Ich wollte mal wissen, wann eigentlich Autos, die verkehrsgefährdend abgestellt sind, abgeschleppt werden müssen, nachfolgend die Antwort:
Sehr geehrter Herr Scharfenort,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema Fahrzeug-Sicherstellungen durch die Polizei, welche mir zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde.
Der Erlass „Sicherstellung von Fahrzeuge durch die Polizei“ (insbes. unter Ziffer 2.21) ist hier einschlägig. Er findet sich unter dem nachfolgenden Link:
https://lv.recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=2051&bes_id=3133&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=Sicherstellung%20von%20Fahrzeugen#det0Dort heißt es: „Wird der Verkehr durch ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug in erheblichem Maße behindert oder ist eine solche Behinderung mit Sicherheit zu erwarten und kann der Verantwortliche zur Beseitigung dieser Verkehrsbehinderung kurzfristig nicht herangezogen werden, so kann das Fahrzeug sichergestellt werden. Inwieweit Maßnahmen zur Ermittlung des Verantwortlichen geboten sind, hängt insbesondere von Art und Ausmaß der Verkehrsbehinderung und der dadurch verursachten Gefahr ab. In anderen Fällen konkreter Behinderung durch ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug (z. B. Grundstücksein- und -ausfahrt wird durch ein Fahrzeug versperrt) sollen Maßnahmen zur Beseitigung der Verkehrsbehinderung regelmäßig nur auf Verlangen durchgeführt werden, und nur, wenn der Betroffene glaubhaft macht, durch die Fortdauer der Verkehrsbehinderung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung zu erleiden.“
Natürlich muss auch hier im konkreten Einzelfall unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit über die jeweilige zu treffende Maßnahme entschieden werden.
Zur weiteren Info für Sie hier noch der Link zum Erlass „Verfolgung von Verkehrsverstößen:
Die Links sind bedauerlicherweise nicht so sonderlich aktuell, weshalb eine Anpassung erfolgte.