Vor kurzem wurde ich auf eine interessante Passage in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)“ aufmerksam gemacht.
Die VwV-StVO gibt theoretisch vor, wie die Verwaltungen beim Straßenverkehr zu handeln haben. Allerdings gibt es hier auch immer wieder Fehlinterpretationen oder veralteter Kenntnisstand.
Die Passage welche ich meine, war folgende, direkt am Anfang:
Zu § 1 Grundregeln
1 I. Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr. Oberstes Ziel ist dabei die Verkehrssicherheit. Hierbei ist die „Vision Zero“ (keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schweren Personenschäden) Grundlage aller verkehrlichen Maßnahmen.
Die Flüssigkeit des Verkehrs ist dabei nachrangig.
Schade nur, dass man das in Duisburg anders sieht:
„Des Weiteren würde ein Überholverbot von Radfahrenden den fließenden Verkehr auf dem Flutweg gravierend beeinträchtigen.“