#NRW: Schotter“garten“ verboten!

Bei einer Diskussion über Schotter“gärten“ in der Innenstadt von Duisburg wurde ich auf die Bauordnung NRW und ein interessantes Urteil aufmerksam gemacht.

In der Landesbauordnung steht in § 8 (Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze)
„(1) Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
2. zu begrünen oder zu bepflanzen,“

Wenn ich nun nach diesem Bericht gehe, ist der überwiegende Charakter der Schotter“gärten“ ganz sicher nicht begrünt. Demnach wären diese nicht zulässig.

Und auch die Nutzung der Vorgärten als Parkplatz erscheint unter dem Gesichtspunkt überaus fragwürdig. Ein Vorgarten ist nun einmal kein Parkplatz.

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3 Antworten zu #NRW: Schotter“garten“ verboten!

  1. Maccabros schreibt:

    Die Bauordnung ist nicht immer eindeutig und Schottergärten sollen bei Neuanlagen künftig nicht mehr erlaubt sein, wobei das auch von Stadt zu Stadt variiert.

    Parkplätze oder Stellplätze können auf dem eigenen Grundstück u.a. auch mit Rasengittersteinen oder ähnlichen Platten hergestellt werden, natürlich mit den entsprechenden Untergründen…

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