Meine Petition für eine Halterhaftung wurde dieses Jahr abgelehnt mit einer komischen Begründung.
So wird in der Begründung geschrieben, dass „grundsätzlich nur die Fahrerin oder der Fahrer für den ordnungswidrigen Verkehrsverstoß belangt werden kann.“ Das Wort grundsätzlich heißt dabei juristisch, dass es durchaus möglich wäre, dies festzulegen. Denn erstens ist oft der Halter mit dem Fahrer identisch, zweitens sind die Bußgelder so niedrig, dass es niemand wirklich belastet und drittens führt die aktuelle Regelung sehr oft dazu, dass sich Kriminelle der Bestrafung entziehen können. Indem einfach „niemand“ gefahren ist. Dies verstößt allerdings eklatant gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Es wird weiter ausgeführt, dass man eigentlich eine Verhaltensänderung erreichen will, was aber ganz sicher nicht erreichen wird, wenn die Menschen so billig davonkommen und sich durch die Behauptung, dass niemand gefahren wäre sogar noch billiger davon kommen. Da ist es eigentlich nicht verwunderlich, dass einige z. B. beim Falschparken zu Selbstjustiz zu greifen scheinen, weil das staatliche Machtmonopol hier massive rechtsfreie Räume zulässt, also Anarchie herrscht. Besonders beim Falschparken. Wo sogar staatliche Stellen vorsätzlich und rechtswidrig wegsehen.
Und wenn man auf das grundgesetzlich verankerte Schuldprinzip verweist, so ist auch das absurd, denn selbst wenn man die Tat nicht persönlich begangen hat, so hat man doch das KFZ zur Verfügung gestellt, ist also der Beihilfe zur Tat schuldig. Es wäre also durchaus denkbar so zu argumentieren, dass die Beihilfe mit einem Bußgeld in gleicher Höhe belegt wird, wenn der Fahrer nicht mit einem Bußgeld belegt werden kann. Und wenn diese Regelung im Vorfeld bekannt ist, müssen sich halt alle überlegen, wenn sie das Auto leihen. Niemand ist gezwungen anderen das Auto zu geben.
Im Endeffekt ist es also mal wieder nur der Unwille der Politik Fehlverhalten im Straßenverkehr konsequent und unbürokratisch zur Rechenschaft zu bringen.
