Offensichtlich rechtswidrige Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg zur Räumung der Ortslage Lützerath vom 20.12.2022 – #Lützerath #Lützibleibt #Klimaschutz

Der Kreis Heinsberg hat eine Allgemeinverfügung erlassen, welche den Aufenthalt in Lützerath auf bestimmten Grundstücken verbietet.

Habe denen heute mal geschrieben:
Guten Tag,

gemäß Verwaltungsverfahrensgesetz ist Ihr Rechtsakt bzgl. Lützerath offensichtlich nichtig.

VwVfG § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
„(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.“

Erst einmal wird von „Überschaubare Zukunft“ geschrieben, obwohl die Braunkohle unter ehemals Immerath noch länger ausreicht, also derzeit kein akuter Handlungsdruck besteht, somit kann auch die Energieversorgung nicht gefährdet sein, was ebenfalls als Rechtsfertigungsgrund angeführt wird.

Wenn es wirklich um die „Sicherstellung der Energieversorgung“ ging, hätte man im Umfeld von Lützerath nicht bereits in der aktuellen Versorgungskrise Windräder abgebaut, die derzeit bei der Energieversorgung unterstützen könnten.

Außerdem kann man den Gutachten entnehmen, das Lützerath für die Energieversorgungen nicht geräumt wird, sondern weil eine Halbinsel angeblich geologisch nicht stabil wäre. Das heißt es geht hier ausschließlich um den mangelnden Willen von RWE nach dem Abraum zu stabilisieren, obwohl das technisch machbar wäre. Wobei dies zum derzeitigen Zeitpunkt noch unerheblich ist, weil gar nicht so viel Braunkohle abgebaut wurde, dass bereits eine Insellage bestünde. Es geht hier um die bequemste und billigste Lösung für RWE und nicht das, was für die Allgemeinheit am Besten wäre. Das überwiegende öffentliche Interesse ist Klimaschutz, weil jegliche Freisetzung und Verzögerung zu Schädigungen führt (Dürre, Waldbrand, Überschwemmung uvm.). Das heißt gegen eine lebensbedrohliche Krise wird nicht das notwendige getan.

Die Argumentation zu Klimaschutz und Braunkohle ist natürlich nicht nachvollziehbar. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich zu Klimaschutz vertraglich verpflichtet, verfehlt allerdings diese Ziele krachend. Maßnahmen zur Abhilfe sind nicht in Sicht.

Die Behauptung von unwesentlichen Beiträgen wird gerne von Behörden angeführt, wird dadurch aber nicht richtiger. Es gibt keine Geringfügigkeitsschwelle für CO2. Das heißt im Umkehrschluss, dass jede Vermeidung relevant ist, besonders wenn diese, wie bei RWE im durchaus erheblichen Umfang erfolgen.

Weiterhin verstößt das Vorhaben gegen VwVfG § 44
„(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
[…]
6. der gegen die guten Sitten verstößt.“

Die Schädigung des Klimas verstößt klar gegen gute Sitten. Dies wurde zuvor bereits dargelegt. Schließlich betrieben nicht ohne Grund viele Firmen intensives Greenwashing, um dies zu verschleiern. Ebenfalls hat das BVerfG Klimaschutz als Grundrecht festgestellt, allerdings wurde der Klimaschutz und die Auswirkungen auf die Einhaltung der 1,5°-Grenze bei sämtlichen Entscheidungen nicht berücksichtigt, sondern ausschließlich die finanziellen Interessen von RWE.

Die rechtswidrige Allgemeinverfügung verstößt zudem gegen die UN-Konvention bzgl. der Rechte von Menschen mit Behinderung, der Text nicht einfach maschinenlesbar ist.

Davon abgesehen verstehe ich auch die Eile nicht, RWE könnte durchaus an anderer Stelle weiter baggern und erst einmal abwarten.

Weiterhin verweise ich auf das angehängte Dokument, welches weitere Verstöße aufführt.

Bleiben Sie Gesund

Ulrich Scharfenort

Lützerath

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2 Antworten zu Offensichtlich rechtswidrige Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg zur Räumung der Ortslage Lützerath vom 20.12.2022 – #Lützerath #Lützibleibt #Klimaschutz

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