Ich habe eine Antwort auf meine Nachricht an den Petitionsausschuss des Bundestages zum Thema Gülle bekommen.
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Mit Ihrer Eingabe „Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass keine Gülle mehr auf Felder ausgebracht werden darf. Die Gülle muss entweder im Rahmen der Energiegewinnung verwendet oder professionell Entsorgt werden.“ haben Sie zum einen ein Verbot der Ausbringung, zum anderen die Verwendung bzw. Entsorgung von Gülle angesprochen.Zu dem Aspekt der Verwendung bzw. Entsorgung haben Sie unter dem Aktenzeichen … Nachricht bekommen. Nach meinem Kenntnisstand befindet sich diese Eingabe noch in der Prüfung. Über den weiteren Verlauf der Prüfung werden Sie informiert.
Mit dem Anliegen, die Ausbringung von Gülle zu verbieten, hat sich der Petitionsausschuss auf Grund einer sachgleichen Eingabe bereits befasst. Artikel 17 des Grundgesetzes gibt nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Anspruch nur auf einmalige parlamentarische Behandlung desselben Sachverhalts. Die Behandlung einer erneuten Eingabe gleichen Inhalts kann nicht verlangt werden.
Daher ist es ständige Praxis im Petitionsverfahren, zu sachgleichen Eingaben die bereits verabschiedete Beschlussempfehlung mit ihrer Begründung zu versenden. Sofern hier auf Grund meines Schreibens vom 19. November 2012 der Eindruck entstand, dass diese Beschlussempfehlung ausschließlich zu ihrer Eingabe gefasst und beschlossen wurde, bitte ich dies zu entschuldigen.
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Die Antwort ist natürlich ziemlich wage, insbesondere in Hinblick auf die ständige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts. Ob da auch drin steht, wenn eine Petition unvollständig behandelt wurde, muss diese nicht mehr erneut behandelt werden?
Schließlich wurde bei der Güllepetition nicht auf den Umweltaspekt, sondern nur auf wirtschaftliche Aspekte eingegangen.
Ich werde mir jetzt erst einmal die Unterlagen besorgen.
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