#Duisburg: Gelten Verkehrsregeln auch für Wirtschaftsbetriebe? – #Rheinhausen #RuntervomGehweg

Regelmäßig sieht man im Stadtgebiet Fahrzeuge der kommunalen Unternehmen rechtswidrig abgestellt. Neulich dann auch die Wirtschaftsbetriebe, welche auf den Gehweg fuhren und diesen dann vollständig blockierten.

Dabei gilt eindeutig nach StVO:
„Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken.“

Es handelt sich hier zwar um ein Fahrzeug mit Sonderrechten, aber auch diese gelten hier nicht, denn nach StVO § 35 Sonderrechte gilt:

(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt.

Sprich das Fahrzeug hätte auf der Fahrbahn halten müssen, denn es ist offensichtlich schwerer als 2,8 t. Selbst wenn man Sperrmüll einlädt rechtfertigt die Bequemlichkeit weder Sachbeschädigung an Gehwegen, noch die Gefährdung von Gehenden. Anzeige ist natürlich raus.

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