Als einer der wichtigsten Gründe für die Osttangente wird Hochfeld genannt, weil der LKW-Verkehr dort derzeit durch Wohnstraßen donnert. Hochfeld hat man ausgewählt, weil sich in Rheinhausen keine guten Gründe dafür fand.
In der BV Mitte war am 18.08.2022 auch die Drucksache Nr. 22-0644 „Eingabe nach § 24 GO NRW, LKW-Verkehr auf Karl-Jarres-Straße“.
In der Niederschrift zur Sitzung findet sich auch ein „Hinweis der Verwaltung“, der einmal mehr zeigt das in Duisburg nicht nach Recht und Gesetz entschieden wird. Einmal mehr stellt sich die Frage, was die Gründe für ein derartiges Fehlverhalten sind. Ist es Inkompetenz, ist es Schludrigkeit, ist es Faulheit oder zählen die Interessen von Duisport mehr, als die Interessen der Bevölkerung?
Schon direkt am Anfang schreibt die Verwaltung Unsinn:
„Den straßenverkehrsbehördlichen Tempo-30-Anordnungen liegen in der Regel Immissionsberechnungen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) zugrunde.“
Ich zitierte „Fortführung der Osttangente Rheinhausen bis zur BAB 40, Anhang V Schalltechnische Machbarkeitsuntersuchung“:
„RLS-19, Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 2019, Eingeführt mit 2. Verordnung zur Änderung der 16. BImSchV vom 04.011.2020″
Zu deutsch, die Stadt Duisburg zitiert ein bereits seit ca. zwei Jahren nicht mehr gültiges Dokument, wendet also falsche Verfahren zur Emissionsberechnung an. Das korrekte Dokument ist der Verwaltung ja durch die Machbarkeitsstudie Osttangente bekannt oder man das etwa nicht sorgfältig gelesen? Warum also bezieht sich die Stadt Duisburg eine völlig veraltete Vorschrift aus den 90ern des letzten Jahrhunderts? Man hat den Eindruck, dass Amateure bei der Stadt Duisburg einen auf Verwaltungsfachperson machen und das definitiv nicht zum ersten Mal.
Weiter heißt es
„Je nach Rahmenbedingungen ergeben diese Berechnungen für Tempo 30 km/h und Tempo
50 km/h Differenzen des Mittelungspegels von ca. 2 bis 3 dB(A). Im vorliegenden Fall ergibt die Berechnung eine durchschnittliche Minderung von 2,3 dB(A).“
Ob das mit der neuen Rechenmethode ebenfalls herauskommt? Wenn man sich im Referentenentwurf zur geänderten 16. BImSchV informiert, ist dies wahrscheinlich nicht der Fall.
Die berechneten Maximalpegel sollen nach der Stadt Duisburg wie folgt aussehen.
„Die Maximalpegel auf der Karl-Jarres-Straße liegen bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h bei 71,4 dB(A) am Tag und 61,2 dB(A) in der Nacht. Durch die Reduzierung der Geschwindigkeit erfolgt also eine Absenkung der Lärmpegel unter die Auslösewerte von 70 (bei Tag) / 60 (bei Nacht) dB(A).“
Mal davon ausgehend, dass die Stadt Stuttgart sauber arbeitet und die richtigen Werte angibt, finden sich hier deutlich niedrigere Auslösewerte für bestehende Straßen, nach der VLärmSchR 97 (Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes – VLärmSchR 97), die von der Stadt genannten Werte und Rahmenbedingungen scheinen sich eher auf die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV zu beziehen, welche bei Verkehrsbeschränkungen für bestehende Straße die Grundlage zu sein scheinen. Scheinbar verwendet die Stadt Duisburg hier falsche Begrifflichkeiten. Online gefunden habe ich die Lärmschutz-Richtlinien-StV 2007, dort heißt es:
„Straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen kommen insbesondere in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Beurteilungspegel […] einen der folgenden Richtwerte […] überschreitet:
In reinen und allgemeinen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten sowie an Krankenhäusern, Schulen, Kur- und Altenheimen:
70 dB(A) 06-22 (tags)
60 dB(A) 22-06 (nachts)“
Hier steht also eindeutig, ab wann zu handeln ist, aber nicht der Grenzwert, welcher dann einzuhalten ist. Die Stadt Duisburg tut so als würde eine Senkung unter die oben genannten Richtwerte (von der Stadt fälschlich als Auslösewerte bezeichnet) ausreichen. Für Straßenlärm gibt es klare Grenzwerte in § 2 der 16. BImSchV. Gemäß einem Rechtsgutachten der Umwelthilfe sind diese maßgeblich, was ja auch Sinn macht. Lärm an Bestandsstraßen ist nicht anders als Lärm an neuen Straßen oberhalb der Grenzwerte gesundheitsschädlich.
Die Lärmschutz-Richtlinien-StV 2007 dürfte veraltet sein, weil dort noch die Rede davon ist, dass es keine Grenzwerte für Straßenverkehrslärm gäbe, dies ist inzwischen definitiv nicht mehr der Fall. Es ist davon auszugehen, dass die Richtwerte (fälschlich Auslösewerte) damals nur deshalb eingeführt wurden, damit nicht überall sofort gehandelt werden muss, dass heißt aber nicht, dass man die Grenzwerte einfach wegwischen kann. Diese sind zumindest anzustreben, wenn man Maßnahmen trifft. Zumal sogar die Lärmschutz-Richtlinien-StV an mehreren Stellen Weichmacher hat, die den Kommunen Spielräume gibt. Davon abgesehen haben Richtlinie keinen Rechtscharakter, wie eine Verordnung, sie können also angewandt werden, müssen es aber nicht. Eine Verordnung ist dagegen rechtlich bindend und eine Richtlinie, welche schlechteren Schutz bietet, als die Grenzwerte einer Verordnung, kann vernachlässigt werden.
Die Stadt Duisburg sagt selbst, dass man durch Tempo 30 nur eine geringfügige Verringerung erreichen würde, also keinesfalls die Grenzwerte einhält. Das heißt Fahrverbote für LKW als besonders laute Fahrzeuge sind eine durchaus machbare Maßnahme. Zumal sich in dem Bereich ein Altenheim befindet, was ebenso wie Krankenhäuser besonders schutzbedürftig ist.
Interessant ist auch, dass man keinen Vergleich zwischen Tempo 30 und den Lärm durch Fahrverbote für LKW gemacht hat, obwohl man dies durchaus berechnen könnte.