Da das Wort Klimaterrorist zum Unwort gewählt wurde aber sogar in Zeitungen teilweise verwendet wird mal einigen Überlegungen zu Terrorismus.
Die rechtliche Definition von Terrorismus ist in Deutschland an StGB § 129a gebunden. Dort sind die Straftaten aufgeführt, welche man zum Terrorismus zählt. Dazu gehören u. a. auch Mord und Umweltverbrechen. Aber auch seelische Körperverletzung, wie diese durch die Klimaerwärmung unweigerlich eintritt.
Bei Umweltverbrechen wird auch StGB § 330 (Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat) verwiesen, welches als eines der Kriterien für besonders schwere Fälle Gewinnsucht aufführt. Gewinnsucht dürfte bei RWE zutreffen. Sowohl Gewässerverunreinigung, wie auch Luftverunreinigung dürfte nach meiner Einschätzung bei RWE zutreffen. RWE mag zwar durch eine Genehmigung befugt erscheinen, aber da die Genehmigungen darauf abzielen unsere Lebensgrundlagen zu vernichten und keinerlei Kompensation stattfindet, um die vereinbarten Klimaziele einzuhalten, sind die Genehmigungen sittenwidrig und damit automatisch nichtig.
Natürlich dürfte es schwierig sein hier eine Staatsanwaltschaft zu finden, die Anklage erhebt und aufrecht erhält. Dazu ist RWE zu sehr mit der Politik verzahnt, welche durchaus einen Einfluss auf die Staatsanwaltschaft hat.
Fazit: Wenn RWE alleine keine klimaterroristische Vereinigung sein sollte, so wäre ebenfalls zu prüfen, ob die gesamte Klimaschmutzlobby nicht eine klimaterroristische Vereinigung darstellt.