem Vorhaben zu beschäftigten. Es ist sogar möglich, dass aus Zeitmangel gar keine Bewertung erfolgt. Demnach zu sagen, dass weil nichts von anderen Behörden gekommen ist, wäre es okay ist inakzeptabel und verstößt nach h.E. auch gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung. Auch Einzelpersonen können über gleichwertige Fachexpertise verfügen. Durch die Überbewertung von Behördenbeiträgen werden gleichwertige Beiträge abgewertet.
Wirtschaft
Die klimaschädliche Förderung von Braunkohle ist hochsubventioniert, da diese an RWE verschenkt wird. Kein Arbeitsplatz ist Menschenleben wert. Zudem ist Photovoltaik mit 5 Cent/kWh deutlich günstiger.
Logistik
Die führt Absenkung dazu, dass mehr Wasser aus Flüssen versickert und damit die Wasserversorgung gefährdet wird. Man kann in einem zusammenhängenden System nicht an der einen Stelle etwas entnehmen, ohne Folgen an anderer Stelle. Die Dürren schädigten die Wirtschaft in 2018 bereits massiv.
Vernichtung natürlicher Gewässer/Lebensräume
Im Gebiet des Tagesbaus Garzweiler 2, floss früher der Nysterbach, seit 30 bis 40 Jahren pumpt RWE (damals Rheinbraun) das Wasser, wodurch der Bach zu einem Graben wurde, der sich nur bei heftigem Regen etwas füllt. Die Vernichtung von Lebensräumen trägt zum Artenschwund bei und verstößt demnach gegen das Naturschutzgesetz, da die Nahrungsgrundlagen entzogen werden.
Die Belastung vorhandener Tagebauseen mit Quecksilber zeigt, dass dies auch für das Hambacher Loch droht.
Flora und Fauna
Ebenfalls werden Pflanzen in Mitleidenschaft gezogen.
Darunter auch seltene Arten. Dies wirkt sich wiederum auf Insekten aus, was die Nahrungspyramide beeinträchtigt.
Insbesondere wird der erhaltenswerte Hambacher Forst geschädigt, wenn den Bäumen das Grundwasser weggesaugt wird. In dem Gutachten werden Kapillareffekte nicht behandelt, obwohl diese ebenfalls Grundwasser zu den Pflanzen führen können. Es ist nicht notwendig, dass die Bäume bis ins Grundwasser reichen, allerdings bedrohen hier RWE und der von RWE mitverursachten Klimagau, die Kapillaren zu zerstören. Davon sind auch Naturschutzgebiete betroffen. Betrachtet wird dieser Umstand nicht, folglich sind die Unterlagen und die erheblichen Umweltauswirkungen unzureichend dargestellt.
Das BNatSchG wird massiv missachtet. Denn Nahrungsentzug verstößt gegen Störungsverbot. Dies führt zu Tötung durch Nahrungsentzug. Ein Eventualvorsatz liegt vor. Liegt nicht genug Nahrung vor, sterben die Jungtiere von geschützten Arten. Diese haben spezifische Nahrungsbedürfnisse. Eine
Befreiung wäre nur im überwiegenden öffentlichen Interesse nach § 67 möglich, was nicht gegeben ist.
Mit den Tagebauen werden nicht nur die streng geschützten grundwasserabhängigen Feuchtgebiete zum Beispiel an Schwalm und Nette gefährdet, sondern auch viele weitere Bestandteile des Ökosystem. Die Biotopübersicht ist unvollständig. Zumindest der Hambacher Forst fehlt. Auch wurden nicht die Tier- und Pflanzenarten auf dem Gelände betrachtet, was noch durch die Braunkohlebagger vernichtet werden soll. Andere Wälder wurden ebenfalls nicht betrachtet. Eine eingehende Betrachtung beispielsweise schützenswerter Waldgebiete, der zugehörigen Grundwasserabstände und Auswirkungen des Vorhabens fand nicht statt, stattdessen wurde ausschließlich auf Feuchtgebiete abgestellt. Dabei kann ohne genaue Betrachtung gar nicht beurteilt werden, ob ein Einfluss durch die Absenkungen vorliegt.
Von bestimmten Abständen zum Grundwasser auszugehen ist nicht nachvollziehbar, da bei Regen das Wasser schneller durch die Erdschichten gehen kann, wenn das Grundwasser niedriger ist, also der Rückstau abnimmt, womit die Pflanzen längere Zeiträume trocken liegen, was sich negativ auf das Wachstum und Dürrestabilität auswirkt. Da nur eine eingeschränkte Betrachtung durchgeführt wurde, ist das ganze Vorhaben erneut zu bewerten.
Auch geringfügigere Absenkungen führen zu veränderten Lebensverhältnissen. So können je nach Grundwasserabstand bestimmte Pflanzen nicht mehr wachsen, die auch für streng geschützte Tierarten von Relevanz sind. Insbesondere im Zusammenhang mit den von RWE mitverursachten Dürren durch die negative Klimaveränderung bedroht dies ganze Ökosysteme. Diese Auswirkungen wurden nicht betrachtet, obwohl RWE selber die Zusammenhänge mit dem Braunkohletagebau betont.
Die Gefährdungseinstufung der Arten entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand, somit ist eine Neubewertung erforderlich.
Der Wasserentzug von Fließgewässern wird ohne Beleg oder konkrete Zahlen behauptet. Es liegen keine nachvollziehbaren Daten vor, was aber für eine Beurteilung notwendig ist. Zudem werden Behauptung in Hinblick auf die Gefährdung für Arten aufgestellt, die allerdings nur den Kurzzeithorizont bis 2030 betrachten, obwohl die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung deutlich darüber hinaus gehen, selbst wenn sofort eingestellt würde. Bei einer UVP muss allerdings der Gesamtzeitraum der Auswirkungen betrachtet werden. Also mind. bis 2200 und verglichen werden, wie die Auswirkungen ohne und mit dem Vorhaben sind. Insbesondere im Zusammenspiel mit der Klimakatastrophe. Bei den veralteten Modellen von RWE kann diese gar nicht mit berücksichtigt worden sein, da das Modell schon sehr lange benutzt wird. Schwindende Niederschläge und Dürren im Zusammenspiel mit dem Abpumpen bleiben somit unberücksichtigt. Basierend auf den falschen Prognosen werden unzulässige Schlussfolgerungen getroffen, die keine Grundlage für eine rechtlich zulässige Entscheidung bilden. Jede Entscheidung auf Basis einer derartigen Datenlage ist als grob fahrlässig zu bewerten. Selbstverständlich bedarf es einer umfassenderen Prüfung.
Eine umfassende Kartierung fand nicht statt.
Wenn ein Graben trocken fällt, wie in den Unterlagen beschrieben, dann kann das eben gerade daran liegen, dass dieser vom Grundwasser abhängt. Da ändert auch die Abkopplung von anderen Gewässern nichts dran. Anlage K spekuliert hier lediglich völlig unfundiert. Es liegen weder Messungen vor, noch Beweise.
Wikipedia führt aus:
„Die Grundwasserabsenkung kann weitreichende Folgen für die Vegetation haben. Der für die Pflanzen wichtige Kapillarsaum
verlagert sich in größere Tiefen. Bäume und Feldfrüchte verlieren den natürlichen Grundwasseranschluss, Waldsterben und großflächige Dürreschäden können auftreten.“
Von RWE wird zwar behauptet, dass es keine Auswirkungen hätte allerdings stellt dies nur eine Behauptung ohne Belege dar.
Die Einleitung des Wassers, egal wo, kann auch die Gewässerqualität über die Temperatur beeinflussen. Bei höheren Temperaturen eines Gewässers verändern sich des Lösungseigenschaften in Hinblick auf Salze und Gase, sodass die Einleitung eine schädliche Veränderung darstellen kann. Auch zu kühles Wasser beeinflusst das lokale Ökosystem. Die Wassertemperaturen werden nur bei der Förderung angedeutet, nicht allerdings bei der Einleitung. Folglich wurde nicht belegt, dass keine schädliche Gewässerveränderung stattfindet.
Die Klimakatastrophe blieb völlig unberücksichtigt, obwohl hier ein erhebliches Risiko für fatale Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Abpumpen von Grundwasser besteht. Die bereits erkennbaren Dürren werden im Vorhabenszeitraum zunehmen. Eine Genehmigung wäre demnach grob fahrlässig.
Das Regionalforstamt führte in Hinblick auf die Dürre aus, dass im Boden ein gewaltiges Wasserdefizit besteht. Selbstverständlich verschlechtert die Grundwasserentnahme durch RWE das Problem noch.
Wer langfristig für die Be- und Entwässerung aufkommen soll, bleibt unklar. Es gibt keinerlei Bekenntnis, dass RWE die Ewigkeitskosten trägt. Vermutlich will sich das Unternehmen hiervor drücken, wie auch bereits bei anderen Energieträgern geschehen.
Im 3. Zulassungsbescheid wird eine unnatürliche Temperaturerhöhung der Erft erwähnt, auf welche in der UVP allerdings nicht eingegangen wird. Die Auswirkungen der Temperaturen auf die Aquaflora und -fauna werden nicht bewertet. Es besteht die Gefahr, dass eingewanderte Arten von den höheren Temperaturen profitieren und dadurch heimische Arten gefährden. Dies wurde nicht bzw. nicht im notwendigen Umfang untersucht, was einen erheblichen Verfahrensfehler darstellt. Auch die chemischen Auswirkungen wurden nicht behandelt. Dies muss erst einmal mindestens eine Wachstumsperiode untersucht werden, bevor eine Weiterführung genehmigungsfähig ist. Die einleitung von chemisch und thermisch nicht entsprechenden Wasser ist zu unterbinden. Zudem vermindern höhere Temperaturen den Sauerstoffgehalt des Wassers, was gerade im Sommer zu Problemen wie Fischsterben führt.
Ferner wird sogar ausgeführt, dass RWE damit gegen die WRRL verstößt und ein guter Zustand dadurch nicht erreichbar wäre, was nach h.E. nur eine Untersagung der fortgeführten Einleitung zur Konsequenz haben kann.
Durch Untersagung der gemeinschädlichen Veredelung muss weniger Wasser abgepumpt werden, da weniger Braunkohle abgebaut wird. Folglich ist es möglich, dass der Schaden zumindest verringert werden kann. Auch eine Kühlung und Aufbereitung des Wassers ist denkbar. Dass dies teuer ist, ist kein Grund es nicht zu tun. Schließlich muss jedes Chemiewerk darauf achten, was für Wasser eingeleitet wird. Warum also nicht auch RWE?
Die Behauptung, dass das Wasser zumindest im Winter aus ökologischen Gründen nicht gekühlt werden könne ist eine glatte Lüge. Warmes Wasser kann im Winter durch Wärmepumpen zu Heizzwecken genutzt werden. Folglich wäre es sogar überaus ökologisch, solange gesümpft wird die Wärme zu nutzen. Ob es wirtschaftlich ist, ist dabei unerheblich, da RWE die Braunkohle bereits geschenkt bekommt und damit einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen Erzeugern hat. Ferner verstößt die Einleitung zunehmend wärmerer Wässer bzw. größerer Mengen gegen das Verschlechterungsverbot (vgl. Stellungnahme Erfverband) und ist damit unzulässig. Auf die Temperaturveränderung, obwohl relevant, wurde in den Unterlagen ebenfalls nicht eingegangen. Dabei ist absehbar, dass in größeren Tiefen das Wasser heißer ist.
Zudem trifft der Zulassungsbescheid weitere Annahmen, die in keinster Weise belegt werden.
In den offengelegten Unterlagen wird nicht dargelegt, wie die Erft gegen eine Verschlammung und ausbleibende Sümpfungswasser geschützt werden soll, was in Hinblick auf den von RWE mitverursachten Klimawandel, erhebliche negative Auswirkungen auf die Erft haben wird. Insbesondere der kritische Zeitraum zwischen Beendigung des Abpumpens und der eventuellen Regeneration des Grundwassers auf den Stand vor dem klimaschädlichen Eingriff bleibt unklar. Immerhin stammt derzeit 3/4 des Erftwassers aus der Sümpfung. Ein Niederschlagsmodell, welches die Veränderung berücksichtigt fehlt ebenfalls.
Land- und Forstwirtschaft
Die Landwirtschaft wir durch Dürren geschädigt und zudem wird Nitrat belastetes Grundwasser in tiefere Schichten gesogen. Gerade in Trockenphasen stellen niedrigere Grundwasserspiegel keinen Vorteil dar. Auch hier vergisst RWE die folgenden der mitverursachten Klimakatastrophe zu berücksichtigen.
Ferner wird durch den Tagebau wertvoller Boden vernichtet, der für Land- und Forstwirtschaft und damit die Versorgung der Bevölkerung fehlt. Nahrungsmittel und Trinkwasserversorgung gehen immer vor Energieversorgung. Dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Grundgesetz, da für körperliche Unversehrtheit Nahrung und Trinken höhere Relevanz haben, als eine auch anderweitig sicherstellbare Energieversorgung.
Zudem sind gemäß UBA ( https://www.tagesschau.de/inland/wasser-131.html ) zunehmende Konflikte um Wasser zwischen der Gewinnung von Trinkwasser und Bewässerung erkennbar, die Aufgrund von Dürren zunehmen werden und unberücksichtigt bleiben.
Die Erheblichkeit der Umweltauswirkungen, auch auf Nachbarländer, kann ohne Berücksichtigung des Klimawandels nicht bewertet werden. Bei den stagnierenden Grundwasserzuflüssen und zunehmenden Abflüssen, wird sich der Absenktrichter deutlicher ausweiten, als von RWE vorgesagt, wobei davon ausgegangen werden muss, dass hier bereits eine starke Schönrechnung stattfand. Die Auswirkungen werden also mit Sicherheit auch die Nachbarländer Belgien und die Niederlande betreffen. Dieses Szenario ergibt es sich unweigerlich auch der Wasserhaushaltsgleichung und dem Fließverhalten von Wasser. Eine erhebliche Beeinträchtigung konnte somit nicht ausgeschlossen werden.
Altlasten
Verunreinigung von Gewässern durch Sogwirkung auf Altlasten ist möglich. Wird in großen tiefen Wasser abgepumpt, so entsteht ein Sogeffekt, der Schadstoffe weiter in die Tiefe befördert und somit Trinkwasser gefährdet. Dieser Effekt wird im Rahmen von Sanierungen genutzt, um kontaminiertes Wasser zu entziehen, was allerdings die Grundwasserstockwerke mit berücksichtigt. Klüfte führen zu Eintrag von Altlasten in tiefere Grundwasserleiter.
Die Giftmüllkippe Kerpen-Manheim (vgl. NRW DS 17/5263) bleibt in den Unterlagen unberücksichtigt und auch die Schadstofffahne wird nicht dargestellt. Welcher Austrag von Altlasten hier bereits stattfand bleibt ebenso unklar. Ob und welche weiteren Altlasten vorliegen fehlt gänzlich. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Altlasten und Grundwasser offensichtlich.
Eine hinreichende historisch genetische Rekonstruktion zur Altlastenkartierung fand nicht statt, obwohl sehr wahrscheinlich ist, dass Altlasten vorliegen. Die Belastung von Oberflächengewässern mit Nitrat kann sich erhöhen, da nur teilweise das Wasser aufbereitet wird, wobei allerdings auch dessen Eigenschaften gegenüber dem natürlichen Zustand des Fließgewässers geändert wird.
In Hinblick auf Altlasten könnten zum Beispiel auch Belastungen mit PFC zum Beispiel durch Dorffeuerwehren bestehen. Für PFC existieren bisher kaum Grenzwerte und auch nicht ausreichende Daten, die bisherigen Kenntnisse lassen aber eine erhebliche gesundheitliche Bedrohung erwarten.
In unmittelbarer Nähe zum Tagebau befindet sich der Kernforschungszentrum Jülich, deren maroder Reaktor bzw. der dortige Atommüll wird durch das Abpumpen ebenfalls gefährdet, weil dies zu geologischen Instabilitäten führt.
Grenzwertüberschreitung Tri- und Tetrachlorethen wurde gefunden, aber nicht ausgeführt, woher diese stammen oder was dagegen getan wird.
Pflanzenschutzmittel und weitere Belastungen wurden nicht im Detail mit Konzentration aufgeführt. Die Wasserversorgung wird u.a. durch die Nitratbelastung gefährdet
Die Auffüllung des ehemaligen Tagebaus mit Wasser aus dem Rhein gefährdet das Grundwasser, da RWE selber feststellt, dass die Wasserqualität im Rhein nicht so gut ist. Dieses Wasser wird aus dem See in die Grundwasserleiter drücken und dort zu mehr Schadstoffen führen, da allerdings die Zeit nach 2030 nicht betrachtet wird, bleiben diese Aspekte unberücksichtigt, was eine Verletzung des Zwecks des UVPG darstellt, da sämtliche Auswirkungen betrachtet werden müssen. Die langfristigen Folgen sind für eine Bewertung zwingen notwendig sind.
Die Reinfiltration von Sümpfungswasser führt zur Anreicherung von Schadstoffen am Reinfiltrationsort. Eine Wasseraufbereitung ist gemäß den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
Die von RWE bereits verkippten Pyritaltlasten bedürfen einer Sanierung, zumal diese ausgewaschen werden können und das Grundwasser zusätzlich belasten. Daneben wurden scheinbar auch Aschen aus Kraftwerken verkippt, die ebenfalls eine erhebliche Belastung für das Wasser darstellen können. Enthalten sein können u.a. Arsen, Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel und Blei. Einige dieser Metalle und ihrer Verbindungen sind krebserregend. Dazu kommt noch Sulfat. Eine Prognose zur zukünftigen Belastung des Wasser durch bestehende und zukünftigen Abbau und damit einhergehender Altlasten fehlt ebenfalls. Dabei gilt immer der präventive Ansatz und nicht erst eingetretene Schäden auf Kosten der Allgemeinheit zu beseitigen. Rücklagen für die Altlastensanierung bestehen nicht.
Wie viel Asche im Tagebau verkippt wurde ist in den Unterlagen nicht aufgeführt, damit kann die Schwermetallbelastung des Grundwassers nicht abgesehen werden. Da über osmotische Gradienten die Schwermetallionen im Wasser wandern werden, sind großflächige Grundwasserkontamination zu besorgen. Ob mit Altlasten und Einleitungen vorbelastetes Rheinwasser die Situation verbessert ist höchst zweifelhaft. Auch wurden nicht die möglichen Reaktionen zwischen Versauerung und Mobilisierung von Schwermetallen betrachtet.
Dass Folgen angeblich erst mit dem Wiederanstieg des Grundwasser eintreten sollen, macht es nicht besser, sondern bedingt im Gegenteil einer genaueren Betrachtung, die unweigerlich zu einer Untersagung der Fortsetzung des Betriebes führen würde. Aus diesem Grund werden die Folgen auch nicht bereits jetzt betrachtet, sonder illegalerweise auf die Zukunft verschoben, obwohl die UVP genau dazu dient ALLE Folgen, also insbesondere die zukünftigen eingehend und detailliert zu betrachten.
Rückstellung für Altlasten fehlen scheinbar gänzlich.
Wasserrecht
Die Gründe für die von RWE begehrte Veränderung liegen nicht im übergeordneten öffentlichen Interesse gemäß WHG, sondern verstoßen durch den Anschub für die Klimakrise sogar dagegen und sind demnach zu untersagen. Die Trinkwassergewinnung und der Grundwasserhaushalt werden für Jahrhunderte geschädigt.
Die Niederrheinische Bucht verfügt über ergiebige bis sehr ergiebige Grundwasservorkommen. Dieser Bodenschatz wird durch das heutige grundrechtswidrige Handeln von RWE für zukünftige Generationen massiv gefährdet. Grundwasser ist eine extrem wertvolle Ressource, die es zu bewahren gilt. Die unwichtigere Braunkohle muss zwangsläufig dahinter zurückstehen, Wassermangel in Dürrezeiten kann sowohl die Natur, als auch den Menschen schaden. Bereits im Juni 2019 musste die Bewässerung in einigen Bereichen Deutschlands eingestellt werden, weil nicht genug Wasser vorhanden ist. Durch die Tagebaue droht dies auch in großflächigerem Ausmaß.
Im Tagebau Hambach gab es z.B. 1997 einen Wassereinbruch. Die Herkunft des Wassers ist immer noch unklar. Die weitreichenden Folgen, der weiteren Abpumpung sind also gar nicht absehbar, folglich sind die Dokumente unzureichend, bis die Herkunft abschließend geklärt ist.
Das Vorhaben verstößt gegen die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und ist demnach unzulässig.
Das revierweite Grundwassermodell ist unzureichend, da die Auswirkungen darüber hinaus nicht dargestellt werden.
Die dürftigen Angaben zu der Ausführung der Brunnen und den technischen Spezifikationen der Pumpen lässt nicht darauf schließen in welchen Umfang Schmierstoffe ins Wasser gelangen.
Einzelne Brunnen, die mehrere Grundwasserleiter miteinander verbinden führen zu Kurzschlüssen und können auch später erhebliche Nachteilige Auswirkungen haben.
Eine Einschränkung des Austausches zwischen den Schollen wird zwar behauptet, aber nicht belegt.
Die Darstellung des Rheins als hydraulische Grenze, zeigt auf, dass der Rheinpegel durch das Vorhaben beeinflusst wird, allerdings wird der Abfluss von Rheinwasser durch das Vorhaben nicht quantifiziert, so dass die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen nicht bewertet werden können.
Eine konkrete Benennung der Schwermetalle bzw. der sonstigen Schadstoffe, wie Glyphosat, mit Konzentrationen fehlt, dadurch ist keine Bewertung der gesundheitlichen Folgen für Menschen möglich. Einzelne Schwermetalle sind krebserregend, was bedeutet, dass bereits eine einfach Exposition zu einer Erkrankung führen kann.
Die Regeneration von Grundwasser in NRW und darüber hinaus wird gefährdet, zumal auch die langfristigen Auswirkungen nicht klar dargestellt werden. Insbesondere bleibt die von RWE mitverschuldete Klimakatastrophe völlig außen vor, obwohl hier ein wesentlicher Zusammenhang mit dem langfristigen Wasserhaushalt besteht. Die UVP muss zwangsläufig auch die absehbaren zukünftigen Auswirkungen betrachten. Aber da ohnehin selbst gegenwärtige Auswirkungen nicht vollumfänglich betrachtet werden ist das Verfahren mit aussagekräftigen Unterlagen zu wiederholen und so lange das Pumpen langsam zurückzufahren. Natürlich ohne, dass Umweltschäden entstehen können, die über den aktuellen Umweltschaden Tagebau hinausgehen.
Die Abflussdaten stellen Zahlenkolonnen dar, die ohne Erläuterung unverständlich sind.
Bei der Grundwasserneubildung wurden veraltete Daten genutzt, welche nicht die von RWE mitverursachte Klimakatastrophe berücksichtigen. Der verwendete Referenzzeitraum ist nicht geeignet die zukünftige Entwicklung wiederzugeben.
Es wurde nicht dargestellt, wie das Wasser aufbereitet wird und wohin dieses gelangt.
Die Ziele welche mit der Entwässerung verfolgt werden ist der Abbau von Braunkohle zur Energiegewinnung. Dies ist, gemäß Kohlekompromiss, mit anderen Mitteln erreichbar. Abbau von Braunkohle dient nach heutigem Stand weder dem öffentlichen Interesse, noch dem Allgemeinwohl.
Bei der EU läuft bereits ein Verfahren gegen Deutschland, weil der Gewässerreinheit nicht eingehalten wird.
Das zukünftige Wasserversorgungskonzept und die damit einhergehenden Kosten für die Bevölkerung muss selbstverständlich in dem Antrag berücksichtigt werden, da das Vorhaben für die Notwendigkeit verantwortlich ist. Die Kosten dürfen nicht auf die Allgemeinheit umgelegt werden, sondern sind vollständig von RWE zu tragen. Auch Mehrkosten durch Dürren sind RWE anzulasten.
Durch eine unzulässige Vermischung der Wässer, werden die Schadstofffrachten derartig abgesenkt, dass kein Verstoß mehr vorzuliegen scheint, allerdings ist Wasserpanschen eine im Bergbau beliebte Methode, um sich eine Wasseraufbereitung zu sparen. Die Flüsse durch die Röhren und die Vermischungen werden nicht dargestellt.
Die Bezeichnung des Sümpfungswassers, als Ökowasser ist unzutreffend. Die Aufbereitung im Wasserwerk sorgt für eine veränderte Wasserzusammensetzung gegenüber natürlichem Quellwasser.
Es bleibt unklar, ob das Wasser nach der Kühlwassernutzung ohne Aufbereitung in Gewässer eingeleitet wird oder vollständig verdampft und damit dem „lokalen“ Wasserkreislauf verloren geht. Wird der Rhein oder andere Flüsse mit Schadstoffen belastet, die durch Vermischung unter den Wert gedrückt werden? Zudem stellt die thermische Belastung eine nachteilige Veränderung dar.
Die Unterlagen von RWE belegen selber, dass der Rhein sich in regenarmen Zeiten aus Grundwasser speist und somit eine Absenkung des Grundwassers auch Einfluss auf den Rheinpegel hat. Bei den Regenmengen blieb die Klimakatastrophe unberücksichtigt, womit auch die Befüllungspläne unzutreffend sind. Zumal unklar bleibt, wie die Befüllung konkret ablaufen soll, obwohl auch dies für eine Beurteilung von erheblicher Relevanz ist. Die Befüllung des Blausteinsees (vgl. Aachener Zeitung vom 09.01.2015) verläuft auch mit Verzögerungen und größeren Wassermengen, sodass oben auf die bisher nicht gesicherten oder bewerteten Kosten noch weitere Kosten kommen. Bei der Befüllung ist ebenfalls zu bedenken, dass dabei eine Oberflächengewässer entstehen würde, was der WRRL unterliegt und spätestens 2027 einen guten Zustand haben müsste, was bei einer beginnenden Befüllung nach 2030 gar nicht möglich ist.
Ob und in welchem Umfang RWE ein Wassernutzungsentgelt bezahlt wurde nicht erwähnt. Wobei dieses ohnehin zu gering sein dürfte in Anbetracht der Schäden, welche RWE anrichtet. Es versteht sich von selbst, dass für jeden Kubikmeter gezahlt werden müsste. Es ist aber wahrscheinlich, dass RWE nur für Teile oder gar nicht bezahlt.
Bereits das Abpumpen stellt eine wirtschaftliche Wassernutzung dar, ebenso jede weitere Verwendung. Demnach ist mitunter auch mehrfach für die Benutzung zu zahlen.
Die Stellungnahmen der lokalen Wasserbehörden fehlen für eine Bewertung.
Die nachgewiesenen hydrologischen Wechselbeziehungen zwischen den Braunkohlelöchern wurden nicht berücksichtigt und auch nicht dargestellt. Durch Summation der Abführung von Grundwasser ergeben sich übergeordnete Effekte, welche deutlich über den Auswirkungen des Einzelvorhabens liegen.
Es fehlen die für die Einleitungen erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse, in denen auch die Anforderungen an die Beschaffenheit des einzuleitenden Wassers festgelegt werden. Diese sind notwendig, um die Folgen des Antrags nachvollziehen zu können. Zudem überwacht RWE selber und wird nicht von einer externe unabhängigen Stelle überwacht, obwohl gerade diese geboten ist, weil Profitinteressen im Widerspruch zum Allgemeinwohl stehen.
Die Abwasserbeseitigung aus dem Tagebau hat derzeit keine Anforderung an die Aufbereitung.
Der Zulassungsbescheid 2020-2030 lässt die Befüllung offen, obwohl diese wesentlichen Auswirkungen auf die zukünftige Verfügbarkeit von Wasser. Vor einer wasserrechtlichen Erlaubnis muss die Befüllung unter Berücksichtigung aller Einflüsse vollständig durchgeplant werden. Nur so können die von der UVP geforderten Folgen eines Vorhabens bewertet werden. Da durch weiteres Abbaggern der Wasserbedarf unweigerlich steigt, ist das abbaggern bis zur Klärung einzustellen.
Die Einziehung des Manheimer und des Morschenicher Fließes werden in den Unterlagen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang dargestellt.
Es besteht zudem die Möglichkeit, dass ältere Wasserrechte beeinträchtigt werden.
Die Thermalwasser führenden Schichten, welche von RWE angebohrt und abgepumpt werden, reichen von Westbelgien über hunderte Kilometer bis zum Tagebau Hambach und weiter. Obwohl der betroffene Bereich gigantisch ist, wurde dieser nicht im Rahmen der Offenlage beteiligt. Dabei ist die internationale Beteiligung nach UVPG sogar vorgeschrieben. Damit wurde gegen Verfahrensgrundsätze verstoßen. Somit ist nach beibringen der zahlreichen fehlenden Unterlagen eine erneute Offenlage durchzuführen.
Alles in allem droht durch die Fortsetzung der Abpumpung ein ‚hydraulischer Infarkt‘, welche das Überleben in der Region für zukünftige Generationen massiv gefährdet.
Ferner kommt es durch den entstehenden Unterdruck in Grundwasserleitern zu einer Verstärkung von hydraulischen Kurzschlusseffekten.
Restsee
Grundsätzlich soll ein Restsee machbar sein, wird im Zulassungsbescheid behauptet ohne dies zu belegen. Da der Restsee langfristige wasserrechtliche Auswirkungen hat, kann dies nicht auf irgendwann verschoben werden, sondern muss Teil der wasserrechtlichen Prüfung sein, denn scheinbar gibt es keine Alternativplanung, somit müssen die Auswirkungen und langfristigen Folgen bereits heute dargestellt werden oder der Abbau ist unverzüglich einzustellen. Ohne Einstellung würde der Schaden durch einen wachsenden Restsee vergrößert, da neben Braunkohle auch Sand und Kies abgebaggert und verkauft werden.
Es braucht eine fundierte Planung, die genau darlegt, woher das Wasser in Zeiten des Klimawandels kommen soll, wie es dahin gelangt, wie dabei der Rhein nicht trocken gelegt wird. Ferner müssen die Kosten dargelegt werden, denn ein weiterer Betrieb des Hambachlochs würde bedeuten, dass dieses unweigerlich größer wird und damit auch die notwendige Wassermenge wächst, obwohl absehbar weniger Wasser zur Verfügung stehen wird. Ein See erhöht zudem gegenüber Grundwasser die Verdunstungsverluste erheblich, was sowohl Landwirtschaft, wie auch insbesondere die Trinkwasserversorgung gefährdet. Zumal durch häufigere Dürren noch mehr Verdunstungsverluste zustande kommen, welche nicht kompensierbar sind, weil der Rhein bei Dürren kein Wasser liefern kann. Die behauptete Geringfügigkeit gilt nur bei normalem Wasserstand.
Eine unvollständige UVP, wie offengelegt ist unzulässig, d.h. der Betrieb ist einzustellen bis eine umfassende UVP vorliegt, welche ALLE Folgen klar darlegt und nicht nur einen winzigen Zeitraum von 10 Jahren, welche die späteren Auswirkungen völlig außer acht lässt.
Es gibt bisher keinerlei praktische Erfahrung mit der Anlage tiefer Restseen. Vermutlich auch der Grund, warum bisher von tiefergehenden Analysen abgesehen wurde und hier ein erhebliches Kostenrisiko für die Allgemeinheit besteht, besonders ohne Rücklagen. Bei kleineren Seen gab es bereits Tote. Beim Hambachloch ist dies ebenfalls nicht auszuschließen. Etliche ortschaften liegen nur wenige hundert Meter vom späteren Restsee entfernt und können die Auswirkungen nicht abschätzen und auch in dieser Offenlage fehlt bisher jeglicher Hinweis, obwohl dieser Wirkungspfad nach UVP betrachtet werden muss, da sich durch Fortführung des Vorhabens, dass Risiko vergrößert. Schließlich wächst das Hambachloch, weil weiteres Material entnommen werden soll. Ausschließlich dazu dient die Abpumpung, demnach müssen vollumfänglich alle Folgen betrachtet werden. Ohne Fortführung ist das Risiko für Stürze definitiv kleiner. Auch gab es bereits das Abrutschen größerer Bereiche in der Vergangenheit (vgl. DS 14/10504, Landtag NRW). Dass es dabei nicht zu Personenschäden kam ist bedeutungslos, weil dies reiner Zufall ist, ob sich zum Zeitpunkt des Rutsches jemand im betreffenden Bereich aufhält oder nicht. Dabei ist klar, dass Bodenbewegungen plötzlich auftreten können und somit eine Risikoerhöhung nur durch Beendigung verhindert werden kann. Im Falle einer Weiterführung ist die weitere Förderung von Sand und Kies zu untersagen, weil nicht notwendig für das primäre Ziel der Stromversorgung. Folglich wäre Energieversorgung durch Stromversorgung zu ersetzen.
Unbehandelt bleibt, wie hydraulische Kurzschlüsse durch den Restsee verhindert werden sollen. Auch hier gibt es allenfalls vage Andeutungen. Dabei haben derartige Kurzschlüsse erheblichen Einfluss auf die langfristige Wasserqualität.
Hochwasser
Das Einleiten von abgepumpten Wasser verstärkt aufgrund der Mengen zeitweise die Auswirkungen von Hochwasser, die durch die Klimakrise stärker und häufiger kommen können. Verödete Böden durch Grundwasserentzug tragen zudem dazu bei, dass Hochwasser noch drastischer zunehmen.
Die Absenkung von Gebieten führt u.a. zur Notwendigkeit von Deicherhöhung, auf welche nicht eingegangen wird. Die Gefahren von Überflutungen bei Starkregenereignissen steigt erheblich an, da sowohl das Gefälle in Kanälen beeinträchtigt wird, als sich auch das Oberflächenniveau nachteilig verändern kann.
Neben Sachschäden führen Überflutungen auch zum Verlust von Menschenleben. Auch in Deutschland. Die Einflüsse auf Kanalinfrastruktur wurden nicht thematisiert. Zerstörte Kanäle können auch zu Unterspülungen führen, welche wiederum in erheblichen Schäden resultieren können.
Daraus ergibt sich, dass eine Einleitung in Flüsse bei Hochwasser zu unterbinden ist, um Schäden an grundrechtlich geschütztem Eigentum zu verhindern. In den Unterlagen wird nicht dargelegt, ab welchen Pegeln welche Einschränkungen gelten, obwohl es bei manchem Hochwasser um Zentimeter geht, welche zwischen enormen Schäden und „Gerade noch einmal gut gegangen“ stehen. Hier gibt es auch eine weitere Betroffenheit in den Niederlanden, die unberücksichtigt blieb.
Brandschutz
Der Aspekt Brandschutz wird nicht betrachtet. Kohle kann sich entzünden und wie in China im Boden brennen. Allerdings zeigen die letzten Wochen, dass die größere Gefahr von Waldbränden ausgeht. Zur Löschung von Waldbränden benötigt die Feuerwehr vor Ort entweder Hydranten oder Brunnen, da es unwahrscheinlich ist, dass die Schutzgebiete im/beim Loch mit Hydranten ausgestattet sind, müsste es entsprechende Brunnen geben, welche aber nicht nutzbar sein dürften, weil die durch die Absaugung trockengefallen sind. Da die von RWE signifikant mitverursachte Klimakatastrophe, die Vegetationsbrandgefahr erheblich steigert, fehlen hier wirksame Vorkehrungen für eine schnelle Löschung von Schutzgebieten. Genannt seien hier auszugsweise Naturschutzgebiet Lindenberg Wald, Naturpark Rheinland (wird teilweise durch den Tagebau vernichtet), Landschaftsschutzgebiet Hambacher Forst, Naturschutzgebiet Buergewald und FFH-Gebiet Dickbusch.
Weder wurden diese Auswirkungen betrachtet noch wurden Maßnahmen festgelegt. Somit ist das Vorhaben geeignet FFH- und andere Schutzgebiete erheblich zu beeinträchtigen.
Wenn also keine Löschwasser zur Verfügung steht und RWE die Mitschuld an Vegetationsbränden trägt, dann ist das Vorhaben unzulässig, weil gemäß BNatSchG eine erhebliche nachteilige Beeinträchtigung stattfindet. Dass RWE nur eine Teilschuld trifft ist dabei unerheblich.
Rohrverlegung
Es wird nicht darauf eingegangen, welche Auswirkung das Verlegen der Rohre ggf. durch geschützte Gebiete haben könnte, obwohl sich im Umfeld diverse Schutzgebiete befinden.
Gesundheitsgefahren
Bedingt durch Austrocknung entsteht mehr Feinstaub, gemäß aktuellem Kenntnisstand (u.a. WHO, UBA) gibt es keine Feinstaubkonzentration, die ungefährlich ist. Feinstäube sind zudem nachweislich krebserregend. Somit geht von dem Abpumpen eine erhebliche Gesundheitsgefahr aus. Die Erhöhung der Bodentrockenheit und Staubzunahme wurde nicht betrachtet. In den Medien war zudem zu sehen, dass beim Abbaggern keine wirksame Staubbindung stattfindet.
Das Schutzgut Luft ist also sehr wohl betroffen. Durch das Abpumpen ist das Bodenmaterial im Tagebau besonders staubig, da deutlich trockener. Folglich hätte also auch die Staubentwicklung des Tagebaus betrachtet werden müssen. Zu den Stoffen, die freigesetzt werden, gehören auch radioaktive Substanzen (u.a. Uran und Thorium), welche für Menschen besonders schädlich sind. Über Konzentrationen und Abtrennung aus dem abgepumpten Wasser befinden sich keine Informationen in der UVP, dabei wird hier die Bevölkerung und ebenso die Beschäftigten von RWE gefährdet. Es stellt sich die Frage, ob RWE überhaupt Vorsorgen nach AVV durchführt.
Ferner wird von Belastung des Trinkwassers mit Schwermetallen berichtet, was daran liegt, dass RWE Wasser aus dem Tagebau nimmt und an die Wasserversorgende weiterleitet. Im betroffenen Bereich gibt es keine Bleirohre und trotzdem hohe Werte. Auch schlechte Wasserqualität ist ein Tagebauschaden und ein giftiger noch dazu. Zumal Blei nicht das einzige Schwermetall ist, welches durch die Aktivitäten von RWE frei wird. Wie der Kölner Stadtanzeiger am 21.10.2015 berichtete, wird keine „Chemie“ benutzt um das Wasser auf der Absaugung aufzubereiten. Nur Sauerstoff zugesetzt. Dass eine Abtrennung von Schwermetallen findet im Wasserwerk Paffendorf scheinbar nicht statt, denn hierfür müssten entsprechende Chemikalien zur Abtrennung zugesetzt werden.
Im Zusammenhang mit dem erheblich Wassereinbruch im November 1997 auf der siebten Sohle des Hambachlochs wurde gemutmaßt, dass dieses aus der Eifel stammen könnte. Im Zusammenhang mit dem Wasserbruch wurde im Grundwasser Blei festgestellt, das den ehemaligen Bleibergwerken in Mechernich zugeordnet
wurde. Die Untersuchung belegt, dass die Auswirkungen größer als in den Unterlagen dargestellt sind und das sogar 40 Kilometer entfernte Orte beeinflusst werden.
Immissionen
Immissionen in Form von Erschütterungen liegen vor und wurden nicht betrachtet.
Kohlekompromiss
Das Vorhaben verstößt gegen den Kohlekompromiss, da eine Weiterführung nicht vorgesehen ist. Zudem wurde die Alternative, dass nicht mehr abgebaut wird, nicht betrachtet.
Gemäß Kohlekompromiss müssen Kraftwerke stillgelegt werden. Hierbei ist den Medien zu entnehmen, dass es überwiegend jene sein werden, die vom Hambachloch versorgt werden. Somit ist eine Weiterführung nicht notwendig.
Energieverbrauch
Für das Abpumpen wird Energie verbraucht eine klare Aussage dazu, wie hoch dieser ist, fehlt. Zudem wird zuerst Wasser abgepumpt nur um dann später aus dem Rhein ins Loch zu pumpen, weil das Unternehmen sich eine Auffüllung mit Feststoffen sparen will. Zumal mehr Material, als nur die Braunkohle entnommen wird. Auch Kiese und Sande werden dem Boden entzogen.
Geologische Schäden
Durch die Entnahme von Grundwasser sinkt der Boden ab, weil die Geostruktur sich (teilw. irreversibel) verändert, diese Auswirkungen wurden nicht im erforderlichen Umfang dargestellt. Es werden auch keine erkennbaren Beweise für die angebliche gleichmäßige Absenkung gebracht. Zudem wäre diese aufgrund des jeweiligen lokalen geologischen Aufbaus auch nicht plausibel.
Es sind auch Schäden an Gebäuden denkbar, die zu einem Einsturz führen können, womit Lebensgefahr besteht. Ebenso sind Schäden an Straßen und Brücken möglich, die ebenfalls nicht immer rechtzeitig entdeckt werden, da diese durch Verwerfungen und Klüfte auch ruckartig, quasi über Nacht, entstehen können. Es ist kein Konzept erkennbar, wie dies verhindert werden soll. Zudem sind Menschenleben unbezahlbar. In den Unterlagen wird behauptet, dass die Gefährdung gering sein soll, aber keine plausible Basis angegeben, welche die Behauptung belegt. Tagesbruch kann in erheblichem Umfang auftreten. Eine Übersicht der beantragten Schäden und Kosten fehlt völlig. Da die Beweislast bei den Opfern liegt ist hier kein faires Verfahren sichergestellt.
Bei den Grundwasserabsenkungsprognosen wurden die Auswirkungen des Klimawandels nicht berücksichtigt. Dadurch können die Absenkungen deutlich stärker ausfallen, weil weniger Wasser nachgeführt wird und zugleich trockene Böden weniger Wasser aufnehmen. Den Karten ist zudem nicht eindeutig zu entnehmen, wo konkret gefördert werden soll. Auch der Wasserstand von Oberflächengewässern, die zur Erholung dienen ist gefährdet, zudem stellen Gewässer Lebensräume für Pflanzen und Tier dar.
Im Einflussbereich des Tagebaus Hambach werden Bodensetzungen von bis zu 7,5 Meter erwartet. Damit ist der Grundbesitz von Menschen bedroht für einen nicht mehr benötigten Energieträger gemäß Kohlekompromiss. Eine Fortführung ist demnach zu untersagen.
Ein gesellschaftlicher Konsens für die Erftaue besteht nicht. Dieser wird zwar behauptet, aber nicht belegt. Viele Teile der Gesellschaft sind gegen Braunkohle und für einen sehr schnellen Ausstieg.
Durch Entlastung des Bodens von dem ausgehobenen Material kann es zu tektonischen Spannungen kommen, welche nicht betrachtet werden. Insbesondere in Hinblick auf den Vulkanismus in der Eifel ist zu bedenken, dass derart erhebliche Verlagerungen von Bodenmaterial sich auch auf die Bildung von Risse und Spalten im Boden auswirkt. Dazu kommt noch die fehlende Dämpfungswirkung von Wasser durch Abpumpen.
Der Umstand einer Regelung in Hinblick auf die durch RWE verschuldete Bergbauschäden bedeutet nicht, dass diese leicht und einfach zu regeln sind, da erst einmal der Nachweis zu führen ist, dass RWE schuld ist. Hier bedarf es einer Beweislastumkehr, damit wirtschaftliches Gewicht nicht zu Unrecht führt.
Eine Übersicht aller bisher aufgetretenen Schäden fehlt. Dazu gehören auch die Strittigen, um sich ein Bild machen zu können. Die Behauptung, dass bisher nichts passiert wäre reicht keineswegs aus, da dies manchmal nur Glück sein kann.
Unterlagen des geologischen Dienstes, als unabhängige Stelle, fehlen. Gemäß UBA gibt es mind. bis in 30 km Entfernung Totalschäden (UBA Texte 71/2019 S. 141)
Ob und im welchem Bereich Schäden auftreten ließe sich mit einer Höhenunterschiedsauswertung der Bodenstruktur per Satellit erfassen. Eine derartige Auswertung liegt bedauerlicherweise nicht vor bzw. ist kein Teil der Unterlagen.
Beispiele für Problembereiche ist der „Pierer Sprung“, wo u.a. Schäden am Hallenbad Jesuitenhof in Düren auftraten. Natürlich verweigert RWE mit fadenscheinigen Begründungen.
Die technische Universität Braunschweig führt in einem Vortrag (Prof. Niemeier, 04.07.2014) aus: „Vorabschätzung der zu erwartenden Bodenbewegungen für einzelne Ortslagen ist schwierig bzw. nicht möglich.“ Somit steht ohne Zweifel fest, dass eine UVP immer unvollständig bleiben muss, womit das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist, bis ein anderer Kenntnisstand vorliegt. Ferner wird ausgeführt, dass die Störungen und Verwerfungen nur näherungsweise bekannt sind. Auch dadurch ist eine Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens nicht möglich. Die Größen, Lagen und Mächtigkeiten von Torflinsen sind nicht bekannt, obwohl auch diese für eine Bewertung relevant sind. Es sind also durchaus tödliche Auswirkungen für Menschen und Umwelt möglich, die allerdings mangels Betrachtung nicht bewertet werden können. Aufgrund der komplexen geologischen Schichtung sind also gar keine Analysen über die Folgen möglich, was fachlich eindeutig widerlegt, was aus den Gutachten von RWE hervorgeht. Denn wenn keine Vorabschätzung möglich ist, kann keine Aussage über die möglichen Folgen getroffen werden. Es besteht Gefahr für Leib und Leben, womit eine Genehmigung zumindest ‚Grob Fahrlässig‘, wenn nicht sogar ‚Bedingt Vorsätzlich‘ wäre. Eine nachträgliche Bestimmung der Veränderung kann keine Todesfälle durch letale Bergschäden verhindern. Setzbewegungen können auch plötzlich auftreten. Dass bisher nichts passiert ist, belegt dabei rein gar nichts, genau wie im Feuerwehrurteil belegt wurde, dass das Ausbleiben eines Brandes nicht ausreicht als Beleg dafür, dass veraltete Maßnahmen wirken.
Schollenschiefstellungen (2 mm/m) blieben in den Gutachten von RWE unberücksichtigt. Auch Darstellung der Häufigkeit der Rissbildung durch Krümmung fehlt. Auch wurde in der Vergangenheit nicht dicht genug gemessen, um seriöse Aussagen für die Zukunft treffen zu können. Eine Schädigungsrisikokarte, schon gar nicht mit entsprechender Auflösung, ist nicht vorhanden.
Wenn das Wasser abgesaugt wird, dringt unweigerlich Sauerstoff in den Boden ein. Der Torf im Boden wird dadurch Sauerstoff ausgesetzt, was zum aeroben Torfverzehr führt, der zusätzlich zu der Schrumpfung durch Austrocknung kommt. Dadurch wird nicht nur zusätzliches Kohlendioxid freigesetzt, sondern auch die geologische Stabilität erheblich beeinträchtigt.
Auch die humose Bodenstruktur kann durch die Absaugung negativ beeinflusst werden.
Die Bodenbewegungsprognose scheint kein Teil der offengelegten Unterlagen zu sein, obwohl diese für die Folgenabschätzung notwendig ist.
Störung des Bahnverkehrs
Durch geologische Strukturen können sich, wie dargelegt, Höhenunterschiede ausbilden. Bei der Bahn sind die Toleranzen für Höhenunterschiede geringfügig, damit es zu keinen Schäden an Gleis und Zug kommt. Stärkere Absenkungen oder bergbaubedingte Hohlräume können zu Streckensperrungen führen. Als umweltfreundliches Verkehrsmittel verliert die Bahn durch Streckensperrungen an Qualität und damit an Fahrgästen, die auf andere Verkehrsmittel ausweichen. Ausfälle und Verspätungen können sich auf ganz Deutschland auswirken. Etwa bei plötzlich auftretenden Absenkungen, welche mit einiger Wahrscheinlichkeit auftreten können. Die Analyse von RWE ist zu vage, um daraus Schlüsse über lokale Probleme schließen zu können. Ein Beispiel, wahrscheinlich nicht von RWE verursacht ist die Gleisabsenkung bei Rastatt-Niederbühl. Auch für den Autoverkehr sind Störungen möglich. Umwege führen generelle zu Mehrkosten und zusätzlichen Klimaschaden. Eine Entschädigung findet hier vermutlich auch nicht statt.
In Horrem befindet sich der „Horremer Sprung“ bei dem zwei tektonische Platten aufeinandertreffen. Eine der Platten schiebt sich dabei unter die andere Platte. Diese Absenkung wird durch die Grundwasserabsenkung im nahegelegenen Tagebau des rheinischen Braunkohlereviers verstärkt. Das heißt der Tagebau beeinflusst nachweislich auch die Tektonik durchs Absaugen des Grundwassers.
Um die Absenkung auszugleichen, hat die DB Netz AG in diesem Bereich ein höhenanpassbares Brückenbauwerk errichtet. Es ist unklar, ob RWE die Kosten hierfür getragen hat oder die Allgemeinheit.
Entschädigung
Wie die UBA-Text 71/2019 belegt, ist der ‚Schadensausgleich‘ nicht nur umständlich, sondern auch zum erheblichen Nachteil für die Opfer von RWE. Die Opfer müssen RWE nachweisen, dass diese geschädigt wurden, was naturgemäß extrem schwierig ist. Nicht nur braucht es dafür teure Gutachten, sondern auch erhebliche Finanzmittel, weil RWE hier am längeren Hebel sitzt und unfaire Vorteile hat.
Selbst bei der Schlichtungsstelle Braunkohle wurden weniger als Hälfte der bearbeiteten Fälle positiv beschieden. Für Betroffene stellt die Schlichtungsstelle, die letzte Möglichkeit dar, ohne teures und anstrengendes Gerichtsverfahren entschädigt zu werden.
Rücklagen
Es ist unklar, ob und welche Summe als Rücklage für eine mögliche Pleite von RWE gebildet wurde. Ebensowenig ist bekannt, wie das Geld gegen eine Insolvenz abgesichert wurde. Es besteht die nicht unerhebliche Gefahr, dass wir Steuerzahlenden auf den Kosten für den von RWE angerichteten Schaden sitzen bleiben, wie wir auch bereits jetzt mit für die Klimafolgekosten, wie Entschädigungen für Dürren bezahlen müssen. Ferner könnte es zu einem Verkauf kommen, welcher dann einer Entziehung aus der Verantwortung gleicht. Auch die Auslagerung in Tochtergesellschaften ist nach derzeitigem Recht möglich. Dies muss per Auflage im unwahrscheinlichen Fall einer Genehmigung unterbunden werden.
Die Wahrscheinlichkeit ist sehr hoch, dass RWE die Summe verschweigt, weil diese zu niedrig ist. Damit wurde bei der UVP nicht die im Verkehr übliche Sorgfalt angewandt. Es bleibt unklar, welche finanziellen Risiken der Allgemeinheit schlimmstenfalls drohen. Es ist möglich, dass alle Steuerzahlende hierfür geradestehen müssen und damit zumindest ganz NRW zur Kasse gebeten wird, wenn nicht sogar die Bundes- oder EU-Ebene betroffen ist.
Eine Bewertung ist ohne diese Angaben und die Planungen mit Kostenaufstellungen bzw. -prognosen weder für die betroffene Bevölkerung noch die für die Planungsbehörde möglich.
Selbstverständlich fehlen dann zudem Steuermittel an anderer Stelle, wo diese dringender gebraucht werden, als Konzerngier zu kompensieren.
Bodenverseuchung
Durch Grundwasserentzug kann es zu Bodenabsenkungen kommen. Zum Beispiel quellen Tonminerale mit Wasser auf und ohne Wasser ziehen diese sich folglich zusammen. Wenn dies bei einer Kanalisation auftritt, kann es zum Austritt von Fäkalien kommen. Die Folgen wären eine Nitratbelastung für das Grundwasser.
Ferner können Unterspülungen zu Straßeneinbrüchen mit Todesfolgen führen. Dieses Szenario, wird nicht betrachtet. In den Boden kann man nur schwerlich schauen, aber wenn dann nur mit Aufwand. Dies geschah nicht, sondern nur eine grobe Betrachtung. Die Folgen sind also nur unzureichend bewertet.
Ferner werden Schwermetalle aus dem Tagebau abgepumpt und die Absaugung führt zum Eintrag von Nitrat in tieferliegende Grundwasserschichten. Dieser Aspekt wurde weder betrachtet noch quantifiziert. Hierdurch besteht auch eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung und der damit einhergehenden Kosten.
Durch die Grundwasserabsenkung wird der Boden belüftet. Dies führt zu Pyritverwitterung. Nach Beendigung des Abpumpens, wird das Grundwasser versauern. Aus den Unterlagen ist nicht erkennbar, um Welche Menge es sich hier handelt. Geschweige denn, wie sich dies auf den „Tagebausee“, falls der trotz Dürre überhaupt realisiert werden kann, auswirkt. Maßnahmen um diese schädliche Auswirkung zu reduzieren werden nicht aufgeführt, sondern diese wird einfach als gegeben vorausgesetzt. Die Versauerung kann sich auch bereits während des Abpumpens auswirken und zu schlechtem Wasser führen, was den Unterlagen zufolge teilweise ohne Aufbereitung eingeleitet wird. Wobei die konkreten Wassermengen nicht nachvollziehbar sind. Schon kleinste Änderungen in der Wasserzusammensetzung haben erhebliche Auswirkungen auf empfindliche Arten. Dies wird in der Artenschutzprüfung aber gar nicht betrachtet, dabei geht es nicht nur um das Vorhandensein von Wasser, sondern auch die chemische Zusammensetzung.
Kartendarstellung
Die Darstellung auf den Karten ist nicht vollumfänglich und bricht teilweise dicht neben dem Tagebau ab. Es ist nicht möglich sich auf dieser Basis ein Bild von den wirklichen Auswirkungen zu machen.
Infraschall
Sowohl Pumpen, als auch die Fahrzeuge emittieren Infraschall. Weder die Lautstärke noch die Reichweite wurden ermittelt. Bei Infraschall durch geologischer Ereignisse (Vulkanausbruch, Erdbeben) wird dieser über weitere Strecken übertragen. Dies ist auch grundsätzlich bei den Pumpen möglich. Durch Resonanzeffekte kann es auch über weite Strecken zu einer Einwirkung kommen. Zudem kann sich der Infraschall auf die Tierwelt auswirken. Die Auswirkungen wurden nicht betrachtet. Zumindest hätten hier die Infraschallabstrahlung der Geräte behandelt werden müssen und die Auswirkungen auf die Tierwelt im Umfeld der Brunnen mit Pumpanlagen. Selbstverständlich wurde auch der Lärm im hörbaren Bereich nicht betrachtet auch hier sind durchaus Schädigungen von Tieren denkbar.
Infraschall wirkt auf Körper durch Resonanzeffekte, dass heißt der akustische Pfad ist nachrangig zur direkten Einwirkung durch Resonanz von beispielsweise Knochen. So könnte Infraschall insbesondere Bodentieren, wie dem Feldhamster oder Haselmaus schaden. Untersuchungen hierzu und auf Vorkommen dieser und anderer Tiere fanden nicht statt.
Kraftwerksabschaltungen
Bei den Planungen bleiben die Kraftwerksstilllegungen unberücksichtigt, die zu einem geringeren Bedarf an Braunkohle führen und damit auch weniger Sümpfung notwendig machen. Insbesondere die Kraftwerke, nahe dem Hambachloch, werden bald stillgelegt.
Simulationen
Die Methoden, welche zu den Simulationen führten sind nicht nachvollziehbar dargestellt. Zudem fehlen Achsbeschriftungen in den Auftragung, welche zum Verständnis beitragen könnten. Weder die Skaleneinteilung noch positive oder negative Vorzeichen sind von sich aus Verständlich. Der Vergleich von Messung und Simulation zeigt allerdings deutlich, dass die Simulation nichts taugt, da teilweise viel zu starke Abweichungen auftauchen. Anders ausgedrückt, muss bei den Fehlertoleranzen mit erheblichen Abweichungen gerechnet werden, womit sämtliche Vorhersagen gegenstandslos werden. Diese Fehlertoleranzen wurden natürlich nicht eingezeichnet, damit unklar bleibt, wie starke Abweichungen möglich sind.
Die Simulationen betrachten nur eingeschränkt die Auswirkungen bis 2030, allerdings nicht darüber hinaus unter Berücksichtigung der Klimakatastrophe, bei der Grundwasserreserven von erheblicher Relevanz sind. Insbesondere bei tieferen Schichten dauert es extrem lange, bis hier Wasser auf natürlichem Weg von der Oberfläche in die Schichten gelangt. Ohne Aussagen hierüber ist eine Abschätzung der Auswirkungen allerdings gar nicht erst möglich. Somit ist das Verfahren mit aussagekräftigen Unterlagen zu wiederholen oder vollständig einzustellen. Dabei sind auch die Auswirkungen über 2030 hinaus zu betrachten.
Die Behauptung, dass 2200 der Endzustand erreicht wäre ist unzutreffend, weil keine Simulationen über die Auswirkungen der Klimakatastrophe berücksichtigt werden. Zudem wird nicht dargelegt, wie man auf diesen Zeitpunkt kam oder ob es sich nur um eine Schätzung handelt. Auch wurde nicht dargestellt, welche Rücklagen RWE für den Fall einer Insolvenz gebildet hat, damit das Unternehmen sich nicht um die zukünftigen Verpflichtungen zu Lasten der Steuerzahlenden drücken kann.
Das Modell ist in den offengelegten Unterlagen nicht derartig beschrieben, dass es nachvollziehbar wäre. Zudem fehlen natürlich noch die Eingangsparameter. Das UVPG fordert allerdings, dass die Unterlagen für Durchschnittsmenschen nachvollziehbar sein müssen.
Auch Fehlertoleranzen der Simulation sind nicht angegeben, obwohl auch diese eine Auswirkung auf die Bewertung haben. Und da Abweichungen auftreten muss es auch Fehlertoleranzen geben.
Der Erfverband gab zu den Simulationen die Auskunft, dass in der Regel einheitliche Daten der langjährigen, mittleren Grundwasserneubildung verwendet werden (vgl. https://www.erftverband.de/grundwasserneubildung/). Zudem wurde mitgeteilt, dass das Forschungszentrum Jülich derzeit erst untersucht, welche Auswirkungen der Klimawandel auf die Grundwasserneubildung in NRW erwarten lassen. Da die Studie erst Ende 2019 abgeschlossen sein soll, kann auch erst nach diesem Zeitpunkt mit der Erstellung eines vorhersagenden Modells begonnen werden. Zum derzeitigen Zeitpunkt existieren also schlichtweg keine für eine UVP nutzbare Simulationen, folglich kann der Antrag bis sich das ändert nur abgelehnt werden, da die erheblichen Klimaauswirkungen auf den Grundwasserspiegel zwangsläufig unberücksichtigt bleiben.
Keine der Simulationen zeigt den immer wieder behaupteten Grundwasseranstieg in einigen Jahrzehnten. Die Basis für diese Prognose entbehrt jeglicher wissenschaftlicher Grundlage. Demnach können die Folgen nicht zuverlässig abgeschätzt werden und die UVP ist erneut durchzuführen, unter Berücksichtigung aller Rahmenumstände, oder der Tagebau ist unverzügliche stillzulegen und der Rückbau zu beginnen.
Arbeitsplätze
Immer wieder wird behauptet, dass Arbeitsplätze an der Braunkohleförderung hingen, allerdings wird mit keinem Wort auf die Arbeitsplatzgüte eingegangen. Also etwa welche Gehälter hier bezahlt werden. Ob es sich überhaupt um eine ausreichende Vergütung handelt oder um Billigarbeitsplätze geht.
Zudem wir dem Unternehmen RWE die Braunkohle geschenkt, womit es wahrscheinlich billiger wäre die Arbeitsplätze aus Steuermitteln zu bezahlen, statt den Unternehmen wertvolle Bodenschätze und zudem eingelagertes Kohlendioxid einfach zu schenken.
Würde man die behaupteten Arbeitsplätze der hunderten Anträge verschiedenster Stelle nehmen, hätte Deutschland vermutlich 160 Millionen Arbeitsplätze oder sogar noch mehr. Arbeitsplatzzahlen sind rein fiktiv und nie nachvollziehbar hergeleitet.
Außerdem sind auch die vernichteten Arbeitsplätze zu berücksichtigen. Etwa die Existenz von Landwirten, weil diese Schwierigkeiten bei der Bewässerung haben.
Wohnraum
Obwohl ständig betont wird, wie viel Wohnraum fehlt wird durch das Vorhaben indirekt weiterer Wohnraum vernichtet. Die Vernichtung von Wohnraum und Neubau an anderer Stelle geht mit erheblichen Kohledioxidemissionen einher, da Beton ebenfalls hohen Energieaufwand benötigt. Dazu kommt noch die Deponierung des Bauschutts.
Wird der Bauschutt etwa in die Tagebaue geschüttet? Und welche Belastung entsteht hierdurch für das gefüllte Tagebauloch und das Grundwasser? Nicht aller Bauschutt ist unbelastet und in den Unterlagen wird eingestanden, dass bereits belastetes Material verwendet wurde, was eigentlich eine Sanierung bedingt.
Kraftwerksdeponie
Die Asche aus den Kraftwerken (5,5 Millionen Tonnen jährlich) wird irgendwo deponiert und gefährdet somit auch dort das Wasser. Der Antrag geht auf diese wasserrechtlichen Konsequenzen nicht ein, obwohl die Abfälle nur dann Anfallen, wenn weiterhin abgepumpt werden darf, die Deponierung also kausal abhängig ist.
EU-Recht
Bei der Verbrennung von Braunkohle werden unzulässige Mengen von Schwermetallen, insbesondere Quecksilber ausgestossen. Da die Abpumpung dazu dient weiterhin Braunkohle verbrennen zu können, dieses aber gegen EU-Recht verstößt, darf keine Erlaubnis erteilt werden.
CCS
Im Zusammenhang mit dem Ziel der Abpumpung, dem Verbrennen von Braunkohle, um Geld zu verdienen und nebenbei das Klima zu schädigen wird immer wieder die CCS-Technologie erwähnt, die ebenfalls das Grundwasser gefährdet und damit entweder die Trinkwasserkosten in die Höhe treibt oder sogar komplett unbrauchbar macht. Kohledioxid in Wasser gelöst ergibt Kohlensäure. Diese kann bei unterirdischer Lagerung zur Lösung von giftigen Stoffen, wie etwa Schwermetallen führen. Ein Ausschluss von CCS im Umfeld der grundwassergefährdenden Absenkung wird in den Unterlagen nicht erwähnt.
Menschenrechte
Das Vorhaben verstößt ferner, in Gesamtbetrachtung, gegen die UN-Menschenrechte. Dies wurde zuvor an verschiedenen Stellen dargelegt. Umweltschutz ist nicht nur ein Grundrecht, sondern sogar ein Menschenrecht. Alles was den Klimawandel befördert ist somit unzulässig, wenn dabei kein aufwiegender Vorteil entsteht. Dies ist bei Braunkohle nachweislich nicht der Fall, wie ebenfalls ausführlich dargelegt. Das Pariser Klimaabkommen ist völkerrechtlich bindend für die Bundesrepublik und damit auch für die Verwaltung und ist mit in die Entscheidung einzubeziehen.
Langfristige Folgen
In einem Zeitungsartikel äußerte ein Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg, dass auch langfristig abgepumpt werden müsste, wenn die Braunkohlförderung sofort abgeschaltet würde. Aus keiner der offengelegten Unterlagen geht hervor, welcher Zeitplan besteht. Also kann gar nicht absehbar sein, wie langfristig in welchem Umfang abgepumpt werden muss. Auch der Vergleich zwischen 2020 und 2030 liegt nicht vor. Wie die Bezirksregierung Arnsberg zu diesem Schluss kam ist also nicht nachvollziehbar, obwohl die UVP gerade diese Fragen der Auswirkungen betrachten muss. Eine konkrete Zeitplanung fehlt gänzlich. Zudem fehlt eine Angabe der Haftungssumme von RWE.
Die Kosten müssen dem verursachenden Unternehmen bzw. Rechtsnachfolgenden aufgelastet werden. Keinesfalls darf die Allgemeinheit die Kosten tragen müssen, da dies gegen Art. 191 (2) UAbs. 1 AUEV verstoßen würde. Unklar bleibt hier auch, welche Sicherheit geleistet wurde. Falls bisher keine Sicherheit für die Wiederherstellung des Grundwassers geleistet wurde, ist diese in diesem Verfahren festzulegen, um den sicheren erheblichen Schaden von zukünftigen Generationen abzuwenden. Die wirtschaftliche Lage von RWE ist angespannt und ein Totalausfall ist durchaus möglich.
Es bleibt unklar, wie die bestehenden Grundwasserschichten wieder hergestellt werden sollen. Zudem ist nicht klar, was mit Schichten passieren kann, welche trocken gefallen sind. Nicht jede Bodenart nimmt das Wasser gleich schnell wieder auf, einige vielleicht auch gar nicht. Aussagen hierzu fehlen gänzlich. Es besteht die Möglichkeit, dass Grundwasserschichten ihre Eigenschaften unwiederbringlich verlieren.
Durch RWE wurde das drittgrößte Grundwasserreservoir der Bundesrepublik Deutschland möglicherweise unwiederbringlich zerstört und die Zerstörung soll trotz der Klimakatastrophe fortgesetzt werden.
Je länger der Abbau andauert, desto größer werden die Folgeschäden. Insbesondere auch für die essentielle Trinkwasserversorgung. Bereits heute dürften Bergwerksfolgeschäden für höhere Wasserpreise sorgen, weil die Allgemeinheit hier für einen von RWE verursachten Schaden herangezogen wird, obwohl für einen Schaden die Stelle einstehen müsste, die ihn verursacht.
Individuelle Entschädigung
Da ich von der Luftverschmutzung, der Vergiftung unserer Flüsse, der Klimakatastrophe und allen anderen Umweltauswirkungen seitens RWE im Zusammenhang mit Tagebau und Sümpfung betroffen bin und ich als Steuerzahler ebenfalls finanziell benachteiligt werde, weil mir keine Bodenschätze geschenkt werden, verlange ich als Entschädigung 1000000 Euro. Weitere negative Auswirkungen auf mich sind in der Einwendung aufgeführt. Auch natürlich um die Folgekosten abzufedern für zukünftige Generationen.
Umweltauswirkungen
Erhebliche Umweltauswirkungen können aufgrund der überaus dürftigen Analyse nicht ausgeschlossen werden. Vergleichszenarien fehlen vollständig, obwohl bei der UVP die Auswirkungen, auch langfristig, mit und ohne den Plan bewertet werden müssen. Die Argumentation in den Unterlagen ist oberflächlich, übergeht diverse Risiken, wie zuvor dargestellt. Die Zusammenhänge zwischen einzelnen Teilen des Vorhabens, obwohl sogar von RWE so dargestellt, werden nicht betrachtet. Folglich ist der gesamte Tagebau erneut zu betrachten. Ferner wird die Betrachtung stark eingeschränkt, um die gewaltigen Risiken kleinzureden.
Viele der Behauptungen sind nur vage dargestellt als „könnte“ und „sollte“, aber nicht hinreichend belegt mit verlässlichen Modellen, die auch die negativen klimatischen Veränderungen berücksichtigen und eine langfristige Prognose der Auswirkungen darstellen. Die heutige Entscheidung wirkt lange über das Jahr 2030 hinaus. Eine umfassende Ermittlung und Bewertung fand nicht statt.
Durch den Kohlekompromiss mangelt es allerdings bereits an der Notwendigkeit eines weiteren Abbaus. Ein übergeordnetes öffentliches Interesse ist nicht gegeben, sondern sogar das Gegenteil ist Fall. Die Einstellung der Braunkohleförderung liegt im übergeordneten öffentlichen Interesse um die verbindlichen Ziele des Pariser Abkommens einzuhalten und auch um Strafzahlungen an die EU zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten. Der „Kohlekompromiss“ stellt hier konkrete Möglichkeiten dar, die allerdings auch deutlich weitergehen können.
Die ökologischen und sozioökonomischen Erfordernisse sind durch andere Maßnahmen erreichbar, demnach ist das Vorhaben gemäß § 30 Satz 1 Nr. 2 WHG zu untersagen. Wie dargelegt dient die Braunkohle nicht nur der Stromversorgung, sondern auch anderen, nicht notwendigen Zwecken. Der ggf. deutliche geringere notwendige Teil ist mit den anderen Tagebauen auch ohne Genehmigung des beantragten Vorhabens erreichbar. Die Verschlechterung wurde dargelegt und ebenso fehlen Maßnahmen in Hinblick auf eine durchaus machbare Wasseraufbereitung. Altlasten wurden gar nicht betrachtet.
Eine Ablehnung oder erneute Offenlage ist aufgrund das zahlreichen aufgeführten Mängel in der Darstellung des Auswirkungen zwingen notwendig.
Die Verbrennung von Braunkohle ist und bleibt gemeinwohlschädlich. Demnach sind sämtlich Schäden die aus der Nutzung und dem Abbau entstehen vermeidbar.
Um Übermittlung der Stellungnahmen seitens der Firma bzw. deren nicht unabhängigen Gutachtern wird gebeten. Ebenso die anderen Einwendungen und die Äußerungen der Träger öffentlicher Belange. Bevorzugt in elektronischer Form, um die Umwelt zu schonen.
Um ein Wortprotokoll der absehbar notwendigen Erörterung wird gebeten, da nicht absehbar ist, ob der noch unbekannte Termin wahrnehmbar sein wird. Vorteilhafter wäre jedoch direkt die notwendigen Unterlagen zu beauftragen bzw. alternativ den Antrag vollständig abzulehnen.
Ich behalte mir vor einzelne Punkte noch nachträglich zu konkretisieren bzw. innerhalb der Frist weitere Einwendungen einzureichen.
Aus meiner Sicht (Gebäudeschaden durch Grundwasserabsenkung durch Rheinbraun in den 80ern) muss zusätzlich die Frage der Wertigkeit der Rohstoffe diskutiert werden: Während der „wert“ der Kohle als Rohstoff seit den 70er Jahren kontinuierlich abnimmt (Zunahme erneuerbarer Energie) wird der „Wert“ des Wassers als Rohstoff mit den anstehenden Klimaentwicklungen kontinuierlich zunehmen. Daher kann es nicht sein, dass die Grundwasserentnahmen durch deutsche Energieunternehmen für die Förderung der veralteten Braunkohle hier verhältnismäßig und zulässig ist.
Leider betrachtet das Bergunrecht Wasser nicht als Bodenschatz und gibt diesem eine entsprechende Wertigkeit.
Aber ruhig in die eigene Einwendung aufnehmen, gibt es Bezirksregierung noch etwas mehr zum Nachdenken.
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— Durch den Hambach-Tagebau verläuft ausgerechnet eine Wasserader, welche in den 80ern den Tagebau fast zum Erliegen brachte!!! RWE kämpft immer noch enorm gegen diese Urkraft.
— Wahrscheinlich auch darum die unverhältnismäßige Sümpfungstiefe von 800 Metern.
— Ca. 2005 hatte die Sophienhöhe enorme Hangrutsche von etwa 4 Quadratkilometern!
Auch hier ist RWE noch lange nicht fertig mit dem Thema und schüttet „Poller“ (RWE-Fachbezeichnung für Erdhügel) zur Stabilisierung an.
— Ein angelegter See auf der Sophienhöhe wurde zum Tümpel, da an der Stelle plötzlich 20 Meter abrutschten. RWE schweigt auch dazu beharrlich und wiegt sich in Sicherheit, da die Sophienhöhe schleunigst zum „Naturreservat mit Erholungswert“ ernannt wurde.
— Diese künstlich aufgeschüttete 300-Meter-Halde beeinflusst sogar das Mikroklima
in der Region.
Schaut auch mal unter:
http://www.netzbege.de
http://www.bergschaeden-wassenberg.de
http://verheizte-heimat.de/event/stammtisch-der-initiative-bergbaugeschaedigter-50189/
Stimmt von den Dingen habe ich nichts gelesen.
Allerdings müsste die Bezirksregierung hierzu Auskunft nach Umweltinformationsgesetz geben können.
Amtliche Informationen als Grundlage sind immer besser, wenn man diese öffentlich verwenden will.
Das Problem bei der BezReg Arnsberg – bzw. der Bergbehörde – ist, dass sie mit RWE „verheiratet“ ist und teils willfährig alles vom Bergbau Geforderte durchwinkt.
Der VbHG (Verband bergbaugeschädigter Hauseigentümer) geht im Bergschadenfall „voran“ und RWE schließt sich dessen Beurteilung bequemerweise nur noch an.
Einzigst der LVBB (Landesverband Bergbaubetroffener, mit Ulrich Behrens) gibt Gas und vertritt Geschädigtensituation dem Bergbau gegenüber im Landtag Ddf.
Dann haben wir noch den „Erftverband“ (Zentrale Bergheim). Auch dieser arbeitet für RWE – ist aber noch einigermaßen ehrlich bei der Beantwortung von Fragen.
Dann haben wir noch das LANUV (Landesinstitut Umwelt- und Verbraucherschutz).
Dort erörtern Fachleute im „Grundwasserforum“ den künftigen Wasserhaushalt der Region.
Der ist kompliziert und läuft schon über Jahre.
Nun sollte man glauben, dass dort endlich mal neutral und sachlich die Situation erörtert wird!!!
Aber neeeeh – wer mischt da am Runden Tisch mit mindestens drei Vertretern ständig mit?!!
Auch der „Geologische Dienst“ in Krefeld arbeitet mit RWE zusammen. Dieser hat Bodendaten über die gesamte Region und bestätigt aber, dass die Region Niederrhein ideal für Kraftwerks-Geothermie geeignet ist. Fragt man RWE daraufhin kontert diese Hydra sofort mit dem Negativbeispiel der mißglückten Geothermiebohrung bei Landau.
Wenn weitere fachliche Quellen gesucht werden – gerne.
Gruß Walter Düllberg
Deshalb muss man die auch nach UIG/IFG wegen Informationen kitzeln, bis man die Information bekommt.
Manchmal muss man aber auch Umwege gehen.
Behörden sträuben sich allgemein bei Anfragen, was es etwas schwieriger macht. Auch völlig unabhängig von RWE.
An Quellen bin ich immer Interessiert, wobei derzeit erst einmal genug Anfragen zu RWE von mir laufen.