#Duisburg: „Des Weiteren würde ein Überholverbot von Radfahrenden den fließenden Verkehr auf dem Flutweg gravierend beeinträchtigen.“ – #Duisport #Osttangente

Am 5.5.22 steht folgender Punkt auf der TO der BV RH
Eingabe nach § 24 GO NRWhier: Überholverbot für PKW und LKW sowie die Errichtung einer Tempo-30-Zone auf dem Flutweg in Duisburg-Rheinhausen

Wie üblich begründet die Verwaltung nicht sauber.

Sofern es erforderlich ist und eine Gefährdung des Radverkehrs ausgeschlossen ist, darf auch der Schutzstreifen zum Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, außerhalb des Nahbereichs der Schule, benutzt werden.“

Dabei sagt VwV-StVO Zu Absatz 4 Satz 2 I. 5.

Ein Schutzstreifen […] kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden, wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert. Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet. Der abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können.

Dies ist auf dem Flutweg nicht erfüllt, die VwV-StVO mit der Rechtsprechung führt klar aus, dass selbst bei Begegnungsverkehr nur eine Ausnahme besteht, da ist an Überholen gar nicht zu denken.
Es folgt Blabla, warum es aus rechtlichen Gründen angeblich nicht ginge. Wie üblich eine höchst zweifelhafte Begründung.

Darüber hinaus gilt die gemäß § 39 Abs. 1 StVO die Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der StVO eigenverantwortlich zu beachten.

Das funktioniert ja auch so gut, wie man an den vielen Geschwindigkeitsverstößen und Falschparkenden sieht. Deshalb werden ja auch mehr oder weniger gute Kontrollen durchgeführt. Irgendwie schon seltsam, dass man sich darauf beruft.

Angesichts dessen werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Eine Schule mit Schulkindern und viel PKW und LKW, wo sonst sollte das zwingend erforderlich sein?

Dann kommt aber die größte Lachnummer, die deutlich zeigt, wie die Verwaltung zum Radverkehr steht:

Des Weiteren würde ein Überholverbot von Radfahrenden den fließenden Verkehr auf dem Flutweg gravierend beeinträchtigen.

Echt? Woher will man das wissen? Hat man die Anzahl der Radfahrenden ermittelt, dass man eine derartige Aussagen treffen kann? Und seit wann ist Radverkehr kein fließender Verkehr? Zumal, wie bereits geschrieben die Fahrbahn ohnehin zu schmal ist.

Ihrem Schreiben ist besonders ein Anliegen – die Gewährleistung der Verkehrssicherheit für den Radverkehr und Schülerinnen sowie Schüler – zu entnehmen. Nach Rücksprache mit der Polizei kann ich Ihnen mitteilen, dass bei keinem der bekannten Verkehrsunfälle, ein unzureichender Seitenabstand, ursächlich war und keine Radfahrenden beteiligt waren.

Das ist Unsinn, denn Prävention setzt an, bevor es Unfälle gibt und nicht erst wenn etwas passiert ist. Die Gefährdung muss im Vorfeld grundlegend analysiert werden, was bisher nie gemacht wurde. In Duisburg findet keine Prävention statt, denn es gibt lediglich eventuell Reaktionen auf Unfälle. Es ist völlig irrelevant, ob etwas passiert ist, was einzig und allein zählt ist, ob etwas passierten könnte.

Das Urteil „VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 20.05.2019 – 3 K 272/18.NW“ sagt dazu klar:

Aus dem Umstand, dass es sich nach Mitteilung der Polizeidirektion […] bei dem betreffenden Streckenabschnitt nach Erkenntnissen der Polizeibehörde um keine Unfallhäufungsstelle bzw. Unfallhäufungslinie handeln würde, folgt nichts Anderes. Die Beklagte hat […] bereits ab dem Zeitpunkt des Bestehens einer qualifizierten Gefahrenlage und nicht erst bei Eintritt eines Schadens ermessensfehlerfrei über geeignete Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung und zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu entscheiden. Unter Berücksichtigung, dass es um die Abwehr von Gefahren für die hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben geht, ist nach allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts ein behördliches Einschreiten bereits bei einer geringen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts oder ein tatsächlicher Eintritt eines Schadens ist von § 45 Abs. 1, Abs. 1b Nr. 3 und Nr. 4 i.V.m. Abs. 9 StVO nicht gefordert (s. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 – 3 C 37/09 – Rn. 27, juris; OVG RP, Urteil vom 25. August 2016 – 7 A 10885/14 – Rn. 24, juris).

Wie man an der Rechtsprechung sieht, ist das Abwarten von Schadenseintritten rechtswidrig.

Was Tempo 30 angeht, sollte die Stadt mal in das Ursprungsdokument von 1990 gucken, welches klar darlegt, dass der Flutweg nur wegen ÖPNV ins Netz aufgenommen worden ist.

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4 Antworten zu #Duisburg: „Des Weiteren würde ein Überholverbot von Radfahrenden den fließenden Verkehr auf dem Flutweg gravierend beeinträchtigen.“ – #Duisport #Osttangente

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