Keine Pflicht zu Reflektionskleidung

Wenngleich Polizei und andere Stellen immer wieder dazu auffordern Bekleidung mit Reflektion zu tragen, hat bereits 2006 das Landgericht Hannover im Urteil vom 15.03.2006 (Az. 11 S 84/05) klargestellt, dass es die Pflicht der Fahrenden ist darauf zu achten. In dem Fall ging es konkret zwar um einen Radfahrer, allerdings gelten die gleichen Pflichten auf für Personen am Steuer eines KFZ.

Aus dem Urteil:
„Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bekleidung des Beklagten mit sichtbaren Reflexionsstreifen versehen war. Der Beklagte war jedenfalls nicht verpflichtet, derartige Bekleidung zu tragen.

Der Beklagte war auch nicht gehalten, während er stand und sich schnauzte, darauf zu achten, dass er nicht von Radfahrern angefahren wird. Vielmehr war der Kläger als Radfahrer verpflichtet, gemäß § 3 Abs. 1 S, 4 StVO nur auf Sicht zu fahren und darüber hinaus gemäß § 41 Nr. 5c StVO auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen. Der Beklagte durfte grundsätzlich darauf vertrauen, dass Radfahrer sich bei Benutzung des Weges entsprechend pflichtgemäß verhalten. Dafür, dass der Beklagte den Kläger gesehen hatte und sich bewusst anfahren ließ, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.“

Am § 3 hat sich scheinbar seit damals nichts geändert und der gilt auch für KFZ. Woraus sich zugleich ableiten lässt, dass an dunklen Stellen Schrittgeschwindigkeit erforderlich ist.
Trotz Recherche konnte ich bisher nicht herausfinden, ob auch nur eine Polizeibehörde die tatsächlich zulässige Geschwindigkeit kontrolliert oder hierfür klar Vorgaben hat. M. W. wird immer nur die Maximalgeschwindigkeit kontrolliert, weshalb hier KFZ-Führende eine unverhältnismäßig hohe Toleranz bekommen, die durch nichts gerechtfertigt ist.

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