Beim Überholen gilt ein Abstand von mind. 1,5 m. Je nach Situation auch deutlich mehr. Aber was gilt für den Gegenverkehr? Bekanntlich ist Gegenverkehr kein Überholen.
Schon häufiger hatte ich Begegnungen mit tieffliegenden Arschlöchern, denen der Fahrradabstand zum Gegenverkehr egal war. Einige davon sogar mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit. Bloß beweisen kann man dies oft nicht. Aber dies dürfte sich bald ändern.
Was die Eingangs gestellte Frage angeht, so hat das BMVI einen FAQ zur Novelle der StVO angelegt:
11. Was gilt beim Begegnen von Fahrzeugen auf engen Fahrbahnen?
Begegnen sich zwei Fahrzeuge, ist dies kein Überholvorgang. Dennoch gilt auch hier: Kann die Sicherheit von entgegenkommenden Radfahrenden oder Fußgängern nicht durch einen ausreichenden Abstand gewährleistet werden, sollte kurz angehalten und erst nach der „Begegnung“ weitergefahren werden.
Nun gut Gehende sind keine Fahrzeuge, aber man erkennt was gemeint ist. Da auch hier von einem ausreichenden Abstand die Rede ist, dürfte dieser kaum weniger sein, als die mind. 1,5 m. Aber selbst wenn es nur 1 m wäre, wäre dies in vielen Straßen nicht machbar.