… oder besser gesagt Falschparken kann je nach Situation auch eine Straftat darstellen. Wenn man in StGB § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, findet man:
„(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
Wenn man das Fahrzeug auf einem Radweg, Radfahrstreifen bzw. Schutzstreifen parkt, muss klar sein, dass hierdurch eine Gefährdung entsteht. Die Verkehrskriminellen handeln also vorsätzlich. Das Fahrzeug ist hierbei dann klar als Hindernis zu betrachten. Es wäre also vielleicht sinnvoll die besonders dreisten Hindernisse auch entsprechend bei der Polizei als Straftat anzuzeigen, anstatt diese nur als Bußgeldvergehen anzuzeigen. Also die Fälle, wo etwa ein Fahrzeug von Paketzustellenden den kompletten Radweg blockiert und man in den fließenden Verkehr ausweichen muss. Gerade auf stark befahrenden Straßen stellt dies eine erhebliche Gefährdung dar.
Immer daran denken, dass Tote durch Autorennen früher auch nicht als Mord gesehen wurden, dass heißt erst durch die Rechtsprechung kann durchgesetzt werden, dass auch Falschparken eine Straftat sein kann. Etwa in Hochfeld auf der Karl-Jarres-Straße, wo regelmäßig PKW auf dem Geh-/Radweg stehen und diesen vollständig blockieren.
Auch interessant ist sicherlich StGB § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs