Vor kurzem habe ich bei der Stadt Bonn einen GO § 24 Antrag eingereicht. Von der Stadt Bonn bekam ich die Antwort, dass man den Antrag nicht annehmen würde, weil man den § 24 der Gemeindeordnung NRW geändert habe. Neuerdings dürfen nur noch Bewohnende eine Stadt sich mit Anliegen an ihre Stadt wenden. Das heißt die Kommunalpetition wurde erheblich eingeschränkt.
Ich habe dann als mal nachgeschaut und fand dort wirklich eine erheblich Einschränkung gegenüber früher. § 24 Absatz 1 wurde geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 01.12.2021 (GV. NRW. S. 1346), in Kraft getreten am 15.12.2021 und es gab folgende Darstellung der Änderung:
a) Das Wort „Jeder“ wird durch die Wörter „Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt,“ ersetzt.
In den Entwürfen der der Gesetze (hier) findet sich meistens eine Begründung, warum man diese Änderung für Notwendig befand. Auf S. 63 wird diese wesentliche Änderung nicht einmal erwähnt. Auf Seite 76 steht dann:
Die Änderung in § 24 Absatz 1 Satz 1 dient der Klarstellung und wird vom Regelungsumfang her an § 25 Absatz 1 angepasst
.
Man begründet es also, dass es sich nur um eine Formalie handele. Dabei enthält der § 25 den Bürgerantrag der rechtlich zwingende Folgen hat. Während § 24 eine Petition auf kommunaler Ebene darstellt. Wo sich kein Handlungsbedarf ergibt. Dies stellt die Kommunale Umsetzung von Artikel 17 Grundgesetz dar:
„Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.“
§ 24 führt die Begriffe „Anregungen oder Beschwerden“ auf, wobei man Anregungen und Bitten als rechtlich identisch ansehen kann und Beschwerde ist ja 1 zu 1 zum Grundgesetz. Das heißt durch eine angebliche formelle Änderung hat die Landesregierung, eventuell mit Unterstützung von anderen Parteien, die Regelung zur Ausübung des Petitionsrechtes erheblich eingeschränkt, obwohl dies nach Grundgesetz gar nicht zulässig ist. Artikel 17 geht sogar soweit, dass sich auch jemand aus dem Ausland mit einer Petition an die zuständige Stelle wenden kann.
Allein schon durch den Ausschluss von sonstigen Betroffenen, wie etwa beruflich an einem Ort befindliche Personen ist das grob verfassungswidrig.
Keine Ahnung, ob die anderen Parteien da zugestimmt haben. Die Seite des Landtags ist da sehr unübersichtlich, würde mich nicht wundern, wenn das eine absichtliche Intransparenz wäre.
Mit dieser Änderung begeht die Landesregierung und alle, welcher dieser Änderung zugestimmt haben offensichtlich einen Verfassungsbruch, da sie das Petitionsrecht entgegen Artikel 17 Grundgesetz einschränken und stellen sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.