Die Stadt Duisburg hat mir nach „nur“ knapp einem Jahr auf meinen GO § 24 Antrag geantwortet. Die Antwort ist unten auf das Wesentliche reduziert.
Der Antwort entnehme ich, dass die Flüssigkeit der Fußverkehrs der Stadt Duisburg nicht wichtig ist. Hatte ich aber auch nicht mit gerechnet, denn in Duisburg ist das Parken heilig und Gehende sind nicht so wichtig.
Dafür, dass in dem Bereich häufiger Fahrzeuge auf dem Gehweg weniger als 1,5 m lassen hat man in 2020 und 2021 nur sehr weniger Bußgelder verteilt.
Was die Stadt Duisburg unter dem schwammigen Begriff grobe Behinderung versteht, ist mir leider nicht klar. Die Mindestbreite ist rechtlich vorgegeben mit mind. 1,5 m. Das wird oft unterschritten, allerdings handelt man scheinbar nicht so oft. Fragt man sich bei wie viel Zentimetern ein grober Verstoß vorliegt oder ob das der behördlichen Willkür überlassen wird.
Erstaunlich, dass man sich mit dem Satz
„Auf der Kreuzstraße konnten solche Verstöße bisher nicht durch die Überwachungskräfte festgestellt werden.“
zu einer klar entlarvbaren Lüge hinreißen lässt. Die Fakten finden sich in einer Antwort der Stadt auf eine IFG-Anfrage.
Wie das Bild schön zeigt, gibt es teilweise extrem dreiste Parkende, die viel zu wenig Platz lassen. Jemand mit Rollstuhl oder Rollator hätte da ausweichen müssen oder Kratzer hinterlassen.
Wenn man Rechtsbrüche toleriert, erhält man rechtsfreie Räume.
Antwort der Stadt Duisburg
Allgemein ist die Anordnung eines Absoluten Haltverbotes (VZ 283) nur möglich, wenn es die Verkehrssicherheit, die Flüssigkeit des Verkehrs oder der öffentliche Personennahverkehr erfordert. Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Haltverbotes auf der Kreuzstraße sind jedoch nicht erfüllt.
Bei der Kreuzstraße handelt es sich um eine Wohnstraße innerhalb einer verkehrsbehördlich angeordneten Tempo-30-Zone. In dem von Ihnen erwähnten Bereich beträgt die Fahrbahnbreite ca. 6,10 m. Der Gehweg auf der Seite der geraden Hausnummern hat eine Breite zwischen 3,00 m und 3,40 m, auf der Seite der ungeraden Hausnummern ist eine Breite zwischen 2,60 m und 2,40 m gegeben. Das Parken auf den Gehwegflächen ist nicht angeordnet, das halbseitige Gehwegparken im Bestand wird allerdings nach kommunalpolitischem Beschluss von 2002 geduldet. Die Ordnungskräfte sind also befugt, nur bei groben Behinderungen des Fußverkehrs Fahrzeugführer*innen kostenpflichtig zu verwarnen. Entscheidungen vor Ort erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf der Kreuzstraße konnten solche Verstöße bisher nicht durch die Überwachungskräfte festgestellt werden.
Symbolbild
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