#Duisburg: Reinigung und Winterdienst bei Radwegen? – #Fahrradalltag #Fahrrad #Verkehrswende

Für die Verkehrssicherheit ist die regelmäßige Reinigung von Rad- und Gehwegen sehr wichtig. Gerade wenn überall Laub liegt kann es schnell rutschig werden.

Um so interessanter war ein Posting bei Facebook, wo Kerstin Ciesla vom BUND fragte, wo denn eigentlich die Reinigung der Fahrradwege geregelt wäre. Erstes Impuls war natürlich zu sagen in der entsprechenden Satzung für Reinigung und Winterdienst, aber oh Wunder beim näheren Hinsehen scheitert es bereits an unklaren Zuständigkeiten.

Es gibt mehrere Reinigungsklassen, die allerdings nur für Fahrbahn und Gehweg gelten. Wo hier baulich getrennte Radwege bleiben, ist unklar. Der Winterdienst scheint direkt nur für die Fahrbahn zu gelten.

Also einen Blick in die Satzung getan.

Direkt in § 1 Abs 1. steht:
„Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege und der Fußgängerstraßen.

Radwege sind gemäß StVO § 2 Abs. 5 allerdings bei baulicher Trennung kein Teil der Fahrbahn:
„Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden“

Ebenfalls in § 1 Abs. 1 der Reinigungssatzung heißt es:
„Die Wirtschaftsbetriebe Duisburg […] betreibt die Reinigung der […] Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen)“
was noch mit Einschränkungen versehen wird, dort werden auch Radschnellverbindungen erwähnt.

Nun könnte man sagen, dass man Radwege auch zu den oben genannten Wegen zählen könnte.

In § 1 Abs. 3 definiert man dann weiter, dass man gemeinsame Fuß- und Radwege (Zeichen 240, Blaues Schild mit Gehenden oben und Radsymbol unten) als Gehwege definiert. Damit trennt mal die übrige Radinfrastruktur klar von Gehwegen ab.

Erst in § 1 Abs 4 wird man dann fündig.
„(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege.“

Das heißt die WBD sind für Radweg zuständig, allerdings schränkt man dies in § 1 (2) wieder derartig ein, dass man u. a. keinen Winterdienst für Radwege durchführt. Jedenfalls klingt dies so.

In § 3 Abs. 2 steht dann:
„Die gemäß § 1 Abs. 4 zur Fahrbahn gehörenden Radwege werden unabhängig von der Reinigung der Fahrbahn einmal wöchentlich gereinigt.“
Allerdings fehlt die Angabe durch wen diese Reinigung erfolgen soll.

In § 4 Abs. 3 steht dann bzgl. Winterdienst:
„Liegt zwischen Gehweg und Fahrbahn ein Radweg, so ist für den Zu- und Abgang ein entsprechender Übergang über den Radweg zu schaffen.“
Was im Umkehrschluss heißt Radwege werden nicht geräumt.

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