Im Rahmen einer Diskussion bei Twitter erfuhr ich, dass es bei Parkverstößen ziemlich egal ist wie lange diese dauern. Wenn man etwa im Halteverbot steht und dies über Tage zahlt man nicht mehr, als jemand der nur eine Stunde oder wenige Minuten dort steht.
Da fragt man sich natürlich warum nicht auch die Dauer der Beeinträchtigung berücksichtigt wird. Bei Parken auf Radwegen, werden sehr viele gefährdet bzw. behindert und die Wahrscheinlichkeit von Unfällen steigt mit der Dauer der Beeinträchtigung.
Der Frage ging ich nach und bekam nach einiger Zeit und mehreren Nachfragen dann auch mal folgende Antwort vom BMVI:
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Die Bundesregierung ist seit langem erfolgreich bemüht, die Verkehrssicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen. Dazu gehört neben präventiven Maßnahmen auch die Schaffung angemessener Sanktionen. Im Laufe der Jahre ist ein abgestuftes Instrumentarium zur Ahndung der Verkehrsverstöße von Kraftfahrzeugführern, Radfahrern und Fußgängern geschaffen worden. Verstöße gegen die Verkehrsregeln stellen in aller Regel Ordnungswidrigkeiten dar. Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) benennt die Tatbestände sowie die Schwere des Verstoßes.Die Dauer einer Beeinträchtigung kann nicht berücksichtigt werden, da es nicht möglich ist, den konkreten Zeitraum zu ermitteln, wann ein Fahrzeug wo abgestellt wurde bzw. darüber hinaus nach Feststellung des Verstoßes durch die Ordnungsbehörden ständige Wiederholungs-Kontrollen gewährleistet werden müssten.
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Die Antwort finde ich seltsam, da kann sich über Wochen jemand wo hinstellen und zahlt genauso viel, wie ein drei Minutenverstoß? Kann doch nicht dem Rechtsstaatsprinzip entsprechen.
Wenn man angeblich nicht feststellen kann, ob das Fahrzeug bewegt wurde ergibt sich für mich aber daraus, dass jedes Mal, wenn ein Fahrzeug auffällt, dies eigentlich als neuer Verstoß gewertet werden muss. Es würde dann beim ‚Halter‘ liegen nachzuweisen, dass ein längere Fehlverhalten stattgefunden hat. Aber in diesem Fall bräuchte es dann auch zusätzliche Sanktionen. Etwa ab einer bestimmten Zeit Bewertung als gefährliches Hindernis nach StGB 315b.
Die Behauptung, dass es angemessene Sanktionen gäbe, ist nachweislich unwahr, denn sonst würde nicht ständig gegen die StVO verstoßen.