Während eine Tagebau sich quasi gefühlt bis vor die Haustür baggern darf und sogar ganze Ortschaften dafür vernichtet werden, ist die Landesregierung der Ansicht, dass man bei Windenergie pauschal 1,5 km Abstand halten muss.
Um mal zu hinterfragen, wie man auf den Wert kommt, fragte ich dies hier an.
In der Antwort wurde auf einen sogenannten Windenergieerlass verwiesen. Ferner führte die Antwort als Hauptargumente Lärm- und Lichteffekte auf, was total absurd ist.
Ich bin also den Windenergieerlass durchgegangen. Konkrete Belege, welche einen Abstand von 1500 m begründen fand ich nicht.
Infraschall scheint nach dem Erlass sogar kein Problem zu sein, wobei dieser Erlass Hörbarkeit und Wahrnehmungsschwelle gleich setzt, was bei Infraschall falsch ist. Auch kann Infraschall und tieffrequenter Schall nicht der nach dB(A)-Korrektur erfasst werden.
Ebenfalls wurde auf die Änderung des Landesentwicklungsplan verwiesen, aber da steht nur, dass 1500 m Abstand gelten müssen, ohne dies zu begründen.
Deshalb habe ich folgerichtig noch einmal nachgefasst. Es muss ja einen Grund geben, warum es gerade 1500 m und nicht 1400 oder 1399 m sind. Oder wurde die Entfernung willkürlich gewählt? Dies würde dann dem Rechtsstaatsprinzip widersprechen und damit dem Grundgesetz. Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, dass das NRW-Landesregierung so stümperhaft vorgeht oder vielleicht doch. Beim Hambacher Forst
Lichtwirkung begründet jedenfalls keinen derartigen Abstand und auch Lärm nicht, ansonsten müssten viele bestehende Anlagen (Verkehr und Industrie) ebenfalls hinterfragt und mit dem gleichen Abstand hinterlegt werden. Eine Straße verursacht viel Lärm. Ein Flughafen ebenfalls. Wenn man danach geht, müssten Flughäfen mit einem Abstand von weniger als 1500 m ebenfalls verboten werden, den Betrieb auszuweiten. Dies würde den Flughafen Düsseldorf betreffen.
Was Schatten bzw. Lichtwirkung angeht, so wirkt das Licht bzw. der Schatten nicht in alle Himmelsrichtungen gleich. Folglich müsste hier der Abstand von der Himmelsrichtung in Bezug auf das betrachtete Objekt abhängig sein. Liegt die Anlage im Norden, müsste nach reiner Lichtbetrachtung ein Abstand von 0 m ausreichen.
Ich gehe inzwischen davon aus, dass es keine fundierte Grundlage für die Entfernung gab, sondern geschaut wurde, wie man möglichst viele Windenergieanlagen verhindern kann. Das wäre dann keine Marktwirtschaft, sondern unsoziale und unethische Verhinderungspolitik.
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