#Arbeitsschutz-Hinweis: Angebotsvorsorge bei FFP2-Pflicht

Wenn sowohl im Fernverkehr der Bahn, wie beim Fliegen eine FFP2-Masken-Pflicht gilt und jemand beruflich damit verreist, muss den Beschäftigten vorher eine Angebotsvorsorge nach ArbMedVV Anhang Teil 4 (2) angeboten worden sein. Gleiches gilt natürlich auch wenn am Arbeitsplatz eine FFP2-Maskenpflicht gilt.

Gemäß DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ sind FFP2-Masken in Gruppe 1 einzuordnen.

Bietet der Arbeitgeber keine Vorsorge an, kann das hohe Bußgelder nach sich ziehen.

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