Als wegen einer erheblichen Verspätung im Internet recherchierte fand ich dort die Information, dass man beim Deutschlandticket angeblich keine Erstattung aus Fahrgastrechten hätte. Es wurde dabei auch auf Eisenbahnverkehrs-Verordnung (EVO) § 3 verwiesen. Demnach sollen dadurch angeblich die Fahrgastrechte eingeschränkt werden.
Der § 3 Abweichungen in den Beförderungsbedingungen liest sich wie folgt:
„[…]
(2) Wenn nach dem maßgeblichen Tarif für einen Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist, kann ein Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Beförderungsbedingungen von § 11 Absatz 1 Nummer 1 abweichen.
(3) Ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt im Sinne des Absatzes 2 ist ein Entgelt, das
1. im Tarif ausdrücklich als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt benannt ist und
2. gegenüber dem gewöhnlichen Beförderungsentgelt eine Ersparnis von mehr als 50 Prozent gewährt.
Nicht als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt gelten Mehrtages-Zeitkarten, insbesondere Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten.
(4) Das Entgelt für das Deutschlandticket gilt als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt im Sinne des Absatzes 2.“
In Absatz 4 steht, dass man das Deutschlandticket, als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt einstuft. Demnach müsste es dann per Definition aus § 3 eigentlich immer eine Ersparnis von 50 % aufweisen. Dies ist aber nicht der Fall im VRR kostet das Ticket 2000 Preisstufe A im Abo 104,90 €, womit der Deutschlandticket mit aktuell 63 € zwar schon günstiger ist, allerdings nicht weniger als die Hälfte kostet. Das Deutschlandticket steht aus meiner Sicht dem Abo gleich, aber selbst wenn nicht, das Ticket 2000 A ohne Abo kostet 119,20 und liegt damit auch unter den 50 % Level. Egal ob normales Deutschlandticket oder Deutschlandjobticket. Es gibt also eigentlich keine Rechtfertigung das Deutschlandticket anders zu behandeln.
Davon abgesehen handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, das Unternehmen muss dies also nicht tun.
Die Einschränkung betrifft allerdings auch lediglich § 11 Zusätzliche Rechte bei Verspätung im Schienenpersonennahverkehr Abs. 1 Nr. 1:
„(1) Besitzt ein Reisender einen Fahrausweis, der ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr gilt, so hat er, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass er wegen eines Ausfalls oder einer Unpünktlichkeit des von ihm nach dem Beförderungsvertrag gewählten Zuges eines Eisenbahnverkehrsunternehmens verspätet am Zielort ankommen wird, neben den in der Verordnung (EU) 2021/782 genannten Rechten und Ansprüchen die folgenden Rechte:
1. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Zug durchführen, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende sonst mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird.“
Da hier spezifisch die Nummer angegeben wird, könnte das Ausweichen auf andere Züge eingeschränkt werden. Die Rechte nach Verordnung (EU) 2021/782 allerdings nicht. Es geht dabei um „die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr“.
In Artikel 19 der EU-Verordnung steht dann:
„(2) Absatz 1 gilt auch für Fahrgäste, die eine Zeitfahrkarte besitzen. Wenn diesen Fahrgästen während der Gültigkeitsdauer ihrer Zeitfahrkarte wiederholt Verspätungen oder Zugausfälle widerfahren, haben sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß den Entschädigungsbedingungen des Eisenbahnunternehmens. In den Entschädigungsbedingungen werden die Kriterien zur Bestimmung der Verspätung und für die Berechnung der Entschädigung festgelegt. Treten während der Gültigkeitsdauer der Zeitfahrkarte wiederholt Verspätungen von weniger als 60 Minuten auf, so können diese Verspätungen zusammengerechnet werden, und die Fahrgäste können dafür gemäß den Entschädigungsbedingungen des Eisenbahnunternehmens entschädigt werden“
Das heißt im Nahverkehr mit Deutschlandticket braucht es nicht 60 Minuten, wie ich bei der Recherche fand, sondern lediglich viele kleine Verspätungen, die sich aufsummieren und entsprechend den Bedingungen des Unternehmens verrechnet werden, bei dem man die Fahrkarte hat. Mit diesen Bedingungen kann man dann die Verspätungen/Ausfälle dokumentieren und aufsummieren. Werde das wohl jetzt machen. Nicht wegen des Geldes, sondern um Druck für Pünktlichkeit und korrekte Informationen zu erhöhen.
Beispiel für Verspätung bei der Bahn.
