Mein Engagement für vollständig nutzbare Gehweg ist bekannt, deswegen bin ich u. a. auch Mitglied beim Fuss e. V., weil ich den ganzen Mist, der so abgeht nicht mehr hinnehmen will.
Ohne die Mitgliedschaft wäre mir dieses wichtige Urteil, vielleicht entgangen:
„VG Hannover vom 23.09.2025, Az.: 7 A 5302/23„, darin geht es um nichts weniger, als dem Fußverkehr ausreichend Platz einzuräumen.
Geklagt hat hier offensichtlich jemand, dem KFZ-Abstellen wichtiger war, als ungehinderter Fußverkehr. Die Stadt Hannover, hatte das Richtige gemacht und Gehwegparken zurückgenommen, weil der Restgehweg mit maximal 1,2 m zu schmal war. 1,2 m ist auch genau der Wert, den das Ordnungsamt selbstherrlich festgelegt hat, aber scheinbar den schriftlichen Beleg dafür „verlegt“ hat. Und natürlich gibt es da noch diesen ebenso rechtswidrigen Beschluss aus der Politik, Falschparken nur bis 1,5 m zu verfolgen. Eine Begründung sucht man hier vergeblich und eine zulässige Rechtsgrundlage gab es höchstwahrscheinlich auch nie, ebenso wenig eine Begründung. Aber selbst wenn man dies damals hätte begründen können, das Urteil zeigt die heutige Rechtslage und diese eindeutig, was die Breite angeht und auch den Umstand, dass die Stadt hier keinerlei Ermessen hat. Zugleich zeigt dies auch, wie rechtswidrig die Stadt Duisburg wirklich agiert.
Das Urteil wird an einigen Stellen sehr deutlich:
„Zum Parken ist gemäß § 12 Abs. 4 StVO grundsätzlich der rechte Seitenstreifen zu nutzen, wobei das Parken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung an den in § 12 Abs. 1 und Abs. 3 StVO genannten Stellen wiederum untersagt ist. Ein zwingendes Erfordernis, losgelöst von diesen gesetzlichen Regelungen Parkplätze im öffentlichen Straßenraum und noch dazu auf dem Gehweg zu schaffen, ist nicht ersichtlich. Auch der Wunsch der Anwohner nach mehr wohnraumnahen Parkraum stellt kein solch zwingendes Erfordernis dar. Bei den Kraftfahrzeugen handelt es sich um private Gegenstände, deren Lagerung bei Nichtbenutzung in der Verantwortung des jeweiligen Eigentümers liegt (vgl. zum Gehwegparken auch Müller/Rudolph, NZV 2025, 54).“
Das heißt es gibt keinerlei Recht auf Parkplatz im öffentlichen Raum. Also wann immer die Frage kommt, wo man den sonst Parken soll, ist die Antwort ziemlich simpel: „Da wo es legal möglich ist.“ Und wenn dies 1 km entfernt ist, dann ist das halt so. Bewegung ist gesund. Außerdem gibt es oft privatrechtliche Optionen im näheren Umfeld. Da hat man die Wahl zu zahlen oder zu gehen. Ich finde jedenfalls beides durchaus gerechtfertigt, insbesondere, weil KFZ-Verkehr eh schon massiv subventioniert wird.
Weiter heißt es in dem Urteil:
„Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls ist die vollständige Aufhebung der Erlaubnis zum Gehwegparken ersichtlich die einzige Handlungsoption, welche die Beklagte ermessensfehlerfrei wählen konnte.“
In Duisburg gibt es sehr viele vergleichbare Einzelfälle, wo rumstehende KFZ, den Rad- oder Fußverkehr behindern, wenn nicht sogar gefährden. Die Stadt Duisburg sieht hier nach eigenem Bekunden ein Ermessen, aber das Urteil sagt eindeutig, dass es da gar kein Ermessen gibt. Das Ermessen ist hier auf Null reduziert, Parken auf Gehwegen muss aufgehoben werden, wenn der Platz nicht reicht. Und da die Kommunen nach VwV-StVO verpflichtet sind spätestens alle 2 Jahre die Beschilderung zu prüfen, liegt hier eine erhebliche Pflichtverletzung der Kommunen vor, wenn man dies nicht tut. Man muss hier aus meiner Sicht eigentlich schon kriminellen Verhalten der Verantwortlichen sprechen, denn wenn eine Ordnungsbehörde den Pflichten nicht nachkommt und rechtswidrige Zustände nicht nur nicht beseitigt, sondern diese forciert durch wegsehen beim Falschparken, könnte hier sogar der Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllt sein.
Aber weiter mit dem Urteil:
„Für mobilitätseingeschränkte Personen war die Nutzung des Gehweges in der P. bisher teilweise gar nicht oder nur mit erheblichen Einschränkungen möglich. Gleiches gilt für fahrradfahrende Kinder, die nach § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO bis zu ihrem achten Lebensjahr bei fehlendem Radweg auf dem Gehweg fahren müssen. Für die übrigen Fußgänger wurde zumindest der Begegnungsverkehr erheblich behindert.“
Das VG Hannover sagt damit eindeutig, dass bei einem nur 1,2 m breiten Gehweg eine Behinderung vorliegt und dies zu schmal ist. Der Gehweg in der Hermann in Rheinhausen ist stellenweise nur 1 m breit, wenn es gut läuft und auch der Sternbuschweg wird auf nur 1,2 m beschränkt. Während man bei der Hermannstr. noch sagen könnte, dass es eine Nebenstraßen mit wenig Verkehr ist, ist dies beim Sternbuschweg anders, dort ist auch viel Fußverkehr unterwegs, aber ungehinderter Begegnungsverkehr wegen des rechtswidrigen Gehwegparkens nicht möglich.
Dem Urteil sind auch Regelwerke zu entnehmen, welche einen Anhalt für die notwendige Breite für ungehinderten Begegnungsverkehr bieten:
„Für die Ermittlung des Bedarfs verschiedener Verkehrsteilnehmer an Gehwegbreite kann – wie es die Beklagte auch getan hat – auf die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen aus dem Jahr 2006 (RASt 06) und die Empfehlung für Fußgängerverkehrsanlagen aus dem Jahr 2002 (EFA 2002) Bezug genommen werden. Die RASt 06 und die EFA 2002 konkretisieren sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus, ohne die Behörden zu binden […]“
weiterhin betont das Urteil, dass man von den Richtlinien abweichen kann, aber trotzdem den Sinn dieser anderweitig sicherstellen muss, was in den oben aufgeführten Beispielen nicht der Fall ist.
Aus dem Urteil kann man ferner entnehmen, aber wann eine Behinderung vorliegt:
„Ein Begegnungsverkehr von zwei Fußgängern ist bei einem solch schmalen Gehwegen nicht mehr möglich. Selbst bei Außerachtlassung eines regelmäßig gebotenen Sicherheitsabstandes zur Fahrbahn bedarf es für zwei nebeneinander gehende bzw. stehende Fußgänger einer Gehwegbreite von 1,80 m (80 cm pro Person zzgl. eines Begegnungsabstandes von 20 cm, vgl. EFA 2022 S, 16; RASt 06 S. 29).“
Das heißt, wo weniger, als 1,8 m Restbreite verbleiben liegt eine Behinderung vor, was in Fällen eine Parkerlaubnis nach Bußgeldkatalog 112655 zu ahnden wäre mit 70 € und 1 Punkt. Und natürlich heißt dies auch, dass überall wo weniger Platz bleibt das Gehwegparken rechtswidrig ist und sofort zurückgenommen werden muss. Damit der „Parkdruck“ nicht zu hoch wird können zulässige Parkgebühren in ausreichender Höhe eingeführt werden, um den „ruhenden“ Verkehr zu regeln. Die Breite erhöht sich nach dem Urteil sogar noch für Personen mit Rollstuhl, Blindenstock oder Blindenhund. Zu deutsch, nur an den wenigsten Stelle dürfte das Abstellen von KFZ auf dem Gehweg in Duisburg zulässig sein. Überwiegend dürfte es rechtswidrig sein, egal ob mit Schild oder ohne.
StGB § 339 Rechtsbeugung
„Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.“
Die Verantwortlichen bei der Stadt Duisburg haben sich zum Nachteil des Fußverkehr entschieden nichts gegen den rechtswidrigen Zustand zu unternehmen. Für mich klingt das durchaus so, als würde der Straftatbestand erfüllt.