Notwehr und Reflex im Straßenverkehr – #Autokorrektur #Verkehrswende #Fahrradalltag

Straßenverkehr ist bekanntlich gefährlich. Regelmäßig liest man von Unfällen in denen Radfahrende zu Schaden gekommen sind. Seien es nun Dooring oder abbiegende Fahrzeuge, die einen beinahe über den Haufen fahren.

Gerade bei solchen Situationen kann es durchaus auch zu Schreckensreaktionen kommen, wie etwa, dass man nach dem Auto schlägt oder gegen dieses Tritt und dadurch eine Beule verursacht. Meine unjuristische Meinung hierzu ist, dass diese Schreckensreaktionen klar unter Reflexhandlungen fallen und demnach ein eventueller Schaden klar beim PKW-Fahrer liegen, genauso wie bei anderem verkehrswidrigen Verhalten. Etwa ein Verstoß gegen den notwendigen Mindestabstand, wodurch man, wodurch man vor Schreck zuschlägt. Es kommt hier sicherlich auch auf die genauen Umstände an. Ich meine, dass jemand auf dem Fahrrad zufällig einen Baseballschläger in der Hand und damit nach dem Autos aus Schreck schlägt dürfte kaum glaubwürdig sein, dass er mit der Hand oder Faust zuschlägt schon eher. Ob man dabei nun jetzt gerade so etwas wie Nietenhandschuhe trägt oder so, weiß ich natürlich nicht. Ich versuche meine Hände eher warm zu halten.

Ein Beispiel, wo jemand am Steuer zu recht die Schuld bekamen gab es sogar im Focus. Hier ging es um ein Urteil wo jemand vor Schreck auf die Straße sprang.

Was Notwehr angeht, so ist diese zu einem gewissen Grad auch präventiv zulässig, etwa, wenn Fahrzeuge durch Unterschreitung des Mindestabstandes mein Leben und meine Gesundheit gefährden, steht mir aus meiner Sicht zu, Maßnahmen zur Abwehr dieser Gefährdung zu treffen. Da diese Bedrohung im Straßenverkehr ständig besteht. Überlege ich welche Maßnahmen zulässig sind. Käme hier wohl darauf an. Wenn man durch Maßnahmen die Unterschreitung verhindert, sind diese in meinen Augen auch zulässig.

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