Im Grundsteuerbescheid steht:
„Die Grundsteuer B1 wird wie folgt festgesetzt“
Auf der Rückseite steht dann:
„Erläuterung der Grundsteuerarten“
„Grundsteuer B1 = Wohngrundstücke“
Nun ist es aber so, dass die im Bescheid genannten Rechtsgrundlagen keine Grundsteuer B1 definieren und im Bescheid handelt es sich lediglich um eine Erläuterung.
Das heißt hier wird eine Grundsteuer erhoben, die keine rechtliche Grundlage hat. Denn in sämtlichen Rechtsgrundlagen steht nur Grundsteuer B. Das kann man natürlich jetzt als Kleinigkeit abtun, aber gerade über solche Ungenauigkeiten kann ein Verwaltungsakt in einem Widerspruchs- bzw. Gerichtsverfahren stolpern. Denn wenn man es sehr genau nimmt erhebt die Stadt Duisburg hier nicht die Grundsteuer B, sondern Grundsteuer B1, die nirgendwo eine Rechtsgrundlage hat. Folglich darf die Stadt Duisburg diese Grundsteuer gar nicht erheben, sodass entweder der alte Stand eintreten müsste oder gar keine Grundsteuer bezahlt werden muss. Denn schließlich sind Kommunen nicht verpflichtet eine Grundsteuer zu erheben. Sie können das, müssen es aber nicht.
Auch dieser Punkt wird natürlich in meinem Widerspruch stehen.