Nachfolgenden Antrag reichte ich bei der Stadt ein.
Nach § 24 GO NRW und § 45 StVO wird die Beseitigung einer Verkehrsgefährdung an der Asterlager Straße 22, 47228 Duisburg, aus Richtung des Essenberger Kirchwegs kommend, beantragt.
Es handelt sich um die hochfrequentierte Zufahrt zu einer Tankstelle, die vom Verkehr her eine deutlich größere Häufigkeit an einfahrenden Fahrzeugen, als eine Grundstückseinfahrt nach § 10, zu einem normalen Privatgrundstück hat. Tankstelleneinfahrten sind von der Fahrzeugfrequenz teilweise deutlich höher befahren, als manche Einmündungen von Seitenstraßen.
Gemäß § 12 StVO gilt:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__12.html
„(3) Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,“
Da hier eine vergleichbare Situation einer Einmündung besteht ist folgerichtig die Vorgabe für Einmündungen und Parkverbote an Radwegen analog anzuwenden. Die Zielsetzung der 8 m ist eindeutig, denn diese ergibt sich aus der höheren Geschwindigkeit der Radfahrenden, dem Bremsweg der KFZ und der Notwendigkeit frühzeitig durch Schulterblick auf Radfahrende zu achten. Die VwV-StVO beton sogar, dass die 8 m je nach Situation sogar noch verlängert werden müssen.
An der Stelle parken teilweise auch höhere Fahrzeuge (z. B. SUV, Transporter der Leihfirma usw.), sodass keine Sichtverbindung gegeben ist. Im Umfeld sind immer freie Parkplätze, sodass auch kein angeblicher Parkdruck die Entfernung der Parkplatzes verhindert.
Aufgrund des Verkehrsdrucks (Fahrzeuge, die von hinten Druck ausüben nicht rechtzeitig abzubremsen) sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass mit der notwendig Umsicht bereits auf der Asterlager Straße ausreichend verlangsamt wird.
Insbesondere StVO § 9 enthält in den Abs. 5 und 6 klare Vorgaben:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__9.html
„(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.“
Die Gefährdung muss also ausgeschlossen sein, durch parkende Fahrzeuge haben die KFZ-Führenden allerdings gar nicht Möglichkeit diesen Punkt einzuhalten. Ferner gilt natürlich auch hier der Abs. 6
„(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.“
Da es sich auch bei der Einfahrt in die Tankstelle um Rechtsabbiegen handelt gilt folglich auch hier diese Vorgabe. Schließlich spricht auch Abs. 5 von Abbiegen, somit kann konkludent gefolgert werden, dass sämtliche Vorgaben fürs Abbiegen auch bei Einfahrten gelten.
Ungeachtet ob bereits ein Unfall eingetreten ist sorgt die Gesamtkonstellation dafür, dass jederzeit ein Unfall eintreten kann, der für Radfahrende und Gehende durchaus tödlich enden kann, wobei natürlich auch bereits Verletzungen inakzeptabel sind. Es besteht also Lebensgefahr und es ist VwV-StVO anzuwenden, welche die Sicherheit an erste Stelle stellt, vor anderen Erwägungen. Ausnahmslos.
Aus der StVO § 10 geht hervor, dass für Einfahrten eine besondere Vorsicht gilt, welche demnach deutlich über die Vorsicht bei Einmündungen hinausgeht, was darauf hindeutet, dass der Gesetzgeber hier klar eine noch höhere Sicherheit vorsieht. Da Hauseinfahrten geringe Frequenzen haben, aber eine Tankstelle deutlich mehr benutzt wird, gelten hier auch sehr hohe Anforderungen. Mit hoher der Anzahl der Fahrzeuge, steigt folglich auch die Eintrittswahrscheinlichkeit für Unfälle.
Analog zum Arbeitsschutzgesetz, kann man die Prinzipien einer Gefährdungsbeurteilung auch auf den Straßenverkehr anwenden, um Gefährdungen zu bewerten. Eine Gefährdungsstelle kann jahrelang gut gehen oder sogar nie etwas passieren, weil nie alle notwendigen Parameter zusammen kamen oder es kann schon morgen einen tödlichen Unfall geben. Prävention heißt die Situation sorgfältig zu analysieren und nicht aus dem Umstand, dass bisher nichts passiert ist, abzuleiten, dass das auch so bleiben wird. Das ist zumindest grob fahrlässig.
An dieser Stelle braucht es folgende Parameter für den Eintritt eines Unfalls:
– Fahrzeug, was parkt und die Sicht behindert
– Jemand mit Fahrrad auf dem Radweg (oder Gehende)
– Jemand mit Fahrzeug, wo nicht bereits auf der Straße abgebremst wird, weil KFZ dahinter drängeln oder die Person einfach von sich aus rücksichtslos ist.
Ähnlich sieht es für Gehende aus, wobei hier das Risiko wegen dem etwas größeren Abstand zur Fahrbahn etwas geringer sein könnte.
Fahrräder auf dem Radweg lassen sich nicht verhindern, schließlich sind diese für Radverkehr da. Das Fehlverhalten von Autofahrenden kann auch nicht völlig verhindert werden, bleibt also folglich nur, die dauerhafte Beseitigung des Sichthindernis. Dadurch wird die Eintrittswahrscheinlichkeit erheblich vermindert.
Die Stadt kann natürlich in ihre Antwort jetzt wieder irgendwelchen nicht rechtskonformen Unsinn (und ja ich benenne Unsinn als auch solchen) schreiben, wie bereits geschehen, aber das entbindet natürlich nicht von der persönlichen Haftung der verantwortlichen Personen, wenn ein Unfall eintritt. Da jetzt definitiv Kenntnis besteht, besteht und damit auch ein klarer Haftungsanspruch, sowie ggf. strafrechtliche Belange. Deshalb auch die Kopie an die DGUV, sodass diese die Kosten bei Wegeunfällen bei der Stadt Duisburg eintreiben kann.
Im Übrigen verweise ich auf die dreimonatige Frist nach Verwaltungsverfahrensgesetz.