Strafanzeige nach BNatSchG gegen #RWE – #Klimaschutz #Lützerath

Da mir weder die Polizei Aachen noch der Kreis Heinsberg zum Thema Artenschutz antworteten habe ich nun Strafanzeige erstattet. Sowohl gegen RWE, wie auch die Polizei und den Kreis Heinsberg.

Guten Tag,

da ich trotz der Eilbedürftigkeit bisher keinerlei Rückmeldung erhielt und bereits abgerissen wurde, wie ich dem Bericht von Herrn Jessen aus der heutigen NRZ entnehmen Konnte, ist davon auszugehen das auch weiterhin abgerissen wird unter mutmaßlicher Missachtung des Artenschutzes für bedrohte Arten nach BNatSchG.

Demnach macht sich RWE hier schuldig einer Straftat nach BNatSchG und vermutlich gibt es auch keine entsprechenden Weisungen an die ausführenden Firmen, sodass die Schuld vollständig bei RWE liegt. Auch wird vermutlich niemand vom Kreis Heinsberg vor Ort sein und die Gebäude und Bäume mit der notwendigen Gründlichkeit kontrollieren, die Polizei unterstützt RWE bei der Räumung und wenn diese nicht zugleich auch den Artenschutz durchsetzt, machen sich die Verantwortlichen ebenfalls mitschuldig. Insbesondere dann wenn es auch keine entsprechenden Auflagen gab. Demnach würde hier sowohl seitens der Polizei, als auch des Kreises Heinsberg aktiv oder passiv Unterstützung geleistet um eventuell geschützte Tierarten zu töten. Ob sich auch die Bezirksregierung Köln, trotz Kenntnis des Sachverhalts, mitschuldig machte kann ich nicht ausschließen.

Mag sein, dass man es eilig hat Lützerath wegzubekommen, dass rechtfertigt aber keineswegs bereits begangene Straftaten, noch jene, die in den nächsten Tagen durch RWE und Amtspersonen begangen werden könnten.

Sollten noch weitere Angaben notwendig sein oder eine andere Form notwendig werden, bitte ich um Hinweis.

Bleiben Sie Gesund

Ulrich Scharfenort (Duisburg-Rheinhausen)

Update heute 15 Uhr
Habe ein Schreiben vom Kreis Heinsberg bekommen.

Sehr geehrter Herr Scharfenort,

Lützerath ist ja nicht der erste Ort der dem Tagebau weichen muss und insofern ist die Vorgehensweise die, die auch schon in anderen Orten praktiziert wurde wie z. B. in Borschemich, das vor ein paar Jahren abgerissen wurde. Für den Artenschutz gibt es einen Sonderbetriebsplan aus dem Jahre 2013, der bis zum Jahre 2030 Gültigkeit hat. (SBP GS 2013/05 vom 27.11.2013). Dieser wurde zusammen mit allen betroffenen unteren Naturschutzbehörden, der Bezirksregierung Köln und dem Bergamt Arnsberg abgestimmt. Die Zulassung erfolgte durch die Bezirksregierung Arnsberg unter dem Aktenzeichen 61.g27-1.3-2013-8 am 22.08.2016.

Gemäß dem Sonderbetriebsplan sind alle artenschutzrechtlichen Belange sowohl im Vorfeld von Räumungs-, Abriss- und Fällarbeiten als auch der nachgeschaltete Umgang mit geschützten Arten abzuarbeiten. Dies bedeutet konkret, dass beispielsweise Gebäude und Gehölze vorab auf das Vorhandensein geschützter Arten zu untersuchen sind. Ggf. muss der Abriss oder die Fällung zeitlich verschoben werden oder es erfolgt eine Umsiedlung der Tiere. Sofern sich aus den Ergebnissen der Vorabkontrollen funktionserhaltende Maßnahmen (CEF) ergeben, so werden auch diese bis zum Abschluss der Maßnahme betreut. Derzeit ist auch eine Fachkraft vor Ort, die die dortigen Vorgänge hinsichtlich der Einhaltung des Artenschutzes überwacht. Diese Maßnahmen werden von einem qualifizierten Sachverständigenbüro durchgeführt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass nach menschlichem Ermessen kein Tier zu Schaden kommt. Dennoch ist eine absolute Garantie diesbezüglich nicht möglich. Daher wurde für den unwahrscheinlichen Fall, dass Tiere trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu Schaden kommen könnten, eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erteilt, die bis einschließlich 2030 gültig ist.

Auch hinsichtlich der Verbote aus dem Landschaftsplan „Erkelenzer Börde“ des Kreises Heinsberg ist RWE im Besitz aller erforderlichen Genehmigungen hinsichtlich der betroffenen Verbotsvorschriften. Hierzu wurde im November 2022 letztmalig eine entsprechende Befreiung bzw. die Anpassung des räumlichen Geltungsbereiches einer bereits bestehenden Befreiung (§ 67 BNatSchG) erteilt. Damit können die Verbote des Landschaftsplans z. B. hinsichtlich der Fällung von Gehölzen rund um Lützerath dem Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden.

Die dortigen Maßnahmen sind, wie man auch immer darüber urteilen möge, rechtlich zulässig.

Werde jetzt mal überlegen, wie ich weiter verfahre, mit diesem neuen Wissensstand.

Update 15.01.2023 habe wegen der neuen Informationen noch eine Ergänzung geschrieben. Danke auch an jene bei Twitter für die zusätzlichen Informationen. Namentlich habe ich niemanden erwähnt, weil ich nicht sicher war, ob das allen Recht ist.

Es steht natürlich allen frei ebenfalls Strafanzeige zu erstatten.

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5 Antworten zu Strafanzeige nach BNatSchG gegen #RWE – #Klimaschutz #Lützerath

  1. Doris Inden, Kerpen-Buir, Manheimerstr. schreibt:

    Danke, danke, danke!!

    • ulrics schreibt:

      Gern geschehen, wenn Unrecht geschieht darf man nicht wegsehen. Und völlig ungeachtet, ob die Räumung rechtmäßig ist (ich bezweifele das) muss der Naturschutz so oder so beachtet werden.

  2. Pingback: #Lützerath: Ergänzung der Strafanzeige – #Klimaschutz #RWE | ulrics, nachdenkliche Stimme aus Duisburg

  3. Boris schreibt:

    Hallo,
    Super Arbeit, und danke für den Einsatz, bei welcher Stelle wird in diesem Fall Strafanzeige gestellt ? Ist dor das Verwaltungsgericht zuständig ?
    Gruss und Danke

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