Abbiegegeschwindigkeit von LKW selbst bestimmen – #Verkehrswende #Autokorrektur #Fahrrad

Beim Abbiegen gilt für Fahrzeuge über 3,5 t Schrittgeschwindigkeit. Gefühlt halten sich viele Fahrzeuge nicht an diese Regel.

Gerade Radfahrende werden oft gefährdet und zum Anhalten genötigt, obwohl diese Vorfahrt gehabt hätten.

Die Längen von Bussen und LKW kann man § 32 StVZO entnehmen.

So können Busse bis zu 15 m lang sein und Sattelzüge bis zu 18,75 m.

Nach Bundesverkehrsministerium setzt man als Schrittgeschwindigkeit maximal 10 km/h, das heißt 10 000 m/h. Eine Stunde hat 3 600 Sekunden. Damit ergibt sich eine Geschwindigkeit von 2,78 m/s. Zur Vereinfachung und für Toleranz kann man hier aber auch ruhig 3 m pro Sekunde ansetzen. Bei 15 m für das Fahrzeug bei Schrittgeschwindigkeit also 5 Sekunden brauchen um einen beliebigen Punkt mit Schrittgeschwindigkeit zu passieren. Verdoppelt man die Geschwindigkeit halbiert sich die Zeit. Das heißt, wenn ein Fahrzeug zum Passieren der Haltelinie deutlich weniger als 5 Sekunden braucht, war es bei der obigen Länge zu schnell. Dies kann man natürlich auch gut durch eine Fotofolge dokumentieren. Mit einer geeichten Kamera könnte man also ganz genau feststellen, ob das Fahrzeug zu schnell abbiegt.

Da 10 km/h die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit ist, kann man ruhig die schnellste Stelle des Fahrzeugs betrachten. Beim Rechtsabbiegen wäre der Teil des Fahrzeugs zur Mitte der Straße hin der schnellere Teil.

Unter den oben aufgeführten Überlegungen wäre es also mit Nummernschild und einer geeichten Kamera, unter Ausnutzung vorhandener Markierung, kein Problem die überhöhte Geschwindigkeit festzustellen.

Verwunderlich, dass die Polizei in NRW dennoch behauptet, dass dies nicht rechtssicher ginge bzw. zu aufwändig wäre. Die Länge des Fahrzeuges kann man den Papieren entnehmen.

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