Derzeit finden Vorbereitungen für die Räumung von Lützerath statt. Da stellen sich mir Fragen in Hinblick auf das BNatSchG. Denn wie will man auf der einen Seite Räumen und Abreißen aber auf der anderen Seite zugleich das BNatSchG einhalten?
Theoretisch darf derzeit gefällt werden, praktisch können sich in Baumhöhlen Fledermäuse aufhalten, die dort ihr Winterquartier haben. Gleiches gilt für Gebäude, die besonders viele Winkel und Verstecke haben. Dies gilt natürlich besonders für alte Bauernhöfe. Da vorher vermutlich keine Begehung stattfinden kann, darf man also nicht sofort abreißen, sondern muss zuerst das Gebäude gründlich untersuchen, ob dort Fledermäuse sind, ansonsten läge eine Straftat vor.
Ob es hier wohl ein Konzept gibt?
Ich hatte deshalb dem Landesumweltministerium geschrieben und u. a. folgendes zur Antwort bekommen:
„Für die Umsetzung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen bei konkreten Planungs- und Zulassungsverfahren sind die Naturschutzbehörden vor Ort zuständig. Ich habe deshalb Ihre E-Mail an die höhere Naturschutzbehörde bei der Bezirksregierung Köln sowie an die untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung Heinsberg weitergeleitet. Sie erhalten von dort eine abschließende Antwort.“
Stellt sich die Frage, wie man die Einhaltung hier sicherstellen will. Stelle mir das extrem schwierig vor. Deshalb mein Aufruf hier auch auf Verstöße gegen den Artenschutz zu achten. Wenn sofort nach der Räumung abgerissen oder gefällt würde, kann der Artenschutz eigentlich nicht eingehalten worden sein.
In der Allgemeinverfügung zur Räumung Zwecks Abriss wird jedenfalls nicht auf den Artenschutz und die besonders geschützten Arten nach BNatSchG eingegangen. Da die Räumung einzig und allein zum Zweck des sofortiges Abrisses erfolgt, liegt mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen den Artenschutz vor. Ich kann hier nicht erkennen, wie geschützte Arten vor der Tötung bewahrt werden sollen. Ein Gutachten oder Konzept ist mir nicht bekannt. Das Durchsuchen eines Gebäudes erfordert Zeit, es ist fraglich, ob man sich hier die notwendig Zeit nehmen wird.
Folglich darf die Räumung nicht ohne Konzept für den Artenschutz erfolgen.