Angeblich würde auch aus dem Tagebau Garzweiler Veredelung betrieben, hieß es in einem Artikel. Dies wirft bei mir die Frage auf, wenn Veredelung nicht dem Allgemeinwohl dient, dann müsste man hier auf Unterlassung klagen können.
Veredelung macht mengenmäßig etwa 10 % aus, mit steigender Tendenz. Produkte sind u.a. Braunkohlebriketts für Grill und Kamin, Herdofenkoks (Aktivkohle) und Braunkohlestaub. Wenn allerdings ohne Veredelung deutlich weniger Braunkohle abgebaut werden muss, können mehr Dörfer und wertvolle Ackerflächen bestehen bleiben. Folglich müsste insbesondere nur knapp betroffene auf Unterlassung klagen können. Das heißt eine Klage nicht nach Bergrecht, sondern nach BGB etwas zu unterlassen, wegen Besitzstörung.