Im Amtsblatt 24 der Stadt Duisburg verbirgt sich unter dem schwülstigen Titel:
„Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach § 35a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt im Bereich der Stadt Duisburg vom 29.03.2021″
eine Regelung zur Lenkung des Gefahrgutverkehrs. So will uns die Stadt jedenfalls glauben machen. Denn in dem § steht, dass dies NUR für die in § 35b genannten gefährlichen Gütern gilt. Hierdurch werden bereits Einschränkungen getroffen unterhalb derer man nichts von der Stadt beachten muss. So darf zum Beispiel UN 1193 (Chemikalie Ethylmethylketon) weiterhin an Wohngebäuden, wie auf der Jägerstraße völlig legal gefahren werden.
Neben der oben genannten UN-Nummer erkennt man auf der orangen Tafel auch die Zahl 33. Dies heißt übersetzt etwa leicht brennbar oder noch einfacher ausgedrückt, rollende Bombe.
In dem oben angeführten § 35b wird auf § 35c verwiesen, der die Anwendung weiter einschränkt. Wenn für Tankwagen etwa bestimmte Bedingungen erfüllt sind dürfen diese trotzdem durch Wohnbereiche rollen.
Klingt erst einmal gut, hat aber real kaum Relevanz und ist eher ein Placebo. Und falls doch dagegen verstoßen werden sollte, käme noch die Frage auf, wer dies kontrollieren würde.
Die Stadt hatte mir vor Jahren mal sinngemäß mitgeteilt, dass damit alle Gefahrgüter geregelt wären, dabei ist das Gegenteil der Fall, es sind nur einige wenige geregelt.