Vor einigen Wochen hielt die Polizei in Hamburg einen Bus auf, der auf dem Weg nach Lützerath war. In diesem Bus saß u. a. Katja Diehl.
Habe inzwischen eine Antwort auf meine Anfrage erhalten.
Als Antwort erhielt ich:
„Nach Prüfung Ihres Anliegens kann Ihnen folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:
Die Kontrolle des Busses erfolgte gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) zur Feststellung der Identitäten der Businsassen.“
Gefragt hatte ich klar und deutlich nach der Begründung. Die Verarbeitung von Daten ist aber keine Begründung für die Erfassung von Daten. In § 13 PolDVG geht es nur um die Erfassung bzw. Verarbeitung von Daten. Dies ist aber keine Begründung, um die Daten überhaupt erfassen zu dürfen. Jegliche Verarbeitung von Daten bedarf einer guten Begründung. Habe in den letzten Jahren jährlich die Datenschutzbelehrung durchgehen müssen.
Einfach die Daten mal so zu verarbeiten ohne konkrete Begründung wäre Vorratsdatenspeicherung, dafür reicht eine pauschale Angabe „Gefahrenabwehr“ nicht aus. Daten dürfen nie ohne Grund verarbeitet werden. Da die Polizei keine Begründung nennt, hatten diese offensichtlich auch keinen Grund. Demnach war die Aktion rechtswidrig. Zumal hier erheblich in das Demonstrationsrecht eingegriffen wurde.
Die gewählte Formulierung erweckt den Eindruck, dass hier bewusst etwas nicht geschrieben wurde, was man nicht schreiben wollte. Allerdings mangelt es auch dem Verwaltungsakt an einer Begründung. Es wurde weder gesagt, dass es eine Begründung nicht gibt, noch warum man diese nicht zur Verfügung stellen will.
Bizarr wird es dann bei der:
„Rechtsbehelfsbelehrung
Es steht Ihnen frei, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegen diese Entscheidung Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch ist bei der im Briefkopf genannten Stelle schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren werden nach § 3 Abs. 2 des Hamburgischen Gebührengesetzes besondere Gebühren erhoben.“
Eigentlich soll die Informationsfreiheit für Zugriff auf Informationen sorgen, wenn man dann aber für einen Widerspruch sofort Kosten auferlegt bekommt hindert dies natürlich an den Wahrnehmung der Rechte. Mir scheint die Polizei Hamburg in Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit etwas suspekt, wenn diese so arbeiten. Habe deshalb auch die Vermittlungsstelle angeschrieben und diese zugleich über einen möglichen Datenschutzverstoß informiert. Wobei dies natürlich besser von Betroffenen ist.
So oder so habe ich die zuständige Vermittlungsstelle angeschrieben.
UPDATE
Mir liegen inzwischen neue Informationen vor. Zeige mich nun noch mehr verwundert über die Antwort der Polizei, wo die Informationen in Teilen sogar öffentlich zugänglich in der Parlamentsdatenbank von Hamburg sind. Es gibt eine Kleine Anfrage von Deniz Celik (Fraktion DIE LINKE) mit den Antworten in Drucksache 22/10599. Ein Verweis darauf hätte eigentlich gereicht. Allerdings ist die Begründung eher dürftig, weil man quasi aufgrund von vagen Gerüchten gehandelt hat.