Kreis Heinsberg ‚offensichtlich‘ inkompetent? – #Lützerath #Lützibleibt #Klimaschutz

Am 24.12.2022 schrieb ich dem Kreis Heinsberg wegen deren Allgemeinverfügung zur Räumung von Lützerath mit dem Betreff:
„Offensichtlich rechtswidrige Allgemeinverfügung des Kreises Heinsberg zur Räumung der Ortslage Lützerath vom 20.12.2022“

Das Schreiben ist hier veröffentlicht.

Ganz bewusst habe ich den Betreff gewählt und auch die Sittenwidrigkeit der Allgemeinverfügung betont, denn wer das VwVfG § 44 kennt weiß, dass damit die Allgemeinverfügung automatisch nichtig ist, das heiß gar nicht beachtet werden muss. Der Kreis Heinsberg schrieb mir nun:

Sehr geehrter Herr Scharfenort,

Ihrer Mail beigefügt war ein weder mit Adresse, noch mit Ortsangabe oder Unterschrift versehenes, als Widerspruch bezeichnetes Schreiben.

Sofern Sie beabsichtigt haben, damit Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung zur Räumung der Ortslage Lützerath einzulegen, weise ich darauf hin, dass ein Widerspruch per E-Mail grds. unzulässig ist, es sei denn, er erfolgt per DE-Mail.

Weiterhin weise ich darauf hin, dass ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung ebenfalls unzulässig ist. Wie Sie der Rechtsbehelfsbelehrung der Allgemeinverfügung entnehmen können, ist eine Klage beim Verwaltungsgericht Aachen das zulässige Rechtsmittel.

Scheinbar ist dem Kreis Heinsberg nicht das VwVfG bekannt oder zumindest nicht § 44. Denn allein beim Lesen wird klar, dass es weder eine Widerspruchs bedarf noch einer Klage, wenn der Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nichtig ist. Dann muss man den weder beachten noch sich dran stören, es hilft aber natürlich eventuell, falls man in dem Zusammenhang vor Gericht kommt, wenn man den Kreis Heinsberg vorher darüber informiert hat, dass die Allgemeinverfügung offensichtlich rechtswidrig ist und gegen die guten Sitten verstößt, weil diese klimaschädlich ist. Siehe auch hier.

Mich verwundert am meisten, dass man im Kreis Heinsberg offensichtlich auch zum Teil rechtlich ungeschulte Beschäftigte einsetzt, welche die Rahmenbedingungen für einen Rechtsakt nicht kennen. Wenn die Allgemeinheit das nicht kennt, ist das okay, aber bei einer Behörde, welche solche Rechtsakte erlässt, MUSS man das wissen und sofort erkennen.

Lützerath bleibt!

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