Nachdem ich Informationen ausgewertet habe, habe ich mal folgendes Schreiben an die Stadt geschickt.
Guten Tag,
nach meiner Kenntnis gibt es bis heute keinen zulässigen Bebauungsplan für Logport I. Es soll ausschließlich auf Basis eines Flächennutzungsplanes und des § 34 BauGB geplant worden sein.
Trifft das zu?
Wenn dem so ist, wurde klar und deutlich gegen BauGB § 34 verstoßen, denn in Abs. 1 ist klar dargelegt
„(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“
Die Erschließung ist offensichtlich nicht gesichert, denn ansonsten hätte man nicht Straßen gebaut und will nun noch weitere Straßen bauen. Abgeleitet aus dem Umstand, dass derartig rechtswidrig, gegen BauGB verstoßen wurde, ist kein Gebäude auf Logport I zulässig erbaut worden. Es versteht sich natürlich von selbst, dass auch die rechtliche Zulässigkeit von Logport I selber im Rahmen der Planung Osttangente auf den rechtlichen Prüfstand gestellt werden wird. Dies wird insbesondere in einer Klage ein Thema sein. Wenn bereits beim Logport I ein erheblicher rechtlicher Mangel besteht, wird das Gericht auf dieser Basis urteilen. Bekanntlich kann ein unzulässiger Schwarzbau auch noch nach Jahren zurückgebaut werden. Der Rückbau von Logport I würde sicherlich verdammt teuer für die Stadt Duisburg.
Ich zitiere nachfolgend aus einem Schreiben:
„… bei Ansiedlung von Betrieben, muss eine störungsfreie Erschließung hergestellt werde …“
„Nach den gegeben Ausführungen wäre die Einleitung einer öffentlichen rechtlichen Bauleitplanung nach den Vorgaben des Baugesetzbuches unentbehrlich gewesen. In solch einem Verfahren müssen Art und Maß der Nutzung der Fläche dargestellt werden.
Unter anderem gehört zu diesem Verfahren eine Aussage des zu erwartenden Verkehrs und wie dieser Verkehr geleitet werden soll.
Bei allen Vorgaben muss die Verträglichkeit mit der näheren und weiteren Umgebung Berücksichtigung finden. Es dürfen keine Spannungen erkennbar sein!“
Dass man dies nicht tat, deutet bereits darauf hin, dass man vorsätzlich eine Fehlplanung durchführte.
„Ob mit oder ohne Bauleitplanung sind die Voraussetzungen für die Nutzung eines solchen Areals eine spannungsfreie und verträgliche Erschließung.“
Ergänzend hierzu ging mir noch folgendes Zitat zu:
„Von (SPD-)Bundestagsabgeordneten, Landtagsabgeordneten und Oberstadtdirektor Duisburg bis hin zu Ministerpräsident Johannes Rau herrschte die einhellige Vorgabe: „Keine alleinige Nutzung als Logistik-Gelände!““
Gegen diese Vorgabe wurde verstoßen, wie die heutigen Probleme zeigen.
Im übrigen gilt dieser Grundsatz auch für das Vorhaben am Borgschen Hof. Auch hier ist davon auszugehen, dass eine illegale Ansiedlung erfolgt.
In Anbetracht, dass die Stadt Duisburg teilweise nicht einmal den rechtlichen Rahmen für Rechtsakte zu kennen scheint, würde es mich nicht wundern, wenn sich hier noch vieles findet, was Fragen aufwirft und was letztendlich dazu führen kann, dass nicht nur die Osttangente nicht gebaut werden darf, sondern noch dazu Logport I zurückgebaut werden muss, weil die Ansiedlung unzulässig war.
Bleiben Sie Gesund
Ulrich Scharfenort (Duisburg-Rheinhausen)