#Rheinhausen: Xtip Wettannahmestelle wahrscheinlich unzulässig

Seit kurzem sind im Ladelokal an der Friedrich-Alfred-Straße 87 in Rheinhausen Aufkleber von Xtip am Schaufenster zu finden. Hier ist wohl eine völlig überdimensionierte Wettannahmestelle angedacht. Was daran liegt, dass die ursprünglich angedachte Wettvermittlungsstelle aus mehreren Gründen unzulässig wäre. U.a. die Abstände zur Konkurrenz, aber auch die zur Schulen.

Die Stadt behauptete gegenüber der NRZ, dass es keine andere Wahl gegeben hätte als die Wettannahmestelle zu genehmigen. Allerdings ging es hier lediglich um die baurechtliche Genehmigung. Die ordnungsrechtliche Genehmigung ist anscheinend unabhängig davon.

In NRW sind vor allen Dingen zwei Dinge für die ordnungsrechtliche Genehmigung relevant:
1. Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages in NRW
2. Glücksspielverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen

Aus diesem kann man etliche interessante Dinge entnehmen.

In der Glücksspielverordnung steht in § 17 (Einzugsgebiete der Annahmestellen) u.a. in Hinblick auf auf andere Annahmestellen bzw. Wettbüros: „Wird … eine räumliche Entfernung von 200 Metern Luftlinie unterschritten, ist für die Erteilung einer Erlaubnis der Nachweis der Erforderlichkeit anhand der prognostizierten Kundenströme und der übrigen Versorgung des Einzugsgebietes mit öffentlichen Glücksspielen zu erbringen.“
Daneben wird noch auf den Jugendschutz und die Nähe von Schulen hingewiesen. Das Schaufensterbild mit Sportlern erhöht sicherlich die Anreizwirkung auf Kinder und Jugendliche, obwohl dies gerade nicht der Fall sein soll.

In § 18 steht dann weiterhin: „(3) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle darf nur erteilt werden, wenn die Räumlichkeiten nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag nicht entgegenstehen.“ Unter Nummer 2. des Satzes eins steht dort etwas von einem begrenzten Angebot, was sicherlich nicht eingehalten wird, wenn dort mehrere Annahmestellen stehen. Um Wettvermittlungsstellen kann es sich hier nicht handeln, ansonsten wäre das Verkleben der Schaufenster unzulässig nach § 20. Wenn es sich hier um Wettvermittlungsstellen handeln sollte, würde die Aufsicht der Stadt Duisburg schlecht arbeiten.

Gut ist, dass § 19 eine fünfjährige Befristung vorsieht. Da mir die angeforderte Genehmigung bisher nicht vorliegt, fragt man sich natürlich, ob die Stadt dies berücksichtigt. Ich bin aber auch nicht ganz sicher, ob die ordnungsrechtliche Genehmigung bereits vorliegt.

Im übergeordneten Ausführungsgesetz wird ausgeführt, dass: „Annahmestellen … für die Vermittlung von Glücksspielen der Erlaubnis der zuständigen Behörde“, bedürfen. Ferner heißt es in § 5: “ Es dürfen nicht mehr Annahmestellen unterhalten werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes … erforderlich sind.“ Nach § 19 sind die „Bezirksregierungen … zuständig für … die Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen …“ Mit der für Duisburg zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf stehe ich bereits in Kontakt.

So viel zum Rechtsrahmen.

Nach all den Angaben kann ich mich nicht vorstellen, dass die Stadt Duisburg einen legalen Grund hätte, die Wettannahmestelle Friedrich-Alfred-Straße 87 zu genehmigen. Vielleicht gibt es hier noch Rechtsprechung zu, aber da die Stadt Duisburg nur zögerlich auf Fragen reagiert, muss ich wohl auf anderem Wege bohren.

Ich werde jedenfalls alles in meiner Macht stehende tun, um noch so eine Glücksspielbude zu verhindern.

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3 Antworten zu #Rheinhausen: Xtip Wettannahmestelle wahrscheinlich unzulässig

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