#Duisburg: Sonderrechte und Feuerwehreinfahrt – #Falschparken #Verbrechen

Neulich stand ein KFZ von Netze Duisburg in einer Feuerwehreinfahrt an der Friedrich-Alfred-Straße. Das heißt potentiell hat Netze Duisburg hier Menschenleben gefährdet.

Jetzt könnte man hier natürlich dummdreist behauptet, dass das Fahrzeuge im Sinne von Sonderrechten abgestellt worden wäre. Aber das ist natürlich völliger Quatsch, denn für Sonderrechte gilt auch § 35 Abs. 8 StVO:
„(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.“
Da etliche Alternativen, wie Einfahrten zu Parkplätzen im Umfeld zur Verfügung standen, war dies definitiv nicht gerechtfertigt. Wobei ich mir keine Konstellation vorstellen kann, bei der das Parken in einer Feuerwehreinfahrt für Dritte mit Sonderrechten überhaupt gerechtfertigt sein kann. Außer in einigen Fällen bei Polizei, Krankenwagen und Feuerwehr fällt mir hier keine Konstellation ein, wo das Halten oder Parken in einer Feuerwehreinfahrt gerechtfertigt sein könnte.

Es kann jederzeit zu einem Brand oder einer anderen Gefährdung kommen, welche eine Nutzung der Feuerwehreinfahrt notwendig macht. Das heißt im Zweifelsfall werden hier Menschenleben zumindest gefährdet, wenn man nicht sogar zu Todesfällen beigetragen würde. Bequemlichkeit rechtfertigt diese Gefährdung von Leben und Gesundheit jedenfalls nicht.

Scheinbar werden die Fahrenden von Netze Duisburg nicht ausreichen geschult um verantwortungsvoll mit Sonderrechten umzugehen.

Falschparken von Netze Duisburg in einer Feuerwehreinfahrt in Duisburg Rheinhausen

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