Wenn sowohl im Fernverkehr der Bahn, wie beim Fliegen eine FFP2-Masken-Pflicht gilt und jemand beruflich damit verreist, muss den Beschäftigten vorher eine Angebotsvorsorge nach ArbMedVV Anhang Teil 4 (2) angeboten worden sein. Gleiches gilt natürlich auch wenn am Arbeitsplatz eine FFP2-Maskenpflicht gilt.
Gemäß DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“ sind FFP2-Masken in Gruppe 1 einzuordnen.
Bietet der Arbeitgeber keine Vorsorge an, kann das hohe Bußgelder nach sich ziehen.