#NRW: Autobahndemoverbot, ein Unrecht bei Demonstrationen – #AUTOkratie #CDU

Wie man an der jüngsten Entscheidung von Krischer sieht regiert auch in NRW leider die AUTOkratie.

Dies zeigte sich nicht zuletzt auch beim neuen Versammlungsgesetz NRW, welches ein „Absolutes Demo-Verbot auf Autobahnen“ enthält.

In § 13 Beschränkungen, Verbot, Auflösung steht u. a.:
„Auf Bundesautobahnen finden keine Versammlungen statt.“ der Autoschwurbelpartei FDP und der CDU waren Demonstrationen auf Autobahnen wohl ein Dorn im Auge. Man erkennt sofort, wie AUTOkratisch diese Parteien sind. Theoretisch könnten KFZ-Fahrende eine Demo auf dem Radschnellweg anmelden, aber nicht anders herum. Was ist hier die Rechtfertigung?

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. will diese illiberale Gesetzgebung für nichtig erklären lassen und hat deshalb Verfassungsbeschwerde am Landesverfassungsgericht NRW erhoben. Man rechnet mit einer zeitnahen Entscheidung. Wie ich erfuhr scheint die Begründung für das Demoverbot eine Schwurbelverkehrsgefährdungsbeurteilung zu sein, wo man seitens der Landesregierung sinngemäß behauptet, dass es bei Demos auf Autobahnen stets unkalkulierbare Risiken für Leib und Leben/Gesundheit geben würde. In Anbetracht, dass in anderen Bundesländern bereits Demonstrationen auf Autobahnen stattfanden und nichts passiert ist, merkt man sofort, dass diese Begründung jegliche Fakten fehlen. Wie eine richtige Verkehrsgefährdungsbeurteilung geht habe ich ja bereits beschrieben.

Habe das Gesetz auch mal weiter überflogen und Frage mich, ob man bei einer Fahrraddemo überhaupt einen Helm tragen darf, denn in § 17 Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbot
steht:
„(1) Es ist verboten, bei oder im Zusammenhang mit einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel oder einer sonstigen öffentlichen Veranstaltung unter freiem Himmel Gegenstände am Körper zu tragen oder mit sich zu führen,
1. die zur Identitätsverschleierung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern, oder
2. die als Schutzausrüstung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsgewalt abzuwehren.
(2) Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind.“

Das wirft natürlich Fragen auf. Da man bei der Demo die Anordnungen nicht erfährt bzw. höchstens im Rahmen einer Durchsage, wobei es dann schon zu spät ist, da man sich ja bereits auf der Demo befindet.
Wenn ich die Passage oben streng auslegen, dürfte ich keine FFP2-Maske wegen Corona dabei haben, keine Handschuhe, keine Protektoren und natürlich auch keinen Helm, wenn ich etwas zur Demo mit dem Fahrrad anreise oder es sich hier sogar um eine Fahrraddemo handelt.

Es ist mir völlig klar, dass hier das Versammlungsrecht unzulässig eingeschränkt wird.

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