Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit dem Urteil vom 06.08.1982 (4 C 58/80) klarstellte, gilt:
„Die Benutzung einer […] Straße zum Zwecke des Parkens fällt zwar dort, wo das Parken nicht […] ausgeschlossen ist, unter den Gemeingebrauch, sie gehört aber nicht zum grundrechtlich gesicherten Anliegergebrauch.“
Das heißt weder hat man ein Recht auf einen öffentlichen Parkplatz, noch darauf, dass dieser kostenlos ist oder in der Nähe liegt. Daraus ergeben sich allerdings einige Konsequenzen. Nicht in Hinblick auf das Parken, sondern auch auf die Umverteilung des Verkehrsraums und natürlich auch in Hinblick auf die viel zu oft toleriert Parkanarchie. Etwa dort, wo Autos den Gehweg blockieren, was gerade für Menschen im Rollstuhl nicht tolerabel ist.
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