Wie hier berichtet, habe ich im vergangenen Jahr eine Petition zum Thema Fracking an Landtag eingereicht.
Folgende Antwort bekam ich vom Petitionsausschuss:
Sehr geehrter Herr Scharfenort,
der Petitionsausschuss hat Ihr Vorbringen in seiner Sitzung vom 14.01.2014 beraten. Ich gebe Ihnen hiermit aus dem Sitzungsprotokoll den gefassten Beschluss zur Kenntnis:
Der kritischen Haltung des Petenten zur Anwendung der Fracking-Technologie wird mit der Entscheidung der Landesregierung, dass derzeit und bis auf Weiteres über etwaige Anträge auf Genehmigung von Fracking-Maßnahmen nicht entschieden werden kann, sowie mit den von der Landesregierung initiierten Beschlüssen des Bundesrates grundsätzlich entsprochen.
Der Forderung nach der Einrichtung einer Stiftung zur Handhabung von Altlasten durch Fracking ist im Grunde bereits entsprochen. Die Frage, ob über die zurzeit bestehenden gesetzlichen Regelungen zur finanziellen Vorsorge und Haftung in Schadensfällen hinaus ggf. weitere Regelungen erforderlich sind, die dem Anliegen des Petenten noch weitgehender als schon heute Rechnung tragen, kann erst nach Klärung der Vielzahl offener Fragen zu möglichen Umweltauswirkungen der Fracking-Technologie und möglicher Risiken beantwortet werden.
Die Bearbeitung Ihrer Petition hat längere Zeit in Anspruch genommen. Bei der großen Zahl von Bitten und Beschwerden ließ sich die Verzögerung leider nicht vermeiden.
…
Angehängt war eine Stellungnahme des Landesministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk:
I.
Der Petent bittet den Landtag zu beschließen, dass „für den hoffentlich nicht eintretenden Fall von Fracking in NRW, die Fracker verpflichtet werden, eine bestimmte Summe für eventuelle Altlasten in eine Stiftung einzuzahlen“. Die Stiftung solle sich um die Beseitigung von Altlasten aus Fracking kümmern. Die Summe solle dabei auf Grundlage einer Analyse der schlimmstenfalls eintretenden Auswirkungen festgelegt werden. Dies gelte auch für Probebohrungen, bei denen in irgendeiner Form Gestein aufgebrochen werde.
Fracking stelle u.a. durch giftige Frackfluide und durch die aus dem Boden gespülten Minerale eine Bedrohung für den Boden dar. Die Bodenschicht sei nämlich nicht dicht. Letztendlich gerieten die Substanzen in das Grundwasser. Für diesen Fall muss vorgesorgt werden. Ansonsten würden sich die Firmen aus der Verantwortung stehlen.
II.
Die vorliegende Petition fordert für den Fall, dass Fac-Maßnahmen zukünftig in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden dürfen, die Einrichtung einer Stiftung zur Handhabung von Altlasten durch Fracking.
Der dem Anliegen zugrunde liegende Sachverhalt kann i.W. als bekannt vorausgesetzt werden. Auch hat die Landesregierung schon wiederholt ihr Haltung verdeutlicht, dass sie – gestützt auf verschiedene Gutachten – Vorhaben der Aufsuchung und Gewinnung von unkonventionellem Erdgas unter Einsatz von Frac-Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen derzeit nicht für entscheidungsreif hält.
Auch der Bundesrat hat auf Initiative Nordrhein-Westfalens zwei Beschlüsse gefasst mit der Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten. Ziel dieser Bundesratsinitiative ist die verbesserte Berücksichtigung von Umweltbelangen. Des Weiteren lehnt der Bundesrat den Einsatz umwelttoxischer Substanzen bei der Anwendung der Fracking-Technologie zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten ab, solange die Risiken nicht geklärt sind.
Die Bundesregierung ist aufgefordert, gesetzliche Regelungen zur Umsetzung der Beschlüsse des Bundesrates zu treffen.
III.
Dem Anliegen der Petition, nämlich der finanziellen Vorsorge zur Bewältigung von Umweltschäden durch Fracking ist im Grunde schon heute durch die geltende Gesetzeslage entsprochen.
Alle betrieblichen Vorhaben und Maßnahmen zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen unter dem Geltungsbereich des Bergrechts – dazu zählt auch Erdgas – bedürfen der Zulassung von Betriebsplänen durch die zuständige Behörde. Gemäß § 56 Absatz 2 Bundesberggesetz (BBergG) kann die Bergbehörde die Zulassung eines Betriebsplans von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen.
Eine Sicherheitsleistung kommt in Betracht, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung der vom Bergamt im Zusammenhang mit der Zulassung eines Betriebsplans zu beachtenden Voraussetzungen (§ 55 BBergG) zu sichern. So ist beispielsweise Voraussetzung für die Zulassung, dass für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist und die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden. Bei Einstellung des Betriebes ist die Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Oberfläche sicherzustellen und der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes gehört ebenfalls zu den Voraussetzungen, deren Erfüllung die Bergbehörde durch die Forderung einer Sicherheitsleistung sichern kann. Diese Maßnahmen dienen auch dem vorsorgenden Schutz von Boden- und Gewässerverunreinigungen nach Einstellung des bergbaulichen Betriebs.
Zweck der Vorschrift ist es, der Bergbehörde zu ermöglichen, durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung ansonsten bestehende Versagungsgründe auszuräumen. Sie dient jedoch nicht der Absicherung privatrechtlicher Ansprüche. Führen Bergschäden nicht zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit, sondern „nur“ zu Beeinträchtigungen im privaten Bereich (z.B. Gebäudeschäden), haftet bei Ausfall des Bergbautreibenden die Bergschadensausfallkasse, als Gemeinschaftseinrichtung des Bergbaus.
Grundsätzlich geregelt ist die Haftung für durch den Bergbau verursachten Schaden zum einen in §§ 114 ff. BBergG. Danach haftet der Betreiber, wenn infolge eines Bergbaubetriebs ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wurde, für den daraus entstehenden Schaden. Eine weitere Haftungsregelung findet sich im Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Zwar dürfte § 89 Absatz 1 WHG regelmäßig an der Voraussetzung des dafür erforderlichen „zielgerichteten“ Handelns scheitern. Stattdessen kommt jedoch § 89 Absatz 2 WHG in Betracht. Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in eine Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Und schließlich kann eine Haftung nach Umweltschadensgesetz (USchG) in Betracht kommen.
Die Unternehmen sind nach Handelsrecht verpflichtet, Rückstellungen zu bilden. Dies gilt etwa für spätere Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung, für die Abgeltung von Bergschäden oder für notwendig werdende wasserwirtschaftliche Maßnahmen auch mit dauerhaften Charakter. Zur weiteren Absicherung der Regulierung von Schäden wäre auch der Abschluss einer Umwelthaftpflichtversicherung denkbar.
Ein Text mit sehr vielen „Kanns“ und wenig wirklich verpflichtendem. Die Wirklichkeit wird wohl anders aussehen. Wie eine ordnungsgemäße Beseitigung von Gülle aussieht erleben wir ständig, wenn die Bauer ihre Gülle auf Felder verklappen. Und wie leicht sich Verursacher aus der Verantwortung stehlen, sieht man immer wieder beim Steinkohlebergbau.