Inzwischen weiß ich zumindest, dass die Unterlagen beim Kölner Amtsgericht unter der Nummer VR 5210 hinterlegt sind.
Auf meine Frage, wie denn die Formalitäten für die Bereitstellung der Satzung wären, teilte mir das Amtsgericht Köln mit, dass mein Antrag nicht ausreichend begründet wäre. Eine ziemlich irritierende Antwort.
Anscheinend ist das Amtsgericht der Ansicht, dass man nach § 79 BGB i.V.m. § 13 FamFG ein berechtigten Interesses darlegen müsse, was ich ja gemacht hätte, wenn man mir dies vorher gesagt hätte. Um direkt doppelt sicher zu gehen, habe ich geantwortet, dass ich dann die Satzung nach UIG NRW möchte, da muss man nämlich kein Interesse begründen und zugleich habe ich das dann noch einmal begründet.
Schließlich ist die Satzung eines Braunkohlelobbyvereins durchaus von Umweltinteresse. Auch in Hinblick, ob der Verein sich als gemeinnützig betrachtet und was der Vereinszweck ist.