Falschparken und Fotografieren – #Datenschutz #NRW

Ich hatte jetzt beim LDI nachgefragt, bzgl. Nummernschild und Datenschutz.

Die Einschätzung finde ich etwas unklar, weil man ja nie weiß ob „der Halter“ gefahren ist oder jemand anders. Insgesamt verstehe ich das aber so, dass es auf jeden Fall zulässig ist, wenn man selbst betroffen ist.

Ferner würde ich aus der Antwort ableiten, dass wenn die Ordnungsbehörden nicht handeln, auch größere Anzahlen zulässig sind, wobei es ja in Bremen inzwischen so zu sein scheint, dass man etwas freie Gehwege auch einklagen kann.

Anwortschreiben LDI:


Zu Ihrem Anliegen weise ich auf Folgendes hin:

I.
Nach meinem derzeitigen Erkenntnisstand gibt es zu dem von Ihnen angesprochenen Thema keine gemeinsame Position der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden.

II.
Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Neben der Vorschrift des § 45 Straßenverkehrsgesetz -StVG-, in der bestimmt wird, dass zu den Daten, die einen Bezug zu einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen, auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungs-nummer und die Fahrzeugbriefnummer gehören, mache ich auch auf die bestehende Rechtsprechung aufmerksam. So handelt es sich bei der Erhebung, Speicherung und weiteren Verwendung von Bildern, auf denen auch Kfz-Kennzeichen abgebildet werden, um eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Kennzeichen sind den jeweiligen Haltern individuell zugeordnet. Mit ihnen lassen sich deren Name, Anschrift sowie weitere Informationen ermitteln. Dass die Kennzeichen öffentlich sichtbar sind, ändert hieran ebenso wenig wie der Umstand, dass sie selbst den Namen des Fahrzeughalters nicht anzeigen. Maßgeblich ist allein, dass sich das Kennzeichen eindeutig einer bestimmten Person zuordnen lässt und damit personenbezogene Informationen vermitteln kann. (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18.12.2018 – 1 BvR 142/15 -; sieh auch BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17).

III.
Grundsätzlich darf jeder Bürger einen Rechtsverstoß melden. Hierzu gehören regelmäßig verwertbare Angaben, wie Tattag, Uhrzeit, Tatort, Fahrzeug und Kennzeichen. Mitunter werden selbst gefertigte Beweisfotos an die Ordnungsbehörde/Polizei gesandt.

Die Anzeigenerstatter bedürfen im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Personen einer Rechtsgrundlage. In Betracht kommt hier als Legitimation allenfalls Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO. Demzufolge ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Dabei ist auch die Rechtsprechung zu Fotoaufnahmen bei Ordnungswidrigkeiten Dritter (AG Bonn, Az.: 109 C 228/13, Urteil vom 28.01.2014 und LG Bonn, Az.: 5 S 47/14, Urteil vom 07.01.2015) zu beachten.

Demzufolge dürfen Privatpersonen grundsätzlich keine Fotoaufnahmen von anderen Personen anfertigen, die eine Ordnungswidrigkeit begehen. Ihnen steht in der Regel kein schutzwürdiges Interesse an der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu, denn die im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässigen Eingriffe in die Rechte des Betroffenen stehen nur den zuständigen Behörden zu. Insofern verletzen Privatpersonen mit ihren Fotoaufnahmen das Recht am eigenen Bild und somit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten.

Das Fotografieren von Ordnungswidrigkeiten kann aber dann gerechtfertigt sein, wenn die Individualrechtsgüter der fotografierenden Personen oder Dritter verletzt sind. Es muss daher eine konkrete eigene Betroffenheit einer Einzelperson vorliegen, so dass sie unmittelbar Opfer der Ordnungswidrigkeit ist. Handelt es sich dagegen um Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit, besteht kein Recht zum Fotografieren. Denn es ist nicht Aufgabe der Bürgerinnen und Bürger, die Interessen der Allgemeinheit mit Hilfe von Fotoaufnahmen durchzusetzen.

Das Bestehen eines berechtigten Interesses ist sorgfältig zu prüfen (beispielsweise Interesse an der eigenen ungehinderten Verkehrsteilnahme).

Für die Erforderlichkeit der Verarbeitung von Beweisfotos eines Verkehrsverstoßes dürften die Schwere des Verstoßes und seine Auswirkungen auf andere Verkehrsteilnehmer beachtenswert sein. Außerdem wird darauf abzustellen sein, ob es mit geeigneten und milderen Mitteln als der vom Umfang her angestrebten Datenverarbeitung möglich ist, das berechtigte Interesse der Verantwortlichen zu erfüllen. Insofern dürfte das Beweisfoto nur dann als erforderliches Mittel angesehen werden können, wenn eine Beseitigung oder Ahndung des Verkehrsverstoßes anderweitig voraussichtlich nicht möglich ist. Das wird anhand des gegebenen Lebenssachverhalts zu beurteilen sein.

Zudem können sich schutzwürdige Gegeninteressen der fotografierten Personen ergeben, die eine Einzelfall- bzw. Interessenabwägung notwendig machen. Bei der Abwägung sind auf der einen Seite zu beachten: Die Schwere der Ordnungswidrigkeit, wie deutlich der Fokus auf den Bildern einzelner Personen liegt und ob die Anfertigung des Bildes lediglich zufällig ist oder die Verarbeitung zielgerichtet erfolgt und mit ihr systematisch Bereiche kontrolliert werden. Auf der anderen Seite sind die Interessen der Fotografierten zu beachten und die gesteigerte Eingriffsqualität in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Abbildung von Personen, Kfz mit Kennzeichen).

Im Ergebnis erfordert die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit bei der Erhebung von (Beweis-)Fotos durch Privatpersonen eine Einzelfallüberprüfung. Dies gilt auch im Hinblick auf die weitere Verarbeitung der Fotos. Hierbei sind die Grundsätze der Verarbeitung nach Art. 5 DS-GVO zu beachten.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben.

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