Inkompetenz im Verkehrsbereich? – #Duisburg #Autokorrektur #Fahrrad #FKT22 #Autokorrektur

Scheinbar ist nicht nur die Verwaltung in Duisburg im Verkehrsbereich inkompetent, sondern auch jene bei der Bezirksregierung. Gestern erhielt ich das unten angehängte Schreiben, was nicht dem Handeln gemäß Verwaltungsrecht entspricht. Es wird fröhlich Unsinn erzählt, den die Frau einfach von der Stadt übernommen hat aus einer schlechten Drucksache. Keine Ahnung, was die Ursache dafür ist, dass man so arbeitet, aber wenn man prüft, ob ein Verkehrszeichen rechtmäßig ist, dabei aber nicht einmal die Rechtsgrundlage erwähnt, dann hilft es auch nichts eine Bachelorarbeit über geschützte Fahrradwege [LINK auf Wunsch von Frau E. entfernt] geschrieben zu haben.

Erst einmal wurde keine Stellungnahme angehangen, sondern nur die mittelmäßige Drucksache (DS 22-0651) der Stadt Duisburg, welche eine fehlerhafte Rechtsabwägung erkennen lässt und ich zudem bereits in meinem Schreiben erwähnte. Dass Frau E. sich dem anschließen würde hatte ich ehrlich gesagt gar nicht anders erwartet. Denn schon früher fiel mir ihre aus meiner Sicht mangelhafte Rechtsabwägung auf.

Nun zu den einzelnen Behauptungen.

Eine Baustellen-Ausfahrt gibt es an vielen Stellen in einer Stadt. Etwa monatelange an der Friedrich-Ebert-Straße über einen Rad- und Gehweg. Eine Baustellenausfahrt kann überall im Verkehr auftreten und stellt demnach keine erhebliche Gefährdung dar.

Die Überführung des fließenden Radverkehrs in den fließenden KFZ-Verkehr findet wenige 100 m weiter an der Essenberger Str. auf eine viel befahrene Landstraße mit Tempo 70 ohne Überführung statt.

Das Radfahrende auf Straßen gefährdeter sind, hindert nicht daran auf zahlreichen Straßen auf der Straße fahren zu müssen, weil es keinen oder keinen benutzbaren Radweg gibt. Die bereits zuvor angeführte Essenberger Straße etwa ist ein Ganzes Stück ohne Radweg. Müssten dann nicht eigentlich alle Straßen ohne Radweg für Radfahrende verboten sein? Eine ziemlich lächerliche Vorstellung.

Also liegt insgesamt keine erhebliche Gefährdung vor, welche ein Fahrverbot für Radfahrende rechtfertigen würde.

Der Rad-Gehweg auf der anderen Seite ist schmal. Eine Verkehrszählung (Radfahrende, Gehende) zu allen in Frage kommenden Uhrzeiten fand nicht statt. Eine Beurteilung der aus der Umleitung resultierenden Gefährdungen fand ebenfalls nicht statt. Zumal bei Begegnungsverkehr Radfahrende praktisch am Rand der Umleitung fahren und damit definitiv nicht der Mindestabstand gegeben ist. Wenn da jemand stürzt ist es sogar deutlich gefährlicher, als auf der Straße vor einem LKW, denn bei entgegenkommenden Verkehr addieren sich die Geschwindigkeiten. Das heißt durch die Umleitung entstehen Gefährdungen.

Eine Abwägung zu all diesen Punkten gab es nicht, obwohl dies vor schwerwiegende Fahrverboten zwingend erforderlich ist.

Ob man Fuß und Radverkehr separat führen kann, war nicht die relevante Fragestellung, sondern die Rechtswidrigkeit des Verkehrszeichen 254 und dieses ist auch nach den „Ausführungen“ weiterhin klar rechtswidrig und damit nichtig.

Nach StVO § 45 Abs. 9 ist eine „erhebliche Gefährdung“ die Voraussetzung für Fahrverbote. Eine erhebliche Gefährdung liegt nicht vor. Die Gefährdungen gehen nicht über die bestehende Gefährdungen an vielen Stellen in Duisburg hinaus. Weiterhin müssen wenn Gefährdungen bestehen erst einmal Maßnahmen ergriffen werden die Gefährdungen zu mindern, wie etwa Temporeduzierung oder Überholverbote für Radfahrende. Stattdessen greift man zu Behinderung des fließenden Fahrradverkehrs.

Ich hatte nicht ohne Grund im Vorfeld nachgefragt, ob man da eine Beurteilung der Gefährdungen hat, weil gutes Verwaltungshandeln schriftlich ist. Scheinbar hat man sich hier, wie auch an vielen anderen Baustellen in Duisburg keine Gedanken gemacht. Denn an sehr vielen Baustellen hängt das Verkehrszeichen 254, meist einfach deshalb, weil es jemand so in den Verkehrszeichenplan eingezeichnet hat.

Auch der Radverkehr zählt zum fließenden Verkehr und darf nicht einfach so durch Fahrverbote behindert werden. Eine Umleitung Anbieten kann zulässig sein, ein Fahrverbot an dieser Stelle ist es definitiv nicht. Zumal, wenn man von der Brücke kommt eine Beschilderung fehlt und man die von der Autobahn kommende Abbiegespur in entgegengesetzter Richtung überfahren müsste. Die Umleitung kann also gar nicht vom Radverkehr genutzt werden, der von der A40-Brücke kommt.

Einmal mehr stellt sich die Frage, ob es Inkompetenz, fehlende Zeit, Faulheit oder Vorgaben von Oben sind, die zu so einer Antwort führen. Fehlende Zeit kann es eigentlich nicht sein, wenn man sogar mal vor Ort fährt. In der Zeit hätte man locker eine brauchbare rechtliche Prüfung durchführen können.

Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf von Gestern.

Sehr geehrter Herr Scharfenort,

bezugnehmend auf Ihre Eingabe vom 04.07.2022 hinsichtlich der Radverkehrsführung an der A40-Brückenbaustelle in Duisburg kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Die Verkehrsplanungen und –konzeptionen sind Aufgabe der Selbstverwaltung der jeweiligen Gemeinde und fallen in ihre kommunale Planungshoheit. Als Aufsichtsbehörde kann ich planerische Konzepte nicht vollumfänglich, sondern nur hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der enthaltenen verkehrlichen Regelungen prüfen. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit komme ich unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände abschließend zu folgendem Ergebnis:

Zunächst habe ich die Stadt Duisburg als örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde um Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahme, welche ich Ihnen meinem Schreiben als Anlage beifüge, ist nach meiner Prüfung aus verkehrstechnischer und –rechtlicher Sicht aufsichtlich nicht zu beanstanden.

Es kann hinsichtlich den Ausführungen ergänzt werden, dass Radfahrende schwache Verkehrsteilnehmer sind, die im Falle eines Verkehrsunfalls ein besonders hohes Verletzungs- und Sterberisiko tragen. Aus diesem Grund müssen sie besonders geschützt werden.
Die in Rede stehende Verkehrssituation an der A40-Brückenbaustelle weist verschiedene Gefährdungspotentiale auf, wodurch eine Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn nicht ermöglicht werden kann. Die Baustellenausfahrten stellen aus hiesiger Sicht neben dem Kfz-Aufkommen, der zulässigen Geschwindigkeit und der nötigen Überführung vom Radweg auf die Fahrbahn eine große Gefährdung durch die ein- und ausfahrenden LKW dar.
Der Fuß und -Radverkehr wird auf die andere Straßenseite auf den einseitig vorhandenen Geh- und Radweg signaltechnisch gesichert umgeleitet. Dies stellt zwar für beide Verkehrsarten einen Umweg (Überquerung der Fahrbahn) dar, jedoch halte ich diesen für vertretbar. Vor Ort zeigte sich während meiner Anwesenheit am 24.08.2022 ein reibungsloser Verkehrsablauf aller Verkehrsarten.
Der Fuß- und Radverkehr kann aus der o.g. Gründen nicht unter Nutzung der Restbreite auf der Fahrbahn geführt werden gem. § 24 S. 2 Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetz (FaNaG). Auch unter Berücksichtigung der örtlichen und verkehrlichen Bedingungen (Anschlussstelle A40; Landstraße; Verhältnis Radfahrer und Fußgänger zu KFZ) ist es nicht sinnvoll, für den motorisierten Verkehr eine Umleitungsstrecke einzurichten, um dem Rad- und Fußverkehr die Breite der Fahrbahn anbieten zu können gem. § 24 S. 3 FaNaG.

Ich bitte um Verständnis, dass Ihre Einwendungen aus den oben genannten Gründen nicht berücksichtigt werden können.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gezeichnet
Laureen E.

Update 14.02.2023
Da Frau E. nicht will, dass man ihren Namen im Zusammenhang mit ihren Schreiben nennt und behauptet wird, dass dies dem Datenschutz unterläge und hier nicht das öffentliche Interesse überwiegen würde, habe ich den vollständigen Namen bis zur Klärung durch das LDI entfernt und durch die Variante ersetzt, welche auch andere Medien verwenden, wenn diese über Strafprozesse berichten. Es ist für mich verwunderlich, dass Frau E. nicht zu ihren Schreiben stehen will.

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