Abzocke bei den Fahrgastrechten durch die #Bahn – #Bahnsinn

In Artikel 17 (Fahrpreisentschädigung) der EU Fahrgastrechteverordnung heißt es ganz klar:
„(3) Der Entschädigungsbetrag darf nicht um Kosten der Finanztransaktion wie Gebühren, Telefonkosten oder Porti gekürzt werden.“
In Bereits zwei Fällen stand bei mir in der Auflistung der Erstattungen, dass man das Zahlungsmittelentgelt als ‚ZME Verspätung ab 60‘ nicht voll erstattet, sondern nur anteilig. Damit wurden nicht alle Kosten durch die Verspätung erstattet, denn ohne Verspätung müsste man kein Porto zahlen. In dem einen Beispiel waren das zum Beispiel 0,90 €, gezahlt wurde aber nur 0,25 €. Das heißt meine Entschädigung wurde um das Porto bzw. die Differenz gekürzt. In dem Fall wären das 0,65 €. Jetzt nicht viel, aber rechtlich zulässig ist das so nicht.

Da die Buchung und Reservierung nicht von mir erfolgte kann man aus unerklärlichen Gründen auch keine elektronische Erstattung anfordern und so das Porto sparen, obwohl die Fahrkarte klar auf meinen Namen und meine Bahncard gebucht war. Also nicht nur aufwändig, sondern auch noch möglichst umständlich, obwohl das ja angeblich besser werden sollte.

Auch bei Rückfragen seitens der „Fahrgastrechtestelle“ gibt es keinen Rückumschlag bei. Hier sollen ganz klar systematisch Einsparungen auf Kosten der Reisenden vorgenommen werden. Vermutlich werden etliche gar nicht auf die Idee kommen die Portokosten einzufordern, weil sie die rechtlichen Regeln nicht kennen. Die Bahn bereichert sich hier an der Unkenntnis der Kundschaft bzw. spart sich Kosten, die eigentlich von der Bahn zu tragen wären.

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