In Duisburg sehe ich regelmäßig Hindernisse auf Rad- und Gehwegen. Oft sind es rechtswidrige Baustellenbeschilderungen, teilweise aber auch völlig andere Dinge. Auch bei Twitter habe ich in letzter Zeit immer wieder so etwas gesehen.
Beim Falschparker ist die Anzeige mit einem viel zu niedrigen Bußgeld ein einfacher Weg, bei anderen Dingen wird es schon schwieriger.
Wenn die Hindernisse den Geh- und/oder Radweg sehr stark beeinträchtigen gehe ich von einem gefährlichen Hindernis nach § 315b StGB aus und zeige das entsprechend an.
Im Wortlaut steht dort in § 315b (Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr)
„(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
[…]
2. Hindernisse bereitet oder
3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
Wenn man etwa ein Bauklo auf den Gehweg stellt und diesen dadurch vollständig blockiert, ist das definitiv ein Hindernis, wenn man deswegen die Fahrbahn überqueren muss, oder auf Fahrbahn bzw. Radweg ausweichen muss, ist das gefährlich.
Da bereits der Versuch strafbar ist, braucht auch kein Schaden eintreten. Der Umstand, dass etwas hätte passieren können reicht vollständig aus.
Sprich Foto machen und dann Strafanzeige bei der Polizei, geht überwiegend Online.
Dem RSA 21 kann man die Mindestbreiten in Baustellen entnehmen, welche natürlich auch bei anderen Hindernissen gelten. Im Prinzip gilt das auch bei z. B. Sperrmüll, welcher den Gehweg/Radweg blockiert.
Wenn man kein Maßband dabei hat, helfen teilweise die Steine als Maßstab. Gehwegplatten sind etwa überwiegend 30×30 cm, teilweise auch 40×40 cm, Pflastersteine 10×20 cm.
Am Verhalten wird sich nichts ändern, wenn man sich nicht gegen dieses gefährliche Fehlverhalten wehrt.
Das nachfolgende Bild zeigt ein Beispiel für ein gefährliches Hindernis auf einem Radweg.